Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge führt die beklagte Partei aus, selbst wenn sie am Zusammenbruch der Regale infolge unsachgemäßen Zusammenbaues ein Verschulden träfe, bestehe ein Mitverschulden des Klägers darin, daß er die unsachgemäße Arbeit der beklagten Partei nicht behoben und die Regale somit nicht in Ordnung zusammengebaut habe. Deshalb sei die beklagte Partei nicht verpflichtet, dem Kläger die Regale zu bezahlen. Im Gegenteil sei der Kläger verpflichtet, der beklagten Partei den gemäß § 273 ZPO. zu bestimmenden Schaden zu ersetzen.In der Rechtsrüge führt die beklagte Partei aus, selbst wenn sie am Zusammenbruch der Regale infolge unsachgemäßen Zusammenbaues ein Verschulden träfe, bestehe ein Mitverschulden des Klägers darin, daß er die unsachgemäße Arbeit der beklagten Partei nicht behoben und die Regale somit nicht in Ordnung zusammengebaut habe. Deshalb sei die beklagte Partei nicht verpflichtet, dem Kläger die Regale zu bezahlen. Im Gegenteil sei der Kläger verpflichtet, der beklagten Partei den gemäß Paragraph 273, ZPO. zu bestimmenden Schaden zu ersetzen.
Dabei geht die beklagte Partei nicht von dem festgestellten, sondern von einem vorausgesetzten Sachverhalt aus. Die beklagte Partei hat in erster Instanz nicht behauptet, daß der Kläger den eingetretenen Schaden dadurch verschuldet hätte, daß er mit der Aufstellung der von ihm gelieferten Regale in Verzug geraten sei, und es ist nicht festgestellt, daß der Kläger trotz Aufforderung die Montage nicht durchgeführt hätte. Die beklagte Partei ließ die Montage der vom Kläger beigestellten Regale von ihren eigenen Leuten durchführen, ohne daß der Kläger durch eine Nachlässigkeit in der Erfüllung des ihm erteilten Auftrages auf Lieferung und Montage dazu eine Veranlassung gegeben hätte. Hätte der Kläger den erteilten Auftrag von sich aus nicht vollendet, wäre die beklagte Partei als der Besteller bei einem Werkvertrag nicht verpflichtet, das Entgelt zu entrichten (§ 1170 ABGB.). Wurde aber das dem Unternehmer aufgetragene Werk, ohne daß eine Säumnis des Unternehmers hiezu Veranlassung gegeben hätte, vom Besteller selbst gegen einen unbestritten angemessenen Abzug vom Unternehmerlohn fertiggestellt, muß nach redlicher Verkehrsübung als vereinbart angesehen werden, daß bezüglich der Fertigstellung der Werkvertrag einvernehmlich aufgehoben, daher der Unternehmer auch aus der Haftung für Mängel dieser Fertigstellung entlassen wurde.Dabei geht die beklagte Partei nicht von dem festgestellten, sondern von einem vorausgesetzten Sachverhalt aus. Die beklagte Partei hat in erster Instanz nicht behauptet, daß der Kläger den eingetretenen Schaden dadurch verschuldet hätte, daß er mit der Aufstellung der von ihm gelieferten Regale in Verzug geraten sei, und es ist nicht festgestellt, daß der Kläger trotz Aufforderung die Montage nicht durchgeführt hätte. Die beklagte Partei ließ die Montage der vom Kläger beigestellten Regale von ihren eigenen Leuten durchführen, ohne daß der Kläger durch eine Nachlässigkeit in der Erfüllung des ihm erteilten Auftrages auf Lieferung und Montage dazu eine Veranlassung gegeben hätte. Hätte der Kläger den erteilten Auftrag von sich aus nicht vollendet, wäre die beklagte Partei als der Besteller bei einem Werkvertrag nicht verpflichtet, das Entgelt zu entrichten (Paragraph 1170, ABGB.). Wurde aber das dem Unternehmer aufgetragene Werk, ohne daß eine Säumnis des Unternehmers hiezu Veranlassung gegeben hätte, vom Besteller selbst gegen einen unbestritten angemessenen Abzug vom Unternehmerlohn fertiggestellt, muß nach redlicher Verkehrsübung als vereinbart angesehen werden, daß bezüglich der Fertigstellung der Werkvertrag einvernehmlich aufgehoben, daher der Unternehmer auch aus der Haftung für Mängel dieser Fertigstellung entlassen wurde.
Der Revision war der Erfolg daher zu versagen.