Entscheidungsgründe:
Am 24. Oktober 1983 ereignete sich auf der Aschauer Landesstraße Nr. 3553 bei Km 4,5 ein Verkehrsunfall, der von Alfred K*** als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten, dem Julius W*** gehörenden LKW mit dem Kennzeichen B 155.600 verursacht wurde. Der Kläger, der in diesem LKW mitgefahren war, wurde schwer verletzt. Sowohl der Kläger als auch Alfred K*** waren Dienstnehmer der Firma W*** und befanden sich auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zum Firmensitz.
Der Kläger begehrte die Bezahlung eines Betrages von S 275.000,--s.A. und stellte auch ein Feststellungsbegehren; er brachte vor, daß die beklagte Versicherungsgesellschaft ihre Haftung für die beim Unfall entstandenen Schäden zunächst durch eine Akontozahlung von S 25.000,-- am 30. Mai 1984 anerkannt und in der Folge mit der Begründung verneint habe, daß Alfred K*** im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG Aufseher im Betrieb der Firma W*** gewesen sei. Tatsächlich sei Alfred K*** aber gelernter Bäcker, der Kläger gelernter Schlosser und die Beaufsichtigung der durchgeführten Steinmetzarbeiten Sache eines anderen Dienstnehmers der Firma W*** gewesen. Zur Zeit des Unfalls habe Alfred K*** nur die Aufgabe gehabt, das Firmenfahrzeug und die an der Baustelle tätig gewesenen Dienstnehmer zum Sitz des Unternehmens zurückzubringen. Der Kläger habe Hautabschürfungen und einen Bruch des linken Schienbeinkopfes erlitten. Die Heilung sei kompliziert und langwierig gewesen, sodaß ein Schmerzengeld von S 300.000,-- angemessen sei. Das Feststellungsbegehren sei zu bejahen, weil möglicherweise ein Dauerschaden zurückbleiben werde.Der Kläger begehrte die Bezahlung eines Betrages von S 275.000,--s.A. und stellte auch ein Feststellungsbegehren; er brachte vor, daß die beklagte Versicherungsgesellschaft ihre Haftung für die beim Unfall entstandenen Schäden zunächst durch eine Akontozahlung von S 25.000,-- am 30. Mai 1984 anerkannt und in der Folge mit der Begründung verneint habe, daß Alfred K*** im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG Aufseher im Betrieb der Firma W*** gewesen sei. Tatsächlich sei Alfred K*** aber gelernter Bäcker, der Kläger gelernter Schlosser und die Beaufsichtigung der durchgeführten Steinmetzarbeiten Sache eines anderen Dienstnehmers der Firma W*** gewesen. Zur Zeit des Unfalls habe Alfred K*** nur die Aufgabe gehabt, das Firmenfahrzeug und die an der Baustelle tätig gewesenen Dienstnehmer zum Sitz des Unternehmens zurückzubringen. Der Kläger habe Hautabschürfungen und einen Bruch des linken Schienbeinkopfes erlitten. Die Heilung sei kompliziert und langwierig gewesen, sodaß ein Schmerzengeld von S 300.000,-- angemessen sei. Das Feststellungsbegehren sei zu bejahen, weil möglicherweise ein Dauerschaden zurückbleiben werde.
Die beklagte Versicherungsgesellschaft wendete ein, daß der Kläger, der als Gelegenheitsarbeiter bekannt sei, am Unfallstag erst zwei Wochen lang im Steinmetzbetrieb W*** tätig gewesen sei und sein Arbeitsverhältnis insgesamt nur einen Monat hätte dauern sollen. Er sei bei allen Arbeitseinsätzen Alfred K*** unterstellt gewesen. Julius W*** habe täglich die durchzuführenden Arbeiten bestimmt und K*** die entsprechenden Aufträge erteilt. Dieser sei zwar gelernter Bäcker, habe aber schon seit Anfang 1981 in Steinmetzbetrieben gearbeitet. Bei der Firma W*** sei er als Partieführer eingesetzt und zumeist auch als LKW-Fahrer tätig gewesen. Am 24. Oktober 1983 sei K*** von Julius W*** mit dem Firmen-LKW zum Friedhof Aschau beordert worden. Die dortigen Arbeiten seien nach den Weisungen K***'s durchgeführt worden, der Unfall habe sich auf dem Rückweg ereignet. K*** sei zum Unfallszeitpunkt daher Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen. Hilfsweise wurde vorgebracht, daß die Alkoholisierung K***'s dem Kläger erkennbar gewesen sei, woraus sich ein Mitverschulden von einem Drittel ergebe. Das begehrte Schmerzengeld sei überhöht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Am 24. Oktober 1983 waren der Kläger, Alfred K*** und Werner L*** von ihrem gemeinsamen Dienstgeber Julius W*** damit beauftragt, auf dem Friedhof von Aschau Grabeinfassungen herzustellen. Der Kläger, der gelernter Schlosser war und schon früher ein Jahr lang in einem Steinmetzbetrieb gearbeitet hatte, war seit 10. Oktober 1983 bei der Firma W*** beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis sollte nach Allerheiligen 1983 enden. Alfred K*** war seit 28. März 1983 für die Firma W*** tätig und wäre dort etwa bis Weihnachten 1983 beschäftigt worden. Er war gelernter Bäcker, aber bereits Anfang 1981 als Partieführer in einem Steinmetzbetrieb tätig gewesen. Werner L*** war ausgelernter Kunststeinerzeuger. Julius W*** hatte Alfred K*** eine Skizze des Grabes übergeben und ihn ausdrücklich mit der Arbeit des Ausmessens beauftragt. Auf dem Friedhof teilte Alfred K*** die Arbeiten ein. Er bestimmte, wer das Wasser zu holen, den Zement zu rühren oder zu fugen hatte. K*** arbeitete auch selbst mit. Gab es Unklarheiten, so hatte er zu entscheiden. K*** war zwar nur Hilfsarbeiter, hatte aber die Verantwortung für die ganze Partie. Nach getaner Arbeit sollte er alles einladen und seine Kollegen zum Firmensitz zurückbringen. Während der Arbeiten kam ein weiterer Dienstnehmer der Firma W***, Josef F***, mit einem anderen Firmenfahrzeug nach. Er brachte Materialien, die noch gefehlt hatten und half bei den Arbeiten. Josef F*** war Steinmetz, erteilte aber keine Weisungen. Er fuhr später allein zurück. K***, der Kläger und L*** begaben sich nach Beendigung der Arbeiten in dem von K*** gelenkten LKW auf den Rückweg zum Firmensitz. Unterwegs kam es zum Unfall, den K*** durch grobe Fahrlässigkeit verschuldete und bei dem der Kläger verletzt wurde.