Das Erstgericht wies die auf Abrechnung und Leistung sowie teilweise auf Feststellung gerichteten Klagebegehren - unangefochten - ab. Hingegen gab es dem Begehren, es werde festgestellt, dass die ordentliche Kündigung des Klägers vom 22. 3. 2006 bis 31. 12. 2006 betreffend 1.230 Stück Gewinnscheine rechtswirksam sei, Folge. Das Berufungsgericht entschied über Berufung der beklagten Partei ausschließlich über dieses Feststellungsbegehren.
Die Berufungsentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Die Zulässigkeit der Revision kann aber mangels eines Bewertungsausspruchs in der Berufungsentscheidung noch nicht beurteilt werden. Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen eines Feststellungsbegehrens, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt oder nicht, bei Übersteigen von 4.000 EUR auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht.Die Zulässigkeit der Revision kann aber mangels eines Bewertungsausspruchs in der Berufungsentscheidung noch nicht beurteilt werden. Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen eines Feststellungsbegehrens, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt oder nicht, bei Übersteigen von 4.000 EUR auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den in § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (vgl RIS-Justiz RS0042429; RS0042544; 1 Ob 39/98m; 8 Ob 61/07i ua).Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch vergleiche RIS-Justiz RS0042429; RS0042544; 1 Ob 39/98m; 8 Ob 61/07i ua).
Das Fehlen eines Bewertungsausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger ZPO3 § 500 Rz 8 mwH).Das Fehlen eines Bewertungsausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 500, Rz 8 mwH).