Das vorliegende Rechtsmittel des Klägers ist somit ungeachtet seiner unzutreffenden Bezeichnung als "außerordentliche Revision" als Vollrevision zu behandeln.
Sachlich ist dieses Rechtsmittel allerdings nicht berechtigt. Die Vorinstanzen gingen bezüglich der im Revisionsverfahren allein strittigen Frage der Schadensteilung im wesentlichen von folgenden Feststellungen über den Unfallsablauf aus. Der Kläger fuhr mit seinem PKW auf der Rheinstraße B 102 von Hard in Richtung Bregenz. Es herrschte Tageslicht. Die Fahrbahn war trocken. Nach dem Erreichen des Ortsgebietes von Bregenz mußte der Kläger sein Fahrzeug vor der Ampel im Bereich der Kreuzung am Exerzierplatz anhalten. Nach dieser Kreuzung verläuft die Rheinstraße vorerst eben, senkt sich dann aber in eine Bahnunterführung ab. Diese Absenkung beginnt auf beiden Seiten etwa 80 m vor der Bahnunterführung. PKW-Lenker, die sich der Bahnunterführung nähern, können unter dieser hindurch den Verlauf der Rheinstraße auf der jeweils anderen Seite über einen Bereich von mindestens 300 m überblicken. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Bereich 60 km/h. Die Fahrbahn der Rheinstraße ist ohne die an beiden Fahrbahnrändern angebrachten Radfahrstreifen 10,7 m breit und wird in der Mitte durch eine Leitlinie geteilt. Während sich der von Hard kommende Kläger der Bahnunterführung näherte, fuhr der Erstbeklagte mit seinem PKW auf der Rheinstraße in Richtung Hard. In beiden Richtungen herrschte aufgelockerter Kolonnenverkehr. Nachdem der Kläger die Kreuzung beim Exerzierplatz überquert hatte, beabsichtigte er, die vor ihm befindlichen Fahrzeuge zu überholen. Auch der in der Gegenrichtung fahrende Erstbeklagte entschloß sich bei der Annäherung an die Bahnunterführung zu einem Überholmanöver. Wann der Kläger und der Erstbeklagte ihre Überholmanöver begannen, kann nicht festgestellt werden; ebensowenig ist feststellbar, ob sich der Kläger bereits in Überholposition befand, als der Erstbeklagte zum Überholen ansetzte, oder ob der Erstbeklagte bereits in Überholposition fuhr, als der Kläger mit seinem Überholmanöver begann. Nachdem beide Lenker aus der Kolonne ausgeschwert waren, beschleunigten sie ihre Fahrzeuge. Der Kläger erreichte hiebei eine Geschwindigkeit von 91 km/h. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Erstbeklagten betrug etwa 85 bis 86 km/h. Als sich beide PKW bereits in vollständiger Überholposition befanden, entschlossen sich beide Lenker zu einer Vollbremsung. Sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte reagierten nicht auf den Beginn des Überholmanövers des jeweiligen Unfallgegners, sondern auf die bereits gegebene Überholposition des anderen Fahrzeuges. Der Kläger betätigte etwa 1 Sekunde vor der Kollision das Bremspedal und war mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt etwa 23,4 m von der Kollisionsstelle entfernt. Der Erstbeklagte betätigte die Bremse etwa 1,6 Sekunden vor dem Zusammenstoß und war in diesem Moment auf etwa 31,4 m an die Kollisionsstelle herangekommen. Wären beide Lenker bei Betätigung der Bremse mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gefahren, so wären sie mit der eingeleiteten Vollbremsung noch vor der späteren Zusammenstoßstelle zum Stehen gekommen. Hätte jedoch nur einer von ihnen die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit eingehalten, so wäre vom anderen Lenker der Unfall auch aus einer Geschwindigkeit von 60 km/h mit Vollbremsung nicht mehr zu vermeiden gewesen.
Das Fahrzeug des Klägers spurte bei Bremsbeginn mit etwa 0,5 bis 0,6 m seiner Breite auf der Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten. Welche Fahrlinie der Kläger vor diesem Zeitpunkt einhielt, kann nicht festgestellt werden.
