Begründung:
In dem, vor dem Pflegschaftsgericht Bezirksgericht Liesing geführten Unterhaltsfestsetzungsverfahren 1 P 163/02g verpflichtete das Bezirksgericht Liesing mit Beschluss vom 18. Mai 2005 ON 37 den Vater der Minderjährigen Sergej P*****K***** (auch K*****), russischer Staatsangehöriger, Opernsänger, der Minderjährigen ab 1. 10. 1999 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 500,-- zu bezahlen. Mit Beschluss vom 27. 10. 2005 (ON 56) wurde für den „derzeit unbekannten Aufenthaltes befindlichen Kindesvater" ... ein öffentlicher Notar in 1230 Wien für das gesamte Pflegschaftsverfahren zum Zustellkurator bestellt. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss (ON 37) wurde dem Zustellkurator am 28. 10. 2005 zugestellt und erwuchs (formell) in Rechtskraft.
Am 22. 11. 2005 stellte die Minderjährige vertreten durch ihre Mutter den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG, da die Exekutionsführung gegen den Vater der Minderjährigen in Russland aussichtslos erscheine. Mit Beschluss vom selben Tag gewährte das Bezirksgericht Liesing der Minderjährigen vom 1. 11. 2005 bis 30. 4. 2007 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 500,--, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 Buchstabe c bb 1. Fall 108 f des ASVG und ersuchte - unter anderem - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um die Auszahlung der Vorschüsse an den Zahlungsempfänger. Als Begründung führte das Erstgericht an, dass der Unterhaltsschuldner zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von EUR 500,-- gegenüber dem Kind verpflichtet worden sei und die Exekutionsführung in Russland aussichtslos erscheine.Am 22. 11. 2005 stellte die Minderjährige vertreten durch ihre Mutter den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG, da die Exekutionsführung gegen den Vater der Minderjährigen in Russland aussichtslos erscheine. Mit Beschluss vom selben Tag gewährte das Bezirksgericht Liesing der Minderjährigen vom 1. 11. 2005 bis 30. 4. 2007 gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 500,--, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraphen 293, Absatz eins, Buchstabe c bb 1. Fall 108 f des ASVG und ersuchte - unter anderem - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um die Auszahlung der Vorschüsse an den Zahlungsempfänger. Als Begründung führte das Erstgericht an, dass der Unterhaltsschuldner zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von EUR 500,-- gegenüber dem Kind verpflichtet worden sei und die Exekutionsführung in Russland aussichtslos erscheine.
Das Rekursgericht erachtete zwar die im Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes angeführten „formellen Defizite" des Unterhaltsbemessungsverfahrens als nicht vorliegend, führte jedoch aus, dass „aus anderen Gründen noch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel" vorliege. In Punkt 1. des Beschlusses hob es die - im Unterhaltsfestsetzungsverfahren erfolgte - Kuratorbestellung als nichtig auf; in Punkt 2. des Beschlusses wies es den Unterhaltsvorschussantrag ab.
Mit ausführlicher, auf § 121 ZPO und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend Zustellungen an Russland (6 Ob 190/05t) gestützter Begründung, erachtete das Rekursgericht die Voraussetzungen für die - im Unterhaltsfestsetzungsverfahren erfolgte Kuratorbestellung - als nicht gegeben. Das Vorschussverfahren sei als Fortsetzung des Unterhaltsverfahrens zu sehen. Das Rekursgericht sei daher an die (aktenmäßig rechtskräftige) aber unter Verletzung des § 121 ZPO zustandegekommene Kuratorbestellung nicht gebunden, sondern habe diese aus Anlass des zulässig erhobenen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben (Pkt 1 des Beschlusses). Aus diesem Grund sei der Unterhaltsbemessungsbeschluss ON 37 als dem Vater nicht zugestellt angesehen, sodass im vorliegenden Verfahren ein notwendiger Bestandteil für die Vorschussgewährung, nämlich ein vollstreckbarer Unterhaltstitel im Sinn des § 3 Z 1 UVG fehle (Pkt 2 des Beschlusses).Mit ausführlicher, auf Paragraph 121, ZPO und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend Zustellungen an Russland (6 Ob 190/05t) gestützter Begründung, erachtete das Rekursgericht die Voraussetzungen für die - im Unterhaltsfestsetzungsverfahren erfolgte Kuratorbestellung - als nicht gegeben. Das Vorschussverfahren sei als Fortsetzung des Unterhaltsverfahrens zu sehen. Das Rekursgericht sei daher an die (aktenmäßig rechtskräftige) aber unter Verletzung des Paragraph 121, ZPO zustandegekommene Kuratorbestellung nicht gebunden, sondern habe diese aus Anlass des zulässig erhobenen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben (Pkt 1 des Beschlusses). Aus diesem Grund sei der Unterhaltsbemessungsbeschluss ON 37 als dem Vater nicht zugestellt angesehen, sodass im vorliegenden Verfahren ein notwendiger Bestandteil für die Vorschussgewährung, nämlich ein vollstreckbarer Unterhaltstitel im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG fehle (Pkt 2 des Beschlusses).
Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil es soweit überblickbar an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen fehle
a) wie weit die amtswegige Wahrnehmung nicht geltend gemachter Rekursgründe nach dem neuen Außerstreitgesetz reiche,
b) ob die unzulässige Zustellung im Ausland eine dennoch erfolgte Kuratorbestellung nach § 121 ZPO nichtig mache, undb) ob die unzulässige Zustellung im Ausland eine dennoch erfolgte Kuratorbestellung nach Paragraph 121, ZPO nichtig mache, und
c) ob die im Unterhaltsbemessungsverfahren unterlaufene Nichtigkeit der Kuratorbestellung im Unterhaltsvorschussverfahren von Amts wegen aufzugreifen sei.
Gegen diesen Beschluss erhob die Minderjährige vertreten durch das Amt für Jugend und Familie Revisionsrekurs mit der wesentlichen Begründung, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sehr wohl ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (ON 37 des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens) vorliege.