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Entscheidung 8 Ob 93/07w×

Entscheidung 8 Ob 93/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob93/07w

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold W*****, vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Oberndorfer & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Abrechnung und Leistung, in eventu Feststellung aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2007, GZ 37 R 61/07v-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 4. Jänner 2007, GZ 1 C 627/06b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies die auf Abrechnung und Leistung sowie teilweise auf Feststellung gerichteten Klagebegehren - unangefochten - ab. Hingegen gab es dem Begehren, es werde festgestellt, dass die ordentliche Kündigung des Klägers vom 22. 3. 2006 bis 31. 12. 2006 betreffend 1.230 Stück Gewinnscheine rechtswirksam sei, Folge. Das Berufungsgericht entschied über Berufung der beklagten Partei ausschließlich über dieses Feststellungsbegehren.

Die Berufungsentscheidung enthält keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Die Zulässigkeit der Revision kann aber mangels eines Bewertungsausspruchs in der Berufungsentscheidung noch nicht beurteilt werden. Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen eines Feststellungsbegehrens, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt oder nicht, bei Übersteigen von 4.000 EUR auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch vergleiche RIS-Justiz RS0042429; RS0042544; 1 Ob 39/98m; 8 Ob 61/07i ua).

Das Fehlen eines Bewertungsausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 500, Rz 8 mwH).

Anmerkung

E85565 8Ob93.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00093.07W.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_0080OB00093_07W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0042429 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich n …
RS0042544 Rechtssatz 07.06.1984Zivilrecht
Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht.
RS0108816 Rechtssatz 14.10.1997Zivilrecht
Der Grundsatz, das Gericht dürfe die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen, wird für den österreichischen Rechtsbereich aus § 182 ZPO abgeleitet und erweitert - anders als § 278 Abs 3 dZPO - die Anleitungspflicht nicht (in casu: Anleitung zur …