Der PKW des Erstbeklagten spurte bei Bremsbeginn zur Gänze auf der für den Erstbeklagten linken Fahrbahnhälfte.
Beide Lenker waren bei Betätigung des Bremspedals gerade dabei, ihre Fahrzeuge auf die rechte Fahrbahnhälfte zurückzulenken. Während dies dem Kläger im Verlauf seines Bremsmanövers gelang und sein PKW im Moment der Kollision zur Gänze auf der rechten Fahrbahnhälfte spurte, wobei er mit dem linken vorderen Eck 0,7 m und mit dem linken hinteren Eck 0,4 m von der Leitlinie entfernt war, befand sich der PKW des Erstbeklagten im Moment des Zusammenstoßes zur Gänze auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte; die rechte Begrenzung dieses Fahrzeuges bewegte sich etwa im Bereich der Leitlinie. Die Fahrzeuge stießen frontal zusammen. Die Hautanprallstelle befand sich beim Fahrzeug des Klägers im Bereich der rechten Vorderfront und beim PKW des Erstbeklagten im Bereich der linken Vorderfront. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug beim PKW des Klägers etwa 70 km/h, beim Fahrzeug des Erstbeklagten etwa 50 km/h. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte gegen § 16 Abs.1 lit.a StVO verstoßen hätten. Beiden sei auch Unaufmerksamkeit bzw. eine verspätete Reaktion auf die Gefahrenlage und die gravierende Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit als Verschulden anzulasten. Beim Erstbeklagten komme noch hinzu, daß sich sein Fahrzeug im Moment der Kollision zur Gänze auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte befunden habe. Unter diesen Umständen sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Gunsten des Klägers angemessen.Beide Lenker waren bei Betätigung des Bremspedals gerade dabei, ihre Fahrzeuge auf die rechte Fahrbahnhälfte zurückzulenken. Während dies dem Kläger im Verlauf seines Bremsmanövers gelang und sein PKW im Moment der Kollision zur Gänze auf der rechten Fahrbahnhälfte spurte, wobei er mit dem linken vorderen Eck 0,7 m und mit dem linken hinteren Eck 0,4 m von der Leitlinie entfernt war, befand sich der PKW des Erstbeklagten im Moment des Zusammenstoßes zur Gänze auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte; die rechte Begrenzung dieses Fahrzeuges bewegte sich etwa im Bereich der Leitlinie. Die Fahrzeuge stießen frontal zusammen. Die Hautanprallstelle befand sich beim Fahrzeug des Klägers im Bereich der rechten Vorderfront und beim PKW des Erstbeklagten im Bereich der linken Vorderfront. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug beim PKW des Klägers etwa 70 km/h, beim Fahrzeug des Erstbeklagten etwa 50 km/h. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte gegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO verstoßen hätten. Beiden sei auch Unaufmerksamkeit bzw. eine verspätete Reaktion auf die Gefahrenlage und die gravierende Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit als Verschulden anzulasten. Beim Erstbeklagten komme noch hinzu, daß sich sein Fahrzeug im Moment der Kollision zur Gänze auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte befunden habe. Unter diesen Umständen sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Gunsten des Klägers angemessen.
Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, daß sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte gegen § 16 Abs.1 lit.b und lit.c StVO verstoßen hätten. Darüber hinaus hätten beide die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km(h erheblich überschritten und damit der Vorschrift des § 20 Abs.2 StVO zuwidergehandelt. Diese Bestimmung sei eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck ganz allgemein darin liege, die durch Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren zu vermeiden oder zu vermindern. Es möge zutreffen, daß für den Kläger der Zusammenstoß auch dann nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn er mit nur 60 km/h gefahren wäre, doch wäre in diesem Fall die Wucht des Anpralles wesentlich geringer gewesen. Daraus ergebe sich, daß der Kläger durch seine überhöhte Geschwindigkeit die Gefahrenlage in einer dem Schutzzweck der Vorschrift des § 20 Abs.2 StVO widersprechenden Weise verschärft habe. Der Erstbeklagte habe um 0,6 Sekunden früher auf die Gefahrenlage reagiert als der Kläger. Daraus allein könne aber ein als Verschulden zu wertender Reaktionsverzug des Klägers im Ausmaß von 0,6 Sekunden nicht mit hinreichender Verläßlichkeit abgeleitet werden, weil immerhin die Möglichkeit bestehe, daß der Kläger nach Erkennen der Gefahrenlage für Bruchteile einer Sekunde davon ausgegangen sei, das auf der ihm vorbehaltenen Fahrbahnhälfte entgegenkommende Fahrzeug des Erstbeklagten werde noch rechtzeitig auf die ihm zukommende Fahrbahnhälfte zurückkehren.Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, daß sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte gegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera b und Litera c, StVO verstoßen hätten. Darüber hinaus hätten beide die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km(h erheblich überschritten und damit der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO zuwidergehandelt. Diese Bestimmung sei eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck ganz allgemein darin liege, die durch Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren zu vermeiden oder zu vermindern. Es möge zutreffen, daß für den Kläger der Zusammenstoß auch dann nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn er mit nur 60 km/h gefahren wäre, doch wäre in diesem Fall die Wucht des Anpralles wesentlich geringer gewesen. Daraus ergebe sich, daß der Kläger durch seine überhöhte Geschwindigkeit die Gefahrenlage in einer dem Schutzzweck der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO widersprechenden Weise verschärft habe. Der Erstbeklagte habe um 0,6 Sekunden früher auf die Gefahrenlage reagiert als der Kläger. Daraus allein könne aber ein als Verschulden zu wertender Reaktionsverzug des Klägers im Ausmaß von 0,6 Sekunden nicht mit hinreichender Verläßlichkeit abgeleitet werden, weil immerhin die Möglichkeit bestehe, daß der Kläger nach Erkennen der Gefahrenlage für Bruchteile einer Sekunde davon ausgegangen sei, das auf der ihm vorbehaltenen Fahrbahnhälfte entgegenkommende Fahrzeug des Erstbeklagten werde noch rechtzeitig auf die ihm zukommende Fahrbahnhälfte zurückkehren.
Das Erstgericht habe mit der von ihm vorgenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zum Nachteil des Erstbeklagten dem Fehlverhalten beider Lenker in zutreffender Weise Rechnung getragen und vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsvorschriften für die Sicherheit des Verkehrs und den Grad der Fahrlässigkeit in angemessener Weise berücksichtigt. Während die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die damit zusammenhängende Nichtbeachtung der Vorschrift des § 16 Abs.1 lit.b StVO beiden Lenkern in annähernd gleicher Weise zur Last falle, habe der Erstbeklagte darüber hinaus als schuldhaften Verkehrsverstoß zu verantworten, daß sich sein Fahrzeug im Moment der Kollision im Gegensatz zum PKW des Klägers zur Gänze auf der dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnhälfte befunden habe. Unter diesen Umständen sei an der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung nichts auszusetzen. Der Kläger versucht in seiner Revision darzutun, daß ihm zu Unrecht eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Verschulden angelastet worden sei. Erst wenn sich auf Grund konkreter Feststellungen gezeigt hätte, daß die Unfallsfolgen bei der vom Kläger tatsächlich eingehaltenen Bremsausgangsgeschwindigkeit von 91 km/h gravierender gewesen wären als bei der ihm erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, hätte der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Übertretung der Vorschrift des § 20 Abs.2 StVO durch ihn und dem eingetretenen Unfall bejaht werden dürfen.Das Erstgericht habe mit der von ihm vorgenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zum Nachteil des Erstbeklagten dem Fehlverhalten beider Lenker in zutreffender Weise Rechnung getragen und vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Wichtigkeit der verletzten Verkehrsvorschriften für die Sicherheit des Verkehrs und den Grad der Fahrlässigkeit in angemessener Weise berücksichtigt. Während die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die damit zusammenhängende Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO beiden Lenkern in annähernd gleicher Weise zur Last falle, habe der Erstbeklagte darüber hinaus als schuldhaften Verkehrsverstoß zu verantworten, daß sich sein Fahrzeug im Moment der Kollision im Gegensatz zum PKW des Klägers zur Gänze auf der dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnhälfte befunden habe. Unter diesen Umständen sei an der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung nichts auszusetzen. Der Kläger versucht in seiner Revision darzutun, daß ihm zu Unrecht eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Verschulden angelastet worden sei. Erst wenn sich auf Grund konkreter Feststellungen gezeigt hätte, daß die Unfallsfolgen bei der vom Kläger tatsächlich eingehaltenen Bremsausgangsgeschwindigkeit von 91 km/h gravierender gewesen wären als bei der ihm erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, hätte der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Übertretung der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO durch ihn und dem eingetretenen Unfall bejaht werden dürfen.
