Entscheidungsgründe:
Am 13. Mai 1986 ereignete sich in Linz im Bereich der Einmündung der Landwiedstraße in die Unionstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Kombi (Opel Kadett D, O-806.476) und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW (Audi 100, O-544.125) beteiligt waren. Dabei wurden beide Kraftfahrzeuge beschädigt.
In die Unionstraße mündet - stadteinwärts gesehen - von links die Gaumbergstraße und in der Folge von rechts die Landwiedstraße ein; vor der Einmündung der Gaumbergstraße befindet sich im Bereich eines über die Unionstraße führenden Schutzweges eine "Druckknopfampel". Auf der - ebenfalls stadteinwärts betrachtet - rechten Hälfte der Unionstraße ist vor dem Schutzweg eine Haltelinie angebracht. Nach der Einmündung der Gaumbergstraße und noch vor der Einmündung der Landwiedstraße (beides stadteinwärts gesehen) ist im Bereich der - ebenfalls stadteinwärts gesehen - linken Fahrbahnhälfte (also der stadtauswärts führenden Fahrbahnhälfte) ebenfalls eine Haltelinie vorhanden. Die Landwiedstraße ist gegenüber der Unionstraße durch das Vorrangzeichen "Vorrang geben" (§ 52 lit c Z 23 StVO) benachrangt. Der Kläger fuhr am Unfallstag auf der Landwiedstraße in der Absicht, nach links (stadtauswärts) in die Unionstraße einzubiegen. An der Fluchtlinie der Unionstraße hielt er sein Fahrzeug an und ließ den Querverkehr passieren. Er blickte nach links und nahm das auf der Unionstraße stadteinwärts fahrende Kraftfahrzeug des Erstbeklagten wahr; er stellte weiters fest, daß die Ampel auf Rotlicht umgeschaltet hatte. Im Wegfahren blickte der Kläger nochmals nach links und sah neuerlich das Fahrzeug des Erstbeklagten, das sich zu diesem Zeitpunkt im Nahbereich der Verkehrsampel befand. Der Kläger nahm an, daß der Erstbeklagte sein Fahrzeug vor der Ampel anhalten werde. Der Erstbeklagte, der auf der Unionstraße mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (stadteinwärts) gefahren war, hielt seinen Wagen trotz Rotlichtes an der Verkehrsampel nicht an. Als der Kläger dies feststellte, bremste er und brachte er sein Fahrzeug nach zwei bis drei Metern Fahrt zum Stillstand. Der Erstbeklagte bremste ebenfalls und stieß mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 bis 35 km/h gegen das stehende Fahrzeug des Klägers.In die Unionstraße mündet - stadteinwärts gesehen - von links die Gaumbergstraße und in der Folge von rechts die Landwiedstraße ein; vor der Einmündung der Gaumbergstraße befindet sich im Bereich eines über die Unionstraße führenden Schutzweges eine "Druckknopfampel". Auf der - ebenfalls stadteinwärts betrachtet - rechten Hälfte der Unionstraße ist vor dem Schutzweg eine Haltelinie angebracht. Nach der Einmündung der Gaumbergstraße und noch vor der Einmündung der Landwiedstraße (beides stadteinwärts gesehen) ist im Bereich der - ebenfalls stadteinwärts gesehen - linken Fahrbahnhälfte (also der stadtauswärts führenden Fahrbahnhälfte) ebenfalls eine Haltelinie vorhanden. Die Landwiedstraße ist gegenüber der Unionstraße durch das Vorrangzeichen "Vorrang geben" (Paragraph 52, Litera c, Ziffer 23, StVO) benachrangt. Der Kläger fuhr am Unfallstag auf der Landwiedstraße in der Absicht, nach links (stadtauswärts) in die Unionstraße einzubiegen. An der Fluchtlinie der Unionstraße hielt er sein Fahrzeug an und ließ den Querverkehr passieren. Er blickte nach links und nahm das auf der Unionstraße stadteinwärts fahrende Kraftfahrzeug des Erstbeklagten wahr; er stellte weiters fest, daß die Ampel auf Rotlicht umgeschaltet hatte. Im Wegfahren blickte der Kläger nochmals nach links und sah neuerlich das Fahrzeug des Erstbeklagten, das sich zu diesem Zeitpunkt im Nahbereich der Verkehrsampel befand. Der Kläger nahm an, daß der Erstbeklagte sein Fahrzeug vor der Ampel anhalten werde. Der Erstbeklagte, der auf der Unionstraße mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (stadteinwärts) gefahren war, hielt seinen Wagen trotz Rotlichtes an der Verkehrsampel nicht an. Als der Kläger dies feststellte, bremste er und brachte er sein Fahrzeug nach zwei bis drei Metern Fahrt zum Stillstand. Der Erstbeklagte bremste ebenfalls und stieß mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 bis 35 km/h gegen das stehende Fahrzeug des Klägers.
