Der Beklagte, ein Autohändler, verkaufte im August 1964 an Otto S. einen PKW um 57.000 S unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. S. leistete eine Teilzahlung von 30.000 S. Den restlichen Betrag von 27.000 S erhielt der Beklagte von der klagenden Bank gegen Übertragung des Eigentumvorbehaltes und der Forderung des Restkaufpreises, welcher S. von der Bank kreditiert wurde. S. hatte diese Schuld bereits bis auf 14.157 S bezahlt und wandte sich an den Beklagten, um gegen Rückgabe des PKW einen neuen zu erwerben. Er unterrichtete den Beklagten, das Finanzamt habe für eine Steuerforderung von 8744 S den Gebrauchtwagen gepfändet. In Gegenwart des Beklagten sprach S. fernmündlich mit der Klägerin, die ihm mitteilte, daß sein Konto noch mit 14.157 S belastet und das Fahrzeug für die erwähnte Steuerschuld gepfändet sei. Von der Absicht, den Wagen an den Beklagten in Anrechnung auf den Kaufpreis für einen neuen PKW zurückzugeben, wurde bei diesem Gespräch nichts erwähnt. S. kaufte vom Beklagten ein neues Fahrzeug und übergab den alten Wagen dem Beklagten. Als der Beklagte von der Klägerin die Wagenpapiere gegen Bezahlung des Kaufpreisrestes und der Steuerschuld verlangte, lehnte dies die Klägerin unter Hinweis auf Punkt 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ab, weil der Eigentumsvorbehalt noch bis zur Bezahlung der übrigen Schulden des S. an die Bank aufrecht bleibe.
Nach der Klagebeantwortung wurde das strittige Fahrzeug im Einvernehmen der Streitteile verkauft und aus dem Erlös der Kaufpreisrest von 14.157 S sowie die Steuerschuld von 8744 S bezahlt. Den restlichen Erlös in der Höhe von 12.149 S erlegte der Beklagte auf ein Separatkonto.
Otto S. schuldet zur Zeit der Veräußerung des PKWs an den Beklagten außer dem Kaufpreis und schuldet noch jetzt (nach Bezahlung des Kaufpreisrestes und der Steuerschuld) an die klagende Partei einen Betrag von mindestens 12.149 S. Die klagende Partei, die ursprünglich die Herausgabe des PKWs begehrt hafte, änderte das Klagepetit auf Bezahlung des restlichen Erlöses von 12.149 S, weil aus dem inzwischen getätigten Verkauf des Wagens der Beklagte noch diesen Betrag in Händen habe und sie berechtigt sei, diesen Betrag zur Tilgung der anderen Verbindlichkeiten des S. heranzuziehen. Die klagende Partei, die ursprünglich die Herausgabe des PKWs gelten, weil er Kenntnis von ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gehabt und gewußt habe, daß sie gegen S. noch weitere Forderungen habe, auf die der Eigentumsvorbehalt ausgedehnt worden sei. Der Beklagte hätte sich vor dem Erwerb bei ihr nach allfälligen, dem Eigentumsübergang entgegenstehenden Hindernissen erkundigen müssen.
Der Beklagte hielt dem entgegen, er habe beim Erwerb zwar gewußt, daß S. noch andere Schulden habe, doch habe er die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht mehr in Erinnerung gehabt und sei gutgläubig gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage ab und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, S. habe mit der klagenden Partei gültig vereinbaren können, daß er erst dann Eigentümer des Kraftwagens werde, wenn er an die Klägerin überhaupt nichts mehr schulde. Dem Beklagten habe er diese Vertragsbestimmung sowie die Tatsache, daß er noch weitere Bankschulden habe, bei der Übergabe des PKWs an den Beklagten verheimlicht. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem Erwerb die Klägerin zu befragen, ob der Eigentumsübertragung ein Hindernis entgegenstehe. Es habe genügt, daß er sich um den Kaufpreisrest erkundigt habe. Er habe sich im guten Glauben befunden, als er von S. nach Bezahlung des Kaufpreises eine Anwartschaft auf das Eigentum am PKW. erwarb. Auf diesen Erwerb sei § 367 ABGB. anzuwenden. Die Klägerin habe deshalb infolge Abstattung des restlichen Kaufpreises durch den Beklagten ihr Vorbehaltseigentum verloren und könne weder auf die Herausgabe des Wagens noch auf die Bezahlung des Interesses dringen.Das Erstgericht wies die Klage ab und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, S. habe mit der klagenden Partei gültig vereinbaren können, daß er erst dann Eigentümer des Kraftwagens werde, wenn er an die Klägerin überhaupt nichts mehr schulde. Dem Beklagten habe er diese Vertragsbestimmung sowie die Tatsache, daß er noch weitere Bankschulden habe, bei der Übergabe des PKWs an den Beklagten verheimlicht. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem Erwerb die Klägerin zu befragen, ob der Eigentumsübertragung ein Hindernis entgegenstehe. Es habe genügt, daß er sich um den Kaufpreisrest erkundigt habe. Er habe sich im guten Glauben befunden, als er von S. nach Bezahlung des Kaufpreises eine Anwartschaft auf das Eigentum am PKW. erwarb. Auf diesen Erwerb sei Paragraph 367, ABGB. anzuwenden. Die Klägerin habe deshalb infolge Abstattung des restlichen Kaufpreises durch den Beklagten ihr Vorbehaltseigentum verloren und könne weder auf die Herausgabe des Wagens noch auf die Bezahlung des Interesses dringen.
