Rechtssatz RS0025016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025016
Entscheidungsdatum
23.04.1963
Rechtssatz
Wird die gegen Übergabe eines Vermögens übernommene Pflege nach einiger Zeit wegen der Notwendigkeit dauernder Spitalspflege unmöglich, kann im Hinblick auf die nach redlicher Verkehrsübung anzunehmende Parteiabsicht bei Vertragsabschluß nicht die Rückstellung des Vermögens wegen Unmöglichkeit der Leistung des Übernehmers begehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025016
Dokumentnummer
JJR_19630423_OGH0002_0080OB00091_6300000_001