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Rechtssatz RS0110896

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110896

Geschäftszahl

4Ob227/98f; 4Ob129/13v

Entscheidungsdatum

22.10.2013

Rechtssatz

In der Frage der Zulässigkeit eines Vorspanngebots kommt es nicht in erster Linie auf das mathematische Verhältnis zwischen Aktionspreis und handelsüblichem Preis für die Nebenware, sondern vielmehr allein darauf an, ob das Angebot geeignet ist, den Konsumenten infolge eines übersteigerten Anlockeffektes zum Erwerb des besonders günstig angebotenen Vorspannartikels ohne sachliche Prüfung der angebotenen Hauptware zu bewegen. Es sind daher Sachverhalte denkbar, in denen die Sittenwidrigkeit eines Vorspannangebotes infolge fehlenden übersteigerten Kaufanreizes auch dann noch zu verneinen ist, wenn der Gesamtpreis der gekoppelten Waren (geringfügig) unter dem handelsüblichen Preis der Nebenware liegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 227/98f
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 227/98f
  • 4 Ob 129/13v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 129/13v
    Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110896

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0040OB00227_98F0000_001