Rechtssatz RS0077828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077828
Entscheidungsdatum
24.06.2003
Rechtssatz
Die Auffassung, jedes besonders preisgünstige Angebot einer Nebenware verstoße gegen § 1 UWG, steht mit der vom Gesetzgeber in § 9 a UWG (früher: Zugabengesetz) zum Ausdruck gebrachten Wertung in Widerspruch. Sind danach - unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen - nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen verboten, dann kann eine Nebenware zu einem höheren als einem Scheinpreis, nicht ohne weiters gleichfalls unzulässig sein. An die Stelle der Unentgeltlichkeit müßte ein besonderes Element der Sittenwidrigkeit treten.Die Auffassung, jedes besonders preisgünstige Angebot einer Nebenware verstoße gegen Paragraph eins, UWG, steht mit der vom Gesetzgeber in Paragraph 9, a UWG (früher: Zugabengesetz) zum Ausdruck gebrachten Wertung in Widerspruch. Sind danach - unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen - nur unentgeltliche Zugaben oder Zugaben zu Scheinpreisen verboten, dann kann eine Nebenware zu einem höheren als einem Scheinpreis, nicht ohne weiters gleichfalls unzulässig sein. An die Stelle der Unentgeltlichkeit müßte ein besonderes Element der Sittenwidrigkeit treten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 47/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 47/93
Veröff: WBl 1993,298 = ÖBl 1993,73 = ecolex 1993,536 = MR 1993,117 = ÖZW 1994,83 (Schauer) = GRURInt 1994,436
- 4 Ob 153/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 153/93
Beisatz: Eine Bejahung der Sittenwidrigkeit kommt nur dann in Frage, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachlicher Erwägungen des Konsumenten gänzlich auszuschließen. (T1)
- 4 Ob 48/98g
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 48/98g
Auch
- 4 Ob 74/01p
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 74/01p
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 58/02m
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 58/02m
Beis wie T1
- 4 Ob 94/03g
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 94/03g
Vgl auch; Beisatz: Das Angebot, neben einem Jahresabonnement um ca. 70 EUR für eine Zeitschrift auch eine Autobahnvignette statt um 72,67 EUR um 42,67 EUR erwerben zu können, stellt kein krasses Mißverhältnis zwischen Wert der Vignette und Verkaufspreis der Zeitung dar. (T2)
- 4 Ob 136/03h
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 136/03h
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für das Vorliegen eines Scheinpreises ist immer, dass das Entgelt entweder absolut geringfügig ist oder dass ein krasses Missverhältnis zum objektiven Wert der Nebenware besteht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077828
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0040OB00047_9300000_002