Im Wesentlichen als unstrittig zwischen den Parteien angesehen werden kann, dass das Biodieselprojekt als gescheitert beendet ist und die dafür vom Beklagten zur „Marktvorbereitung" geleistete Zahlung von EUR 49.500 abzurechnen ist und der verbleibende Betrag von diesem gefordert werden kann. Die Abrechnung ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien auch bereits erfolgt, jedoch offensichtlich - bisher ungeprüft - die Berechtigung einzelner Abrechnungsposten strittig.
Strittig ist hier aufgrund der Entscheidungen der Vorinstanzen vor allem, ob auch der Kläger selbst auf diesen strittigen Abrechnungsbetrag in Anspruch genommen werden kann oder nur die kroatische Gesellschaft.
Einzugehen ist damit auf die Annahme des Berufungsgerichtes, dass durch die Vereinbarung ein Treuhandverhältnis zwischen der kroatischen Gesellschaft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, und dem Beklagten zustande gekommen wäre.
Grundsätzlich ist davon auszugehen dass derjenige, der nicht im eigenem Namen, sondern in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft Verträge abschließen will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen muss, wenn dies dem Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbar ist (RIS-Justiz RS0019558 mwN; RIS-Justiz RS0019675 mwN etwa etw 9 ObA 236/92 - zu Bedeutung des Unternehmensbezogenheit; ähnlich RIS-Justiz RS0014561 - zur Beweislast). Dazu ist auch der Vertrag auszulegen. Die Auslegung von Verträgen hat zufolge § 914 ABGB nicht am „buchstäblichen Sinne des Ausdruckes" zu haften, sondern es ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen (vgl RIS-Justiz RS0017817, RS0017915 uva). Es ist zunächst vom Wortsinn und der gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, aber in weiterer Folge auch der Wille der Parteien im Sinne der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen bzw wäre letztlich auch die Übung des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0017915 mwN etwa 9 ObA 142/05f oder RIS-Justiz RS0017797 mwN etwa OGH 8 ObA 34/05s). Dann, wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Parteien zurückzugreifen (vgl RIS-Justiz RS0017791, zuletzt etwa 3 Ob 2/98 oder RIS-Justiz RS0017865 mwN zuletzt 8 Ob 29/03b). Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0014160 mwN zuletzt 9 ObA 142/05f). Was nun die Bedeutung der „Parteienabsicht" im Sinne des § 914 anlangt, so ist damit nicht der unkontrollierbare Wille einer Partei gemeint, sondern im Wesentlichen der „Geschäftszweck" (vgl RIS-Justiz RS0017756 mwN zuletzt 1 Ob 211/99g; RIS-Justiz RS0000406 mwN zuletzt 9 ObA 83/98s; ähnlich auch RIS-Justiz RS0017781 mwN).Grundsätzlich ist davon auszugehen dass derjenige, der nicht im eigenem Namen, sondern in seiner Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft Verträge abschließen will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen muss, wenn dies dem Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbar ist (RIS-Justiz RS0019558 mwN; RIS-Justiz RS0019675 mwN etwa etw 9 ObA 236/92 - zu Bedeutung des Unternehmensbezogenheit; ähnlich RIS-Justiz RS0014561 - zur Beweislast). Dazu ist auch der Vertrag auszulegen. Die Auslegung von Verträgen hat zufolge Paragraph 914, ABGB nicht am „buchstäblichen Sinne des Ausdruckes" zu haften, sondern es ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien zu erforschen vergleiche RIS-Justiz RS0017817, RS0017915 uva). Es ist zunächst vom Wortsinn und der gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, aber in weiterer Folge auch der Wille der Parteien im Sinne der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen bzw wäre letztlich auch die Übung des redlichen Verkehrs zur Auslegung heranzuziehen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0017915 mwN etwa 9 ObA 142/05f oder RIS-Justiz RS0017797 mwN etwa OGH 8 ObA 34/05s). Dann, wenn die wörtliche Auslegung des schriftlichen Vertrages erfolglos ist, ist jedenfalls auf die Absicht der Parteien zurückzugreifen vergleiche RIS-Justiz RS0017791, zuletzt etwa 3 Ob 2/98 oder RIS-Justiz RS0017865 mwN zuletzt 8 Ob 29/03b). Stets ist vom objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0014160 mwN zuletzt 9 ObA 142/05f). Was nun die Bedeutung der „Parteienabsicht" im Sinne des Paragraph 914, anlangt, so ist damit nicht der unkontrollierbare Wille einer Partei gemeint, sondern im Wesentlichen der „Geschäftszweck" vergleiche RIS-Justiz RS0017756 mwN zuletzt 1 Ob 211/99g; RIS-Justiz RS0000406 mwN zuletzt 9 ObA 83/98s; ähnlich auch RIS-Justiz RS0017781 mwN).
In der schriftlichen Vereinbarung wird nun ausdrücklich der Kläger persönlich als Vertragspartner genannt und nicht die Gesellschaft, die der Kläger schon in Ausführung früherer offensichtlich mündlicher Vereinbarungen mit dem Beklagten gegründet hat und deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Der ja noch für den Beklagten im Rahmen der Pauschalvereinbarung beschäftigte Kläger selbst soll nach der Vereinbarung den Bereich Biodiesel in Kroatien „exklusiv, in Absprache" mit dem Beklagten für diesen „organisiert und exekutiert" und zu diesem Zweck die kroatische Gesellschaft gründen, also im Ergebnis heranziehen. Der Beklagte sollte das Projekt einerseits über allfällige Bankbürgschaften oder Kreditlinien zur Finanzierung von Rapslieferungen als auch durch Überweisung der - hier maßgeblichen - EUR 60.000 an die Gesellschaft zur treuhändigen Verwaltung zur Marktvorbereitung finanzieren. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages wurde ihm als „Treugeber" ein Dispositionsrecht eingeräumt. Das Geld (EUR 49.500,--) wurde dem Kläger persönlich übergeben.
Aus dieser Vereinbarung ergibt sich aber, dass die Gründung und Beherrschung der Gesellschaft durch den Kläger Gegenstand des Vertrages und der von ihm übernommenen Verpflichtungen war. Vor diesem Hintergrund ist aber die Vereinbarung der treuhändigen Verwaltung der Gelder zur Markteinführung auch so - wie sie ja geschlossen wurde - als unmittelbare Verpflichtung zwischen der Vertragsparteien zu verstehen, zu deren Durchführung sich der Kläger eben der von ihm entsprechend der Vereinbarung zu gründenden Gesellschaft zu bedienen hat. Es ist von einer Gesamtverantwortung des Klägers für die im Auftrag des Beklagten durchzuführenden Geschäfte im Biodieselbereich auszugehen. Eine Situation im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach für den Beklagten ersichtlich gewesen wäre, dass sich der Kläger nicht persönlich verpflichten wollte, sondern nur die kroatische Gesellschaft, oder den Kläger daraus keine Verpflichtungen treffen sollten, liegt hier jedenfalls nicht vor. Dementsprechend hat der Kläger für die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung einzustehen und damit auch für die Abrechnung und die Rückzahlung.
Da diese aber aufgrund der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen der Höhe nach ungeprüft blieb, war daher die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Erörterung und Feststellung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.