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Fahrt auf einem Dienstauftrag beruht habe und im Interesse des Betriebes gelegen sei. K*** habe nicht nur die Aufgabe gehabt, die Beförderung seiner Arbeitskollegen durchzuführen, er sei vielmehr allein mit der organisatorischen Abwicklung des gesamten Arbeitseinsatzes betraut und seinen Arbeitskollegen gegenüber insoweit auch weisungsbefugt gewesen. Ihm sei die Skizze übergeben worden, er sei gefahren, habe ausgemessen und Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten erteilt und die Verantwortung für die ganze Partie getragen. Es sei zutreffend, daß es nicht darauf ankomme, ob Alfred K*** "an sich" Aufseher des Klägers gewesen sei, vielmehr sei auf den Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung komme es für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG nicht auf die sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie, sondern auf die Funktion im Zeitpunkt des Unfalls an. Dies könne aber nicht so verstanden werden, daß im vorliegenden Fall Alfred K*** seine während des Arbeitseinsatzes ausgeübte Funktion als Aufseher im Sinne dieser Gesetzesstelle mit dem Antritt der Rückfahrt verloren gehabt hätte, weil während dieser keine Arbeitseinteilung zu treffen gewesen sei. Der ihm erteilte Auftrag, nach Beendigung der Arbeiten alles einzuladen und seine Kollegen mit dem Firmenfahrzeug in den Betrieb zurückzubringen, sei im Zusammenhang mit seiner Funktion während der Arbeiten selbst vielmehr so zu verstehen, daß er nicht nur den Kraftwagen bedienen, sondern insgesamt für eine ordnungsgemäße Rückkehr von Fahrzeug, Material und Kollegen sorgen und dabei die Interessen des Dienstgebers wahrnehmen sollte. Daß K*** dies nicht zum Anlaß genommen habe, tatsächlich eine über die kraftfahrrechtlichen Befugnisse hinausreichende Weisungsbefugnis auszuüben, und er seine Pflichten auch sonst vernachlässigt habe, wodurch es zum Unfall gekommen sei, sei nicht entscheidend. Alfred K*** sei daher auch für die Zeit der Rückfahrt und somit des Unfalls als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG anzusehen. Das Mitfahren in einem Fahrzeug des Dienstgebers bedeute nach ständiger Rechtsprechung keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos; ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz und sprach aus, daß der Wert, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000,-- übersteigt.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Fahrt auf einem Dienstauftrag beruht habe und im Interesse des Betriebes gelegen sei. K*** habe nicht nur die Aufgabe gehabt, die Beförderung seiner Arbeitskollegen durchzuführen, er sei vielmehr allein mit der organisatorischen Abwicklung des gesamten Arbeitseinsatzes betraut und seinen Arbeitskollegen gegenüber insoweit auch weisungsbefugt gewesen. Ihm sei die Skizze übergeben worden, er sei gefahren, habe ausgemessen und Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten erteilt und die Verantwortung für die ganze Partie getragen. Es sei zutreffend, daß es nicht darauf ankomme, ob Alfred K*** "an sich" Aufseher des Klägers gewesen sei, vielmehr sei auf den Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung komme es für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nicht auf die sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie, sondern auf die Funktion im Zeitpunkt des Unfalls an. Dies könne aber nicht so verstanden werden, daß im vorliegenden Fall Alfred K*** seine während des Arbeitseinsatzes ausgeübte Funktion als Aufseher im Sinne dieser Gesetzesstelle mit dem Antritt der Rückfahrt verloren gehabt hätte, weil während dieser keine Arbeitseinteilung zu treffen gewesen sei. Der ihm erteilte Auftrag, nach Beendigung der Arbeiten alles einzuladen und seine Kollegen mit dem Firmenfahrzeug in den Betrieb zurückzubringen, sei im Zusammenhang mit seiner Funktion während der Arbeiten selbst vielmehr so zu verstehen, daß er nicht nur den Kraftwagen bedienen, sondern insgesamt für eine ordnungsgemäße Rückkehr von Fahrzeug, Material und Kollegen sorgen und dabei die Interessen des Dienstgebers wahrnehmen sollte. Daß K*** dies nicht zum Anlaß genommen habe, tatsächlich eine über die kraftfahrrechtlichen Befugnisse hinausreichende Weisungsbefugnis auszuüben, und er seine Pflichten auch sonst vernachlässigt habe, wodurch es zum Unfall gekommen sei, sei nicht entscheidend. Alfred K*** sei daher auch für die Zeit der Rückfahrt und somit des Unfalls als Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG anzusehen. Das Mitfahren in einem Fahrzeug des Dienstgebers bedeute nach ständiger Rechtsprechung keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos; ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz und sprach aus, daß der Wert, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000,-- übersteigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.