Das Berufungsgericht gab in Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles dem Klagebegehren Folge.
Es ging von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:
Der Eigentumsvorbehalt als Nebenvereinbarung des Kaufvertrages über bewegliche Sachen bestehe darin, daß der Kauf selbst zwar unbedingt abgeschlossen, der Eigentumsübergang aber von einer Bedingung abhängig sei. Der Käufer werde Rechtsbesitzer an dem Kaufgegenstand und habe eine Eigentumsanwartschaft gegenüber dem Verkäufer. Der Käufer könne zwar als Vertrauensmann des Verkäufers die Sache an gutgläubige Dritte mit der Wirkung veräußern, daß der Dritte Eigentum erwerbe. Das Anwartschaftsrecht des Käufers auf das Eigentum äußere sich darin, daß der Käufer gegenüber dem Verkäufer den Anspruch habe, daß dieser nach Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum dem Käufer zu überlassen habe. Nach § 367 ABGB. sei der Dritterwerber dann redlich, wenn er den Veräußerer für den Eigentümer halte. Der gute Glaube fehle dann, wenn der Erwerber Kenntnis vom Eigentumsvorbehalt habe. Weil der Beklagte gewußt habe, daß S. nicht Eigentümer sei, sondern nur das Anwartschaftsrecht besitze, habe der Beklagte das Eigentumsrecht nicht erwerben und S. dieses auch nicht an ihn übertragen können, dies selbst dann, wenn S. der klagenden Partei nicht mehr als den Kaufpreisrest geschuldet hätte. In diesem Falle wäre der Beklagte erst mit der Bezahlung des Kaufpreisrestes, die das Erlöschen des Vorbehaltseigentums zur Folge gehabt hätte, Eigentümer geworden. S. habe sein Anwartschaftsrecht nur in jenem Umfang und mit jenen Einschränkungen übertragen können, wie es ihm gegenüber der klagenden Partei zugestanden sei, S. habe nicht das Eigentumsrecht an dem PKW übertragen, weil er dieses nicht gehabt habe und dies dem Beklagten beim Erwerb bekannt gewesen sei.Der Eigentumsvorbehalt als Nebenvereinbarung des Kaufvertrages über bewegliche Sachen bestehe darin, daß der Kauf selbst zwar unbedingt abgeschlossen, der Eigentumsübergang aber von einer Bedingung abhängig sei. Der Käufer werde Rechtsbesitzer an dem Kaufgegenstand und habe eine Eigentumsanwartschaft gegenüber dem Verkäufer. Der Käufer könne zwar als Vertrauensmann des Verkäufers die Sache an gutgläubige Dritte mit der Wirkung veräußern, daß der Dritte Eigentum erwerbe. Das Anwartschaftsrecht des Käufers auf das Eigentum äußere sich darin, daß der Käufer gegenüber dem Verkäufer den Anspruch habe, daß dieser nach Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum dem Käufer zu überlassen habe. Nach Paragraph 367, ABGB. sei der Dritterwerber dann redlich, wenn er den Veräußerer für den Eigentümer halte. Der gute Glaube fehle dann, wenn der Erwerber Kenntnis vom Eigentumsvorbehalt habe. Weil der Beklagte gewußt habe, daß S. nicht Eigentümer sei, sondern nur das Anwartschaftsrecht besitze, habe der Beklagte das Eigentumsrecht nicht erwerben und S. dieses auch nicht an ihn übertragen können, dies selbst dann, wenn S. der klagenden Partei nicht mehr als den Kaufpreisrest geschuldet hätte. In diesem Falle wäre der Beklagte erst mit der Bezahlung des Kaufpreisrestes, die das Erlöschen des Vorbehaltseigentums zur Folge gehabt hätte, Eigentümer geworden. S. habe sein Anwartschaftsrecht nur in jenem Umfang und mit jenen Einschränkungen übertragen können, wie es ihm gegenüber der klagenden Partei zugestanden sei, S. habe nicht das Eigentumsrecht an dem PKW übertragen, weil er dieses nicht gehabt habe und dies dem Beklagten beim Erwerb bekannt gewesen sei.
Da das Vorbehaltseigentum der klagenden Partei nicht erloschen sei, müßte der Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin herausgeben, sodaß der Klägerin der restliche Verkaufserlös zustehe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.