Entscheidungsgründe:
Am 11. Mai 1984 ereignete sich gegen 7,35 Uhr in Wels im Bereiche der Dr. Groß-Straße auf Höhe der Einfahrt zur Firma S*** ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin als Lenkerin eines Fahrrades sowie der Erstbeklagte als Lenker des der Zweitbeklagten gehörigen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW, DAF 2305, Kennzeichen O 223.213, beteiligt waren. Die Klägerin lenkte ihr Fahrrad auf dem rechts der Dr. Groß-Straße befindlichen Fahrradweg, der Erstbeklagte fuhr mit dem LKW auf der Dr. Groß-Straße in die gleiche Richtung. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen, als der Erstbeklagte mit dem LKW nach rechts in die dort gelegene Zufahrt der Firma S*** einzubiegen versuchte und hiebei den von der Klägerin benützten Fahrradweg überquerte.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch eines Betrages von 185.373 S s. A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus diesem Unfall allenfalls in Zukunft noch entstehenden Schäden. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er den Vorrang der Klägerin mißachtet habe. Der Erstbeklagte habe außerdem bei seinem Einfahrmanöver eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten. Die Beklagten stellten das Leistungsbegehren der Klägerin der Höhe nach zur Gänze außer Streit. Auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ließen sie insofern unbestritten, als das Entstehen unfallsbedingter Spätschäden aufgrund der Unfallsverletzungen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann. Im übrigen beantragten sie die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte habe sich zufolge seiner Teilnahme am fließenden Verkehr mit seinem LKW gegenüber der Klägerin im Vorrang befunden. Er habe sein Rechtsabbiegemanöver durch Blinkzeichen ordnungsgemäß angezeigt und auch eine geringe Geschwindigkeit eingehalten. Die Klägerin sei bei Beginn des Abbiegens des LKWs noch so weit von der späteren Unfallstelle entfernt gewesen, daß sie leicht davor hätte anhalten können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte nachstehenden Sachverhalt fest:
Die in Richtung Westen einbahnig verlaufende Dr. Groß-Straße ist asphaltiert, eben und übersichtlich; sie weist bei einer Breite von ca. 9 m drei Fahrstreifen auf. An dem vom Erstbeklagten vor dem Einfahrmanöver benützten nördlichen Fahrstreifen anschließend befindet sich ein etwa 2,2 m breiter Streifen, der zum Teil als Parkstreifen und Grünstreifen (mit Baumbepflanzung) ausgebildet ist. Daran schließt ein knapp drei Meter breiter asphaltierter Streifen an, der früher zur Gänze als Gehweg gewidmet war und seit Verordnung des Radweges durch Anbringung einer Bodenmarkierung geteilt ist; zunächst befindet sich hier ein etwa 1,3 m breiter Radweg, daran schließt niveaugleich ein etwa 1,5 m breiter Gehweg an. Daneben stehen Baulichkeiten. Im Bereich der Unfallstelle, nämlich der ersten Einmündung zur Firma S***, befindet sich an den nördlichen Fahrstreifen anschließend eine 9,6 m breite abgeschrägte Zufahrtsmöglichkeit, welche sich allerdings im Bereich des nördlichen Randes des Gehweges, entsprechend dem Abstand von Gebäuden, auf 5,2 m verringert.
Der Erstbeklagte lenkte seinen etwa 7,9 m langen, inklusive Beladung 12 Tonnen schweren LKW auf der Dr. Groß-Straße zunächst in westliche Richtung. Er wollte in die erste Einfahrt zur Firma S*** einbiegen. "Zunächst hatte er nach einem 29 Sekunden dauernden Halt in etwa 9 Sekunden auf etwa 18 km/h beschleunigt, dann innerhalb von 3 Sekunden auf 16 km/h verzögert, innerhalb weiterer 12 Sekunden wieder auf ca. 27 km/h beschleunigt, für weitere 4 Sekunden die Fahrt mit diesem Tempo fortgesetzt, sie dann innerhalb von 9 Sekunden wieder auf 15 km/h verzögert, und sich dann in weiteren 10 Sekunden auf 0 km/h, sohin bis zum Stillstand, bewegt." Etwa um die gleiche Zeit fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf dem Fahrweg in westliche Richtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 - 20/km/h.
