Rechtssatz RS0077821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077821
Geschäftszahl
4Ob46/88; 4Ob153/93; 4Ob129/13v
Entscheidungsdatum
22.10.2013
Rechtssatz
"Kopflastige" Vorspannangebote, bei denen der Vorspannartikel höherwertiger ist als die Hauptware, werden wegen der relativen Preisersparnis, die dazu führt, dass der Käufer die Hauptware (nahezu) umsonst erhält, in der Regel als sittenwidrig angesehen. Ist aber der Vorspannartikel auch im "normalen" Handel billiger als die Hauptware, dann kommt es vor allem auf die Wertrelation zwischen der Ersparnis bei der Nebenware und dem Preis der Hauptware an; ergibt sich dadurch eine übermäßige Verbilligung der Hauptware, dann liegt meist übertriebenes Anlocken vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 46/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 46/88
Veröff: MR 1989,27 (Korn)
- 4 Ob 153/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 153/93
Auch
- 4 Ob 129/13v
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 129/13v
Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077821
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0040OB00046_8800000_001