Aus den Entscheidungsgründen:
Die schwere Erkrankung des Klägers ist als ein Zufall anzusehen, der aber, da er in der Person des Klägers eingetreten ist, von den Beklagten nicht zu vertreten ist. Die Beklagten sind daher von der ihnen durch den Vertrag auferlegten Verpflichtung zur Pflege des Klägers befreit (vgl. Pisko - Gschnitzer im Klang-Kommentar[2], VI, S. 547 bei § 1447 unter C b). Nun bestimmt allerdings § 1447 ABGB., daß der Schuldner das, was er, um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten habe, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten hat, daß er aus dem Schaden des anderen keinen Gewinn ziehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung auch auf den Fall eines Dauerschuldverhältnisses anzuwenden ist, bei dem der Schuldner bereits einen Teil der Leistungen erbracht hat. Nach Punkt 3 c) Abs. 2 des Übergabsvertrages vom 3. April 1956 ist der Kläger nur dann berechtigt, die Pflegeleistungen durch eine dritte Person auf Kosten der Übernehmer vornehmen zu lassen, wenn die bedungenen Pflegeleistungen nicht zu seiner Zufriedenheit und ordnungsgemäß erfolgen. Dieser sogenannte Unvergleichsfall liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Teil der Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis durch die Übernehmer bereits erbracht wurde, der Art dieser Leistungen und des sich aus der unbestimmten Dauer der Pflegepflicht ergebenden aleatorischen Vertragselementes muß dem Vertrag nach der Übung des redlichen Verkehrs gemäß § 914 ABGB. die Absicht der Parteien unterstellt werden, daß für den Fall, als die Pflegeleistung durch einen in der Person des Klägers eintretenden Zufall von der Art des nunmehr eingetretenen zeitweise oder dauernd unmöglich wird, die Übernehmer von ihrer Pflegeverpflichtung befreit sein sollen, ohne die übernommene Liegenschaft gemäß § 1447 letzter Satz ABGB. zurückstellen zu müssen.Die schwere Erkrankung des Klägers ist als ein Zufall anzusehen, der aber, da er in der Person des Klägers eingetreten ist, von den Beklagten nicht zu vertreten ist. Die Beklagten sind daher von der ihnen durch den Vertrag auferlegten Verpflichtung zur Pflege des Klägers befreit vergleiche Pisko - Gschnitzer im Klang-Kommentar[2], römisch sechs, S. 547 bei Paragraph 1447, unter C b). Nun bestimmt allerdings Paragraph 1447, ABGB., daß der Schuldner das, was er, um die Verbindlichkeit in Erfüllung zu bringen, erhalten habe, zwar gleich einem redlichen Besitzer, jedoch auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten hat, daß er aus dem Schaden des anderen keinen Gewinn ziehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung auch auf den Fall eines Dauerschuldverhältnisses anzuwenden ist, bei dem der Schuldner bereits einen Teil der Leistungen erbracht hat. Nach Punkt 3 c) Absatz 2, des Übergabsvertrages vom 3. April 1956 ist der Kläger nur dann berechtigt, die Pflegeleistungen durch eine dritte Person auf Kosten der Übernehmer vornehmen zu lassen, wenn die bedungenen Pflegeleistungen nicht zu seiner Zufriedenheit und ordnungsgemäß erfolgen. Dieser sogenannte Unvergleichsfall liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Teil der Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis durch die Übernehmer bereits erbracht wurde, der Art dieser Leistungen und des sich aus der unbestimmten Dauer der Pflegepflicht ergebenden aleatorischen Vertragselementes muß dem Vertrag nach der Übung des redlichen Verkehrs gemäß Paragraph 914, ABGB. die Absicht der Parteien unterstellt werden, daß für den Fall, als die Pflegeleistung durch einen in der Person des Klägers eintretenden Zufall von der Art des nunmehr eingetretenen zeitweise oder dauernd unmöglich wird, die Übernehmer von ihrer Pflegeverpflichtung befreit sein sollen, ohne die übernommene Liegenschaft gemäß Paragraph 1447, letzter Satz ABGB. zurückstellen zu müssen.