Aus der Begründung:
Es ist richtig, daß ein Vergleich wegen Irrtums anfechtbar ist, wenn auch nur eine Partei über einen wesentlichen Umstand geirrt hat, den die Vergleichschließenden als unzweifelhaft feststehend angenommen haben und wenn dazu die allgemeinen Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung eines entgeltlichen Vertrages gegeben sind (Wolff in Klang-Komm.[2] VI 280 bei Anm. 6; Ehrenzweig, Allg. Teil[2], § 148, II S. 355 f.). Diese "Wesenheit des Gegenstandes" (§ 1385 ABGB.), die irrtümlicherweise als feststehend angenommen worden sein müßte, um den Vergleich anfechtbar zu machen, kann aber nicht in einer von mehreren von der einen Seite behaupteten und von der anderen Seite bestrittenen Forderungen bestehen.Es ist richtig, daß ein Vergleich wegen Irrtums anfechtbar ist, wenn auch nur eine Partei über einen wesentlichen Umstand geirrt hat, den die Vergleichschließenden als unzweifelhaft feststehend angenommen haben und wenn dazu die allgemeinen Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung eines entgeltlichen Vertrages gegeben sind (Wolff in Klang-Komm.[2] römisch sechs 280 bei Anmerkung 6; Ehrenzweig, Allg. Teil[2], Paragraph 148,, römisch zwei S. 355 f.). Diese "Wesenheit des Gegenstandes" (Paragraph 1385, ABGB.), die irrtümlicherweise als feststehend angenommen worden sein müßte, um den Vergleich anfechtbar zu machen, kann aber nicht in einer von mehreren von der einen Seite behaupteten und von der anderen Seite bestrittenen Forderungen bestehen.
Wenn sich jemand vergleichsweise zur Zahlung einer Klagsforderung verpflichtet, weil er diese irrigerweise für berechtigt hält, irrt er nicht über den Inhalt des Vergleiches, der der Feststellung eines streitigen Anspruches dient, sondern über eine Frage, die er nach billiger Verkehrsauffassung auf eigene Gefahr selbst - ohne Aufklärungspflicht des Gegners - zu prüfen hat, sodaß ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund vorliegt (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil 2 § 89, S. 227). Gerade dies aber war nach den nunmehrigen Behauptungen der klagenden Partei hier der Fall. Die Forderung des heutigen Beklagten, die er im Verfahren 2 Cg .../63 des Landesgerichtes Salzburg als Kläger geltend machte, bestand, wie erwähnt, aus zwei Teilen: einer Forderung nach § 25 HVG. und dem Saldo aus der Abrechnung eines Warenlagers bzw. von Provisionen, welche Abrechnung zahlreiche Einzelposten zum Gegenstand hatte.Wenn sich jemand vergleichsweise zur Zahlung einer Klagsforderung verpflichtet, weil er diese irrigerweise für berechtigt hält, irrt er nicht über den Inhalt des Vergleiches, der der Feststellung eines streitigen Anspruches dient, sondern über eine Frage, die er nach billiger Verkehrsauffassung auf eigene Gefahr selbst - ohne Aufklärungspflicht des Gegners - zu prüfen hat, sodaß ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund vorliegt (Ehrenzweig, Allgemeiner Teil 2 Paragraph 89,, S. 227). Gerade dies aber war nach den nunmehrigen Behauptungen der klagenden Partei hier der Fall. Die Forderung des heutigen Beklagten, die er im Verfahren 2 Cg .../63 des Landesgerichtes Salzburg als Kläger geltend machte, bestand, wie erwähnt, aus zwei Teilen: einer Forderung nach Paragraph 25, HVG. und dem Saldo aus der Abrechnung eines Warenlagers bzw. von Provisionen, welche Abrechnung zahlreiche Einzelposten zum Gegenstand hatte.
Wenn nun die heute klagende Partei im früheren Verfahren den Anspruch des Beklagten (dortigen Klägers) bezüglich zweier Posten aus der letztgenannten Abrechnung auf Grund der Behauptungen des Beklagten und des Sachverständigengutachtens - objektiv unrichtigerweise - als gegeben angesehen und diese Posten bei der Festsetzung der Vergleichssumme berücksichtigt hat, dann betraf dieser Irrtum nicht die "Wesenheit des Gegenstandes" im Sinne des § 1385 ABGB., sondern Streitpunkte, die verglichen wurden. Ein Irrtum über solche Streitpunkte berührt aber arg. § 1387 ABGB. die Gültigkeit des Vergleiches nicht (Wolff a. a. O., vor Anm. 2, S. 280, Ehrenzweig, a. a. O., SZ. XV 246).Wenn nun die heute klagende Partei im früheren Verfahren den Anspruch des Beklagten (dortigen Klägers) bezüglich zweier Posten aus der letztgenannten Abrechnung auf Grund der Behauptungen des Beklagten und des Sachverständigengutachtens - objektiv unrichtigerweise - als gegeben angesehen und diese Posten bei der Festsetzung der Vergleichssumme berücksichtigt hat, dann betraf dieser Irrtum nicht die "Wesenheit des Gegenstandes" im Sinne des Paragraph 1385, ABGB., sondern Streitpunkte, die verglichen wurden. Ein Irrtum über solche Streitpunkte berührt aber arg. Paragraph 1387, ABGB. die Gültigkeit des Vergleiches nicht (Wolff a. a. O., vor Anmerkung 2, S. 280, Ehrenzweig, a. a. O., SZ. römisch fünfzehn 246).
Geht man aber von diesem rechtlichen Gesichtspunkt aus, dann erweist es sich als nicht erforderlich, auf die von der klagenden Partei in der mündlichen Streitverhandlung vom 17. September 1965 vorgebrachten Behauptungen einzugehen und die dort beantragten Beweise durchzuführen.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben, und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.