[5] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.
[6] 1. Nach § 252 IO sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Bestimmungen der ZPO anzuordnen. [6] 1. Nach Paragraph 252, IO sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Bestimmungen der ZPO anzuordnen.
[7] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Anfechtbarkeit eines solchen Zurückweisungsbeschlusses setzt damit – außer im Fall, dass er auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einem materiellen Rechtsschutzbegehren hinausläuft (was jedoch hier nicht vorliegt – vgl 8 Ob 114/10p) – auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO voraus (RS0044501; RS0044269 [T1, T2]); dies gilt auch im Insolvenzverfahren (8 Ob 108/23z; 8 Ob 147/19d; 8 Ob 64/19y; 8 Ob 115/10k; vgl RS0065182). [7] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Anfechtbarkeit eines solchen Zurückweisungsbeschlusses setzt damit – außer im Fall, dass er auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einem materiellen Rechtsschutzbegehren hinausläuft (was jedoch hier nicht vorliegt – vergleiche 8 Ob 114/10p) – auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO voraus (RS0044501; RS0044269 [T1, T2]); dies gilt auch im Insolvenzverfahren (8 Ob 108/23z; 8 Ob 147/19d; 8 Ob 64/19y; 8 Ob 115/10k; vergleiche RS0065182).
[8] Die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist nicht anwendbar, wenn – wie hier – keine Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichts vorliegt, weil der Rekurs gegen dessen Beschluss aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen wurde (RS0044117; RS0044215 [T8]; vgl RS0044263 [T1]). [8] Die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist nicht anwendbar, wenn – wie hier – keine Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichts vorliegt, weil der Rekurs gegen dessen Beschluss aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen wurde (RS0044117; RS0044215 [T8]; vergleiche RS0044263 [T1]).
[9] 2.2. Im Konkurseröffnungsverfahren ist der Rekurs zweiseitig (RS0116129 [T1]).
[10] 3.1. Nach § 257 Abs 2 IO treten dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RS0065237; RS0110969). Ob eine individuelle Zustellung oder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz (RS0105980). [10] 3.1. Nach Paragraph 257, Absatz 2, IO treten dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RS0065237; RS0110969). Ob eine individuelle Zustellung oder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu wählen ist, bestimmt zwingend das Gesetz (RS0105980).
[11] Nach § 74 Abs 1 IO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen. [11] Nach Paragraph 74, Absatz eins, IO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
[12] Die Rekursfrist beträgt gemäß § 260 Abs 1 IO 14 Tage. Ihre Berechnung beginnt gemäß § 252 IO in Verbindung mit § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0065237 [insb T27]; 8 Ob 121/01d). [12] Die Rekursfrist beträgt gemäß Paragraph 260, Absatz eins, IO 14 Tage. Ihre Berechnung beginnt gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 125, ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (RS0065237 [insb T27]; 8 Ob 121/01d).
[13] 3.2. Nach § 126 Abs 2 ZPO – der im Insolvenzverfahren ebenfalls anzuwenden ist (vgl Buchegger in Fasching/Konecny3 II/3 § 126 ZPO [2015] Rz 14) – ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. [13] 3.2. Nach Paragraph 126, Absatz 2, ZPO – der im Insolvenzverfahren ebenfalls anzuwenden ist vergleiche Buchegger in Fasching/Konecny3 II/3 Paragraph 126, ZPO [2015] Rz 14) – ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
[14] 3.3. Als Feiertage gelten gemäß § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz, BGBl 1957/153: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag). [14] 3.3. Als Feiertage gelten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Feiertagsruhegesetz, BGBl 1957/153: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).
[15] 4.1. Der erste Tag der Rekursfrist war hier der 17. 5. 2024, und das Ende der Rekursfrist wäre auf Donnerstag, den 30. 5. 2024, gefallen, der jedoch Fronleichnam und daher ein Feiertag war. Der letzte Tag der Rekursfrist war somit Freitag, der 31. 5. 2024. Der an diesem Tag im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erhobene Rekurs der Schuldnerin war damit entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichts – die Revisionsrekursbeantwortung der Republik geht auf die im Revisionsrekurs der Schuldnerin aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit gar nicht ein – nicht verspätet.
[16] 4.2. Dem Revisionsrekurs der Schuldnerin war daher Folge zu geben, die Entscheidung des Rekursgerichts war aufzuheben und diesem war die Entscheidung über den Rekurs der Schuldnerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
[17] Soweit die Revisionsrekurswerberin RS0062267 und RS0041446 anscheinend hier angewandt wissen will, so verkennt sie, dass die dort indizierten Entscheidungen – hier nicht vorliegende – Fallkonstellationen betrafen, in denen der Oberste Gerichtshof selbst irrtümlich die Verspätung von Rechtsmitteln angenommen und seinen Entscheidungen zugrundegelegt hatte.
[18] 4.3. Ein Kostenersatz kommt im Insolvenzverfahren auch im Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht (RS0065227 [insb T1]).