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Entscheidung 4 Ob 129/13v×

Entscheidung 4 Ob 129/13v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0077800 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Vorspannangebote verstoßen dann gegen § 1 UWG, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, dass er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann, mit anderen Worten: Wenn der durch ein besonder …
RS0077811 Rechtssatz 30.11.1976Zivilrecht
Vorspannangebote sind zwar auch dann, wenn die Warenverbindung unüblich ist, grundsätzlich zulässig, aber dann sittenwidrig, wenn der Lockeffekt des Vorspannangebotes so stark ist, dass er das Urteil des Konsumenten trübt und ihn zum Kauf der Ware sachwidri …
RS0077821 Rechtssatz 11.10.1988Zivilrecht
"Kopflastige" Vorspannangebote, bei denen der Vorspannartikel höherwertiger ist als die Hauptware, werden wegen der relativen Preisersparnis, die dazu führt, dass der Käufer die Hauptware (nahezu) umsonst erhält, in der Regel als sittenwidrig angesehen. Ist …
RS0077935 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Psychischer (="moralischer") Kaufzwang liegt vor, wenn der Kunde einen Geschäftsabschluss nur schwer ausweichen kann oder veranlasst wird, eine Ware nicht wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern "anstandshalber" zu kaufen. Der Umworbene gerät durch di …
RS0078065 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Allen Formen der Wertreklame ist gemeinsam, dass der Werbende nicht nur durch die Güte und Preiswürdigkeit seiner Ware oder gewerblichen Leistung, sondern zugleich oder vor allem durch ein unsachliches Mittel, das Gewähren einer besonderen Vergünstigung, Ku …
RS0110896 Rechtssatz 20.10.1998Zivilrecht
In der Frage der Zulässigkeit eines Vorspanngebots kommt es nicht in erster Linie auf das mathematische Verhältnis zwischen Aktionspreis und handelsüblichem Preis für die Nebenware, sondern vielmehr allein darauf an, ob das Angebot geeignet ist, den Konsume …
RS0124259 Rechtssatz 14.10.2008Zivilrecht
Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn ihre Anwendung das Ziel hat, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen, und sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer i …
RS0129064 Rechtssatz 22.10.2013Zivilrecht
Der Umstand, dass bei einem Vorspannangebot die Ersparnis bei der Nebenware höher ist als der Preis der Hauptware, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit dieser verkaufsfördernden Maßnahme.