Dem ist nicht zu folgen.
Bei der Vorschrift des § 20 Abs.2 StVO handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1983/157 mwN uva.) um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck darin liegt, die durch Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren zu vermeiden. Daß der Kläger durch die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 91 km/h gegen die im Sinne des § 20 Abs.2 StVO im Bereich der Unfallstelle bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h eindeutig und erheblich verstoßen hat, ist ebensowenig zu bezweifeln wie der Umstand, daß durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers die bestehende Gefahrenlage erheblich verschärft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Schädiger, der eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB übertreten hat, für die eingetretenen Unfallsfolgen, es sei denn, er könnte beweisen, daß sich der Unfall auch bei rechtmäßigem Verhalten in gleicher Weise und mit gleich schweren Folgen ereignet hätte (ZVR 1984/273; ZVR 1985/1; ZVR 1985/28; 8 Ob 20/86 uva.). Entgegen der in der Revision zum Ausdruck kommenden Meinung des Klägers, der eindeutig gegen die Schutznorm des § 20 Abs.2 StVO verstoßen hat, ist es nicht Sache der Beklagten, nachzuweisen, daß die Unfallsfolgen dann, wenn er mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren wäre, weniger schwerwiegend gewesen wären; vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß sich der Unfall ohne die dem Kläger anzulastende Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Weise und mit gleich schweren Folgen ereignet hätte. Da der Kläger einen derartigen Beweis in erster Instanz weder angetreten noch erbracht hat, wurde ihm mit Recht die Übertretung der Vorschrift des § 20 Abs.2 StVO angelastet.Bei der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1983/157 mwN uva.) um eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck darin liegt, die durch Einhaltung überhöhter Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr auftretenden Gefahren zu vermeiden. Daß der Kläger durch die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 91 km/h gegen die im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, StVO im Bereich der Unfallstelle bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h eindeutig und erheblich verstoßen hat, ist ebensowenig zu bezweifeln wie der Umstand, daß durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers die bestehende Gefahrenlage erheblich verschärft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Schädiger, der eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB übertreten hat, für die eingetretenen Unfallsfolgen, es sei denn, er könnte beweisen, daß sich der Unfall auch bei rechtmäßigem Verhalten in gleicher Weise und mit gleich schweren Folgen ereignet hätte (ZVR 1984/273; ZVR 1985/1; ZVR 1985/28; 8 Ob 20/86 uva.). Entgegen der in der Revision zum Ausdruck kommenden Meinung des Klägers, der eindeutig gegen die Schutznorm des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßen hat, ist es nicht Sache der Beklagten, nachzuweisen, daß die Unfallsfolgen dann, wenn er mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren wäre, weniger schwerwiegend gewesen wären; vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß sich der Unfall ohne die dem Kläger anzulastende Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Weise und mit gleich schweren Folgen ereignet hätte. Da der Kläger einen derartigen Beweis in erster Instanz weder angetreten noch erbracht hat, wurde ihm mit Recht die Übertretung der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO angelastet.
Ansonsten bringt der Kläger in seiner Revision gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung nichts vor. Sie ist im Hinblick darauf, daß beide beteiligte Lenker vorschriftswidrig überholt und gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstoßen haben, der Zusammenstoß aber auf der dem Kläger zukommenden Fahrbahnhälfte erfolgte, durchaus zu billigen.
Der Revision des Klägers mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs.2 ZPO.Der Revision des Klägers mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.