Mit der am 13. November 1986 erhobenen Klage begehrte der Kläger von den Beklagten den Ersatz des ihm bei diesem Unfall entstandenen Schadens in der im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Höhe von 18.550,90 S s.A. Der Erstbeklagte habe den Verkehrsunfall allein verschuldet, weil er das Rotlicht der ca. 30 m vor der Kreuzung befindlichen Verkehrsampel nicht beachtet habe.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger den Unfall infolge Verletzung des Vorranges des Erstbeklagten allein verschuldet habe. In dem in der Tagsatzung vom 11. Dezember 1986 (ON 5) vorgetragenen Schriftsatz (ON 3) wendeten die Beklagten den dem Erstbeklagten entstandenen Fahrzeugschaden in der Höhe von 15.126 S (Beil./2) der Klagsforderung gegenüber aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich beurteilte es den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß dem Kläger eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 4 StVO zur Last falle. Aus dem Verstoß des Erstbeklagten gegen § 38 Abs 5 StVO lasse sich mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges für den Kläger nichts gewinnen. Die Verkehrsampel habe nur den Zweck, Fußgängern ein gefahrloses Passieren der Unionstraße zu ermöglichen. Die Vermeidung von Schäden, die jenseits des Schutzweges infolge Vorrangverletzung entstünden, sei vom Zweck der Verkehrsampel nicht erfaßt. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne des Zuspruches eines Betrages von 18.550,90 S s.A. bei Abweisung des 9 % Zinsen übersteigenden Zinsenbegehrens ab. Die Revision erklärte es gemäß §§ 500 Abs 3, 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Rechtlich vertrat es die Ansicht, der Berufungswerber stütze sich zu Recht auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO. Dieser räume ein gesetzliches Recht zur Annahme ein, daß alle anderen Personen die, und zwar alle für die Benutzung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen (Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO, Anm. 13 zu § 3 StVO). Im vorliegenden Fall komme insbesondere die Vorschrift des § 38 Abs 5 StVO in Betracht, auf deren Einhaltung der Kläger habe vertrauen dürfen. Gemäß § 38 Abs 5 StVO gelte rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen hätten die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmung des Abs 7 und § 53 Z 10 a StVO an den im Abs 1 leg.cit. bezeichneten Stellen anzuhalten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich beurteilte es den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß dem Kläger eine Vorrangverletzung nach Paragraph 19, Absatz 4, StVO zur Last falle. Aus dem Verstoß des Erstbeklagten gegen Paragraph 38, Absatz 5, StVO lasse sich mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges für den Kläger nichts gewinnen. Die Verkehrsampel habe nur den Zweck, Fußgängern ein gefahrloses Passieren der Unionstraße zu ermöglichen. Die Vermeidung von Schäden, die jenseits des Schutzweges infolge Vorrangverletzung entstünden, sei vom Zweck der Verkehrsampel nicht erfaßt. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne des Zuspruches eines Betrages von 18.550,90 S s.A. bei Abweisung des 9 % Zinsen übersteigenden Zinsenbegehrens ab. Die Revision erklärte es gemäß Paragraphen 500, Absatz 3, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig. Rechtlich vertrat es die Ansicht, der Berufungswerber stütze sich zu Recht auf den Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3, StVO. Dieser räume ein gesetzliches Recht zur Annahme ein, daß alle anderen Personen die, und zwar alle für die Benutzung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen (Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO, Anmerkung 13 zu Paragraph 3, StVO). Im vorliegenden Fall komme insbesondere die Vorschrift des Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Betracht, auf deren Einhaltung der Kläger habe vertrauen dürfen. Gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO gelte rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen hätten die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmung des Absatz 7 und Paragraph 53, Ziffer 10, a StVO an den im Absatz eins, leg.cit. bezeichneten Stellen anzuhalten.