Ein in der nördlichen Spur der Dr. Groß-Straße fahrender LKW-Lenker kann den Radfahrweg auf eine Strecke von 50 - 60 m beobachten. Diese Beobachtungsmöglichkeit erschöpft sich dann, wenn der LKW, rechts einbiegend, zur Achse der Dr. Groß-Straße einen Winkel von 25 Grad erreicht hat. Bis zur Erreichung dieser 25 Gradstellung benötigte der Erstbeklagte eine Fahrstrecke von etwa 3-4 m. In dieser "25 Gradstellung" (etwa 3 - 4 m nach Parallelstellung) hatte das rechte vordere Eck des LKW zum südlichen Rand des Radweges eine Entfernung von 2 m. Für die Überquerung des insgesamt ca. 3 m breiten Radweges plus Gehweges benötigte der LKW eine Bogenfahrstrecke von etwa 4 m ("45 Gradstellung"). Bis zu der von der Polizei vorgefundenen Endlage sind es weitere 7 m. Die Endlage des LKW war folgende:
"Schrägstellung, etwa 80 Grad zur Fahrbahnachse der Dr. Groß-Straße, mit der Vorderfront etwa 7 m bereits in der Einfahrt drinnen."
Der Erstbeklagte hielt am Beginn der letzten 20 m Wegstrecke eine Geschwindigkeit von etwa 15 km/h ein. Aus dieser Geschwindigkeit erfolgte kontinuierlich eine Verzögerung in 10 Sekunden auf 0 km/h. Nach einer Fahrtstrecke von 3 - 4 m, für welche er etwa 1 Sekunde benötigte, erreichte der LKW die "25 Grad-Schrägstellung" und war dabei etwa 2 m vom südlichen Rand des Gehweges entfernt. Es bestand ab der "45 Grad-Schrägstellung" keine Sicht mehr auf den Radweg. Der Erstbeklagte hatte die Klägerin, sowie die hinter ihr fahrende Schülerin Karin G*** bis zum Anstoß nicht bemerkt. Wohl hatte er aber auf dem Gehsteig einige Fußgänger wahrgenommen.
Auch die Klägerin nahm den einbiegenden LKW erst unmittelbar vor dem späteren Anstoß war, ein Bremsen war ihr nicht mehr möglich, sie versuchte aber noch, rechts auszulenken. Für das Zurücklegen der Strecke (ab "25 Grad Schrägstellung") bis zum Erreichen der nördlichen Gehsteigkante, sohin für etwa 6 m, benötigte der Erstbeklagte etwa 1,5 bis 1,8 Sekunden. Unmittelbar vor dem Erreichen dieser Position erfolgte der Anstoß in der Weise, daß die Klägerin mit dem Fahrrad gegen die rechte Seite des vorderen Kotflügels des LKWs stieß und nach rechts umkippte. Der PKW überrollte mit dem rechten Vorderreifen das Fahrrad und bewegte sich noch bis zum Stillstand etwa 7 m weiter; der Erstbeklagte hatte irgend ein Geräusch gehört, und hatte daraufhin angehalten. Die zum Sturz gekommene Klägerin hatte sich nach rechts seitlich abgerollt, zumal sie fürchtete, von den hinteren Zwillingreifen überfahren zu werden. Tatsächlich bewegte sich das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug nach dem Anstoß bis in die Endlage weiter, wobei schließlich einer der rechten hinteren Zwillingreifen nahezu auf dem Fahrrad stand und dieses einklemmte.
Zeitmäßig liegt der Abbiegebeginn des LKW etwa 1,8 Sekunden vor dem Erreichen der Unfallposition. Die Auffälligkeit des Einbiegens ist für die Klägerin allerdings nur in knapp einer Sekunde erkennbar, weshalb ein wirksames Bremsmanöver nicht mehr möglich war. Bei Beginn des Abbiegemanövers war die Klägerin, unter Zugrundelegung der festgestellten Fahrgeschwindigkeit von 17,5 km/h 8,75 m vor der späteren Unfallstelle entfernt (bei 15 km/h 7,5 m bei 20 km/h: 10,0 m). Bei Erreichen der "25 Grad-Schrägstellung" des LKW befand sich die Klägerin bei 15 km/h 2,5 m, bei 20 km/h 4 m vor der späteren Unfallstelle.
Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Erstbeklagte zwischen Fahrrad und LKW weiter hinten als im Bereich des rechten Vorderrades war. Auch war auszuschließen, daß die Verletzung der Klägerin durch einen Sturz ohne Kontaktaufnahme mit dem LKW herrührten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß der Erstbeklagte rechts geblinkt hatte (S 8 des Berufungsurteiles). In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, daß die Klägerin bei der gegebenen Situation gegenüber dem nach rechts abbiegenden, den von ihr benützten Radweg querenden LKW im Vorrang gewesen sei. Der Erstbeklagte könne sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, im fließenden Verkehr gewesen zu sein, weil er die Fahrbahn der Dr. Groß-Straße bereits verlassen hatte. Die Klägerin sei dem LKW gegenüber auch gemäß § 68 Abs 2 Satz 2 StVO nicht wartepflichtig gewesen, weil sie von dem Radweg nicht auf die Fahrbahn einbog, sondern bis zum Zusammenstoß ihre Fahrt auf dem Radweg geradeaus fortsetzte. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht gegeben, weil sie weder zu schnell fuhr noch einen Reaktionsverzug verantwortete.Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Erstbeklagte zwischen Fahrrad und LKW weiter hinten als im Bereich des rechten Vorderrades war. Auch war auszuschließen, daß die Verletzung der Klägerin durch einen Sturz ohne Kontaktaufnahme mit dem LKW herrührten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß der Erstbeklagte rechts geblinkt hatte (S 8 des Berufungsurteiles). In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, daß die Klägerin bei der gegebenen Situation gegenüber dem nach rechts abbiegenden, den von ihr benützten Radweg querenden LKW im Vorrang gewesen sei. Der Erstbeklagte könne sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, im fließenden Verkehr gewesen zu sein, weil er die Fahrbahn der Dr. Groß-Straße bereits verlassen hatte. Die Klägerin sei dem LKW gegenüber auch gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Satz 2 StVO nicht wartepflichtig gewesen, weil sie von dem Radweg nicht auf die Fahrbahn einbog, sondern bis zum Zusammenstoß ihre Fahrt auf dem Radweg geradeaus fortsetzte. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht gegeben, weil sie weder zu schnell fuhr noch einen Reaktionsverzug verantwortete.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob einem auf dem Radweg geradeaus fahrenden Radfahrer gegenüber einem von der Straße rechts abbiegenden und in weiterer Folge den Radweg querenden Kfz-Lenker der Vorrang zukomme. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der auf dem Radweg geradeaus weiter fahrende Radfahrer sei schon aufgrund der allgemeinen Vorrangregeln des § 19 StVO gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer bevorrangt, der, seine Fahrtrichtung ändernd, den Radweg von links kommend kreuzt. § 19 Abs 6 StVO sei hier in dem von den Beklagten vertretenen Sinne nicht anzuwenden, weil der LKW aus dem fließenden Verkehr der von ihm befahrenen Dr. Groß-Straße bereits zur Gänze ausgeschieden war, als sich der Unfall ereignete. Der LKW habe sich nicht mehr auf der Dr. Groß-Straße, sondern auf dem Radweg bzw. der Hauseinfahrt befunden. Darauf gelte aber der Rechtsvorrang (§ 19 Abs 1 StVO) und § 19 Abs 5 StVO. Aus der Bestimmung des § 68 Abs 2 StVO sei eine Wartepflicht der Klägerin gegenüber dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW nicht abzuleiten, weil die Klägerin den Radweg nicht verließ, sondern der Erstbeklagte mit dem LKW ohne Rücksicht auf die herannahende Klägerin nach rechts in eine Hauszufahrt einbog und hiebei den Radweg blockierte. Der Klägerin sei weder eine Reaktionsverzögerung noch eine überhöhte Geschwindigkeit anzulasten. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und erklärte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig. Es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob einem auf dem Radweg geradeaus fahrenden Radfahrer gegenüber einem von der Straße rechts abbiegenden und in weiterer Folge den Radweg querenden Kfz-Lenker der Vorrang zukomme. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der auf dem Radweg geradeaus weiter fahrende Radfahrer sei schon aufgrund der allgemeinen Vorrangregeln des Paragraph 19, StVO gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer bevorrangt, der, seine Fahrtrichtung ändernd, den Radweg von links kommend kreuzt. Paragraph 19, Absatz 6, StVO sei hier in dem von den Beklagten vertretenen Sinne nicht anzuwenden, weil der LKW aus dem fließenden Verkehr der von ihm befahrenen Dr. Groß-Straße bereits zur Gänze ausgeschieden war, als sich der Unfall ereignete. Der LKW habe sich nicht mehr auf der Dr. Groß-Straße, sondern auf dem Radweg bzw. der Hauseinfahrt befunden. Darauf gelte aber der Rechtsvorrang (Paragraph 19, Absatz eins, StVO) und Paragraph 19, Absatz 5, StVO. Aus der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, StVO sei eine Wartepflicht der Klägerin gegenüber dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW nicht abzuleiten, weil die Klägerin den Radweg nicht verließ, sondern der Erstbeklagte mit dem LKW ohne Rücksicht auf die herannahende Klägerin nach rechts in eine Hauszufahrt einbog und hiebei den Radweg blockierte. Der Klägerin sei weder eine Reaktionsverzögerung noch eine überhöhte Geschwindigkeit anzulasten. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.