Rechtssatz RS0124259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124259
Entscheidungsdatum
22.10.2013
Rechtssatz
Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn ihre Anwendung das Ziel hat, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen, und sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derartig zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 158/08a
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 158/08a
- 4 Ob 129/13v
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 129/13v
Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124259
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_0040OB00158_08A0000_002