Rechtssatz RS0075445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075445
Entscheidungsdatum
21.05.1987
Rechtssatz
Keine Wartepflicht des Radfahrers, wenn dieser nicht auf die Fahrbahn einbiegt, sondern ständig den Radweg benützt, gegenüber einem Kraftfahrer, der über eine nicht gekennzeichnete Einmündung (Zufahrt) den Radweg queren und zur Firma X zufahren will.Keine Wartepflicht des Radfahrers, wenn dieser nicht auf die Fahrbahn einbiegt, sondern ständig den Radweg benützt, gegenüber einem Kraftfahrer, der über eine nicht gekennzeichnete Einmündung (Zufahrt) den Radweg queren und zur Firma römisch zehn zufahren will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075445
Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0080OB00008_8700000_001