[14] Voranzustellen ist, dass sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts – trotz der missverständlichen Fassung des Spruchs – ganz klar und von allen Streitteilen auch so verstanden, ergibt dass das Zwischenurteil nur in Ansehung der Erstbeklagten erging. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Aktivlegitimation des Klägers (nachträglicher Abschluss eines Leasingvertrags) – als nicht mehr bestritten – dem Revisionsverfahren zu Grunde zu legen ist.
[15] 1.1. Das Rechtsmittelgericht hat zwar bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen, bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen ist es jedoch an eine Beschränkung der Rechtsmittelgründe gebunden (RS0043352 [T26]). Bereits das Berufungsgericht hatte daher gegenüber der Erstbeklagten ausschließlich den Gewährleistungsanspruch des Klägers zu prüfen. Diese Einschränkung der in erster Instanz geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ist auch für das Revisionsverfahren maßgeblich (vgl RS0043573 [T43]; RS0043352 [T27, T33]). 1.1. Das Rechtsmittelgericht hat zwar bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen, bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen ist es jedoch an eine Beschränkung der Rechtsmittelgründe gebunden (RS0043352 [T26]). Bereits das Berufungsgericht hatte daher gegenüber der Erstbeklagten ausschließlich den Gewährleistungsanspruch des Klägers zu prüfen. Diese Einschränkung der in erster Instanz geltend gemachten Anspruchsgrundlagen ist auch für das Revisionsverfahren maßgeblich vergleiche RS0043573 [T43]; RS0043352 [T27, T33]).
[15] 1.2. Ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ergeht über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und kann diesen nur verneinen. Eine solche Entscheidung spricht daher verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand ab, ohne dabei die – nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfenden – Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Liegt ein solches Urteil vor, kann im Instanzenzug nur die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klagsanspruchs überprüft werden (RS0127852 [T6]). 1.2. Ein Zwischenurteil nach Paragraph 393 a, ZPO ergeht über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und kann diesen nur verneinen. Eine solche Entscheidung spricht daher verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand ab, ohne dabei die – nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfenden – Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Liegt ein solches Urteil vor, kann im Instanzenzug nur die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klagsanspruchs überprüft werden (RS0127852 [T6]).
[16] 1.3. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber der Erstbeklagten verjährt sind oder nicht.
[16] 2.1. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent iSd § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht (8 Ob 40/23z mwN; 9 Ob 55/23p; RS0018921 [T7, T8]). Bietet ein Dritter die Mängelbehebung an, ohne dabei aber auf den konkreten Vertragspartner zu verweisen, ist dies nicht als Angebot des Vertragspartners an den Käufer zu werten (RS0134544). 2.1. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent iSd Paragraph 863, ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht (8 Ob 40/23z mwN; 9 Ob 55/23p; RS0018921 [T7, T8]). Bietet ein Dritter die Mängelbehebung an, ohne dabei aber auf den konkreten Vertragspartner zu verweisen, ist dies nicht als Angebot des Vertragspartners an den Käufer zu werten (RS0134544).
[16] 2.2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Käufer, der in Kenntnis der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom „Dieselskandal“ zur Vornahme eines „Software-Updates“ aufgefordert wird, dies regelmäßig als Verbesserungsversuch deuten wird, es sei denn, der Vertragspartner fordert den Käufer nicht selbst zur Verbesserung auf und die Installation des „Software-Updates“ erfolgt in der Werkstätte eines Dritten (7 Ob 210/24v mwN).
[16] 3. Ob ein Vertrag oder eine Erklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua). Ein solcher Fall liegt hier vor: 3. Ob ein Vertrag oder eine Erklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua). Ein solcher Fall liegt hier vor:
[17] 3.1. Im Schreiben der Generalimporteurin wurde explizit dargelegt, welcher Mangel durch das Software-Update behoben werden sollte, nämlich dass es während der Regeneration des Diesel-Partikelfilters zu erhöhten Stickoxidemissionen kommen konnte. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Feldmaßnahme aufgrund einer Konformitätsabweichung und nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchgeführt werde.
[18] Ein redlicher Erklärungsempfänger konnte daraus gerade nicht auf ein Anerkenntnis des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen. Dies gilt umso mehr für den Kläger, der zum Dieselskandal schon sensibilisiert war, sodass bereits von einem bestehenden Verständnis des Begriffs „Abschalteinrichtung“ auszugehen ist. Die Auslegung des Schreibens dahin, dass mit diesem sämtliche Mängel in Bezug auf das Emissionskontrollsystem anerkannt würden und eine Behebung jeglichen Verstoßes gegen geltende Abgasvorschriften zugesichert werde, ist demnach nicht zu teilen.
[19] 3.2. Unabhängig davon, ob die Zurechnung des Schreibens der Generalimporteurin und/oder der Durchführung des Software-Updates durch die Autohaus B* GmbH an die Erstbeklagte zu Recht erfolgt ist, kann dem Sachverhalt daher kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der Erstbeklagten entnommen werden.
[19] 3.3. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Sachmängeln (vgl RS0107681 [T7]) sah der hier noch anzuwendende (§ 1503 Abs 20 ABGB) § 933 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2001/48 eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache vor. 3.3. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Sachmängeln vergleiche RS0107681 [T7]) sah der hier noch anzuwendende (Paragraph 1503, Absatz 20, ABGB) Paragraph 933, Absatz eins, ABGB in der Fassung BGBl I 2001/48 eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache vor.
[20] Angesichts der Übergabe des Fahrzeugs am 20. 7. 2017 war das Hauptbegehren und Punkt 1. des Eventualbegehrens des Klägers gegen die Erstbeklagte bei Klagseinbringung am 14. 11. 2019 bereits verjährt. Das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren war bereits nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
[21] 4. Der Revision ist daher Folge zu geben und das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil in Ansehung der Erstbeklagten wiederherzustellen.
[22] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Der Zuspruch nur gegenüber einer Beklagten erfordert eine Neubemessung der erstinstanzlichen Kosten, bei der die bereits vom Erstgericht vorgenommenen Kürzungen der Kostennote der Beklagten zu übernehmen sind; der Ansatz nach TP2 RATG betrug am 11. 12. 2024 beim Streitwert von 55.644,45 EUR jedoch 505,70 EUR. Die Kosten der ersten beiden Instanzen waren jeweils zur Hälfte der Erstbeklagten zuzuordnen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Der Zuspruch nur gegenüber einer Beklagten erfordert eine Neubemessung der erstinstanzlichen Kosten, bei der