Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Rechberger, ZPO², Rz 4 zu § 19 JN).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Rechberger, ZPO², Rz 4 zu Paragraph 19, JN).
Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz JN sind die Umstände, die die Ablehnung begründen, bereits in der Ablehnungserklärung genau anzugeben. Dabei sind die Ablehnungsgründe detailliert und konkret zu nennen. Der zur Begründung der Ablehnung vorgebrachte Sachverhalt muss derart substantiiert sein, dass daraus die angestrebte Rechtsfolge abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0045962; 5 Ob 307/85; zuletzt 6 Ob 62/01p).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz JN sind die Umstände, die die Ablehnung begründen, bereits in der Ablehnungserklärung genau anzugeben. Dabei sind die Ablehnungsgründe detailliert und konkret zu nennen. Der zur Begründung der Ablehnung vorgebrachte Sachverhalt muss derart substantiiert sein, dass daraus die angestrebte Rechtsfolge abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0045962; 5 Ob 307/85; zuletzt 6 Ob 62/01p).
Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass das Vorbringen des Gemeinschuldners im Ablehnungsantrag diesen Erfordernissen in keiner Weise gerecht wird. Der völlig unkonkretisierte Hinweis auf nicht näher erklärte "Fehltritte" des Vorsitzenden des abgelehnten Senats ist ebenso wenig geeignet, die Befangenheit der abgelehnten Richter darzutun, wie die Äußerung von nicht näher begründeten Zweifeln an den kaufmännischen Fähigkeiten des Vorsitzenden sowie die abermals unkonkretisierte Behauptung, der Vorsitzende hätte die Möglichkeit gehabt "Unternehmensvernichtung und Wertzerstörung" zu stoppen. Der Einwand des Rekurswerbers, man hätte ihm Gelegenheit geben müssen, sein Vorbringen zu verbessern, muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil er auch im Rekurs nicht in der Lage ist, detaillierte und konkrete Ablehnungsgründe zu nennen, aus denen die Befangenheit der abgelehnten Richter erschlossen werden könnte. Seine umfangreichen Rekursausführungen beschäftigen sich zum überwiegenden Teil mit behaupteten Verfehlungen anderer Richter und beschränken sich - soweit sie auf die abgelehnten Richter Bezug nehmen - abermals auf unkonkretisierten Anwürfe gegen den Vorsitzenden des abgelehnten Senats, dem neuerlich - ebenfalls ohne nähere Konkretisierung - kaufmännische Unfähigkeit vorgeworfen wird. Konkrete und nachvollziehbare Behauptungen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass sich die abgelehnten Richter von anderen als sachlichen Überlegungen hätten leiten lassen, sind auch im Rekurs nicht enthalten.