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Entscheidung 8 Ob 93/12b×

Entscheidung 8 Ob 93/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017976 Rechtssatz 16.06.1964Zivilrecht
Der äußere Tatbestand muss im Fall einer kollektiven Vertretung, ob es sich nun um ein positives Tun oder um Unterlassungen handelt, durch die kollektiv Vertretungsbefugten gesetzt werden.
RS0019609 Rechtssatz 19.01.1979Zivilrecht
Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäftes zu …
RS0020004 Rechtssatz 29.08.1956Zivilrecht
Der Dritte ist nur dann "im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtlich relevanter Momente zu schützen, wenn der rechtfertigende Tatbestand mit Zutun desjenigen zustandegekommen ist, dem der Schutz zum Nachteile gereicht".
RS0020145 Rechtssatz 20.01.1971Zivilrecht
Um Vertretungsmacht begründen zu können, muss ein "äußerer Tatbestand" die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bieten und vom Vertretenen selbst geschaffen sein.
RS0020251 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Ein Dritter kann sich nur dann auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, dass der als Bevollmächtigter Handelnde tatsächlich eine Vollmacht habe.
RS0020448 Rechtssatz 04.03.1953Zivilrecht
Auch gegen das Handelsregister gibt es ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand. Gegen die im Handelsregister eingetragene Tatsache der Kollektivvertretung kann der Beweis der ursprünglichen oder späteren Unrichtigkeit, aber auch der Erregung ihres Anschein …
RS0048336 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Eine Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht liegt nur dann vor, wenn der äußere Tatbestand von den Kollektivvertretungsberechtigten gemeinsam gesetzt wird, weil sonst die Gesamtvertretungsbefugnis durch das Verhalten eines der Kollektivvertretungsbefugte …