§ 38 Abs 5 StVO enthalte ein absolutes Anhaltegebot; wer dieses Gebot übertrete, könne für sich auf einer im Verlaufe liegenden Kreuzung keinen Vorrang in Anspruch nehmen, weil dieser voraussetzen würde, daß der "bevorrangte" Lenker die Möglichkeit zur zulässigen Weiterfahrt gehabt habe (ZVR 1984/115, ZVR 1980/131; vgl. auch ZVR 1975/24; Dittrich-Veit-Schuchlenz, Anm. 29 zu § 38 StVO). Die absolute, unmittelbare Bedeutung des Rotlichtes auch für den aus der Landwiedstraße kommenden Kläger werde auch dadurch begründet, daß die Anlage der Unionstraße, Gaumberg- und Landwiedstraße als eine Kreuzung anzusehen sei, weil die gesamte, innerhalb eines Mündungstrichters liegende Fläche zum Kreuzungsbereich gehöre, bei einer trichterförmigen Einmündung der Kreuzungsbereich bereits dort beginne, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Straße deutlich erkennbar werde (Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO, Anm. 48 zu § 2 StVO) und im vorliegenden Fall die Mündungstrichter der einander gegenüberliegenden Gaumberg- und Landwiedstraße einander überschneiden, sohin ein einziger Kreuzungsbereich vorliege. Habe der Kläger aber erwarten dürfen, daß der von ihm wahrgenommene Erstbeklagte bei Rotlicht vor dem Schutzweg anhalten werde, so könne ihm eine Vorrangverletzung nicht zur Last gelegt werden. Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen habe für den Kläger bei Wahrnehmung des Fahrzeuges des Erstbeklagten keine Veranlassung zur Befürchtung bestanden, daß der Erstbeklagte das Rotlicht der Verkehrsampel mißachten werde. Durch seinen Verstoß gegen § 38 Abs 5 StVO falle dem Erstbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall zur Last. Gegen dieses Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Paragraph 38, Absatz 5, StVO enthalte ein absolutes Anhaltegebot; wer dieses Gebot übertrete, könne für sich auf einer im Verlaufe liegenden Kreuzung keinen Vorrang in Anspruch nehmen, weil dieser voraussetzen würde, daß der "bevorrangte" Lenker die Möglichkeit zur zulässigen Weiterfahrt gehabt habe (ZVR 1984/115, ZVR 1980/131; vergleiche auch ZVR 1975/24; Dittrich-Veit-Schuchlenz, Anmerkung 29 zu Paragraph 38, StVO). Die absolute, unmittelbare Bedeutung des Rotlichtes auch für den aus der Landwiedstraße kommenden Kläger werde auch dadurch begründet, daß die Anlage der Unionstraße, Gaumberg- und Landwiedstraße als eine Kreuzung anzusehen sei, weil die gesamte, innerhalb eines Mündungstrichters liegende Fläche zum Kreuzungsbereich gehöre, bei einer trichterförmigen Einmündung der Kreuzungsbereich bereits dort beginne, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Straße deutlich erkennbar werde (Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO, Anmerkung 48 zu Paragraph 2, StVO) und im vorliegenden Fall die Mündungstrichter der einander gegenüberliegenden Gaumberg- und Landwiedstraße einander überschneiden, sohin ein einziger Kreuzungsbereich vorliege. Habe der Kläger aber erwarten dürfen, daß der von ihm wahrgenommene Erstbeklagte bei Rotlicht vor dem Schutzweg anhalten werde, so könne ihm eine Vorrangverletzung nicht zur Last gelegt werden. Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen habe für den Kläger bei Wahrnehmung des Fahrzeuges des Erstbeklagten keine Veranlassung zur Befürchtung bestanden, daß der Erstbeklagte das Rotlicht der Verkehrsampel mißachten werde. Durch seinen Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz 5, StVO falle dem Erstbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall zur Last. Gegen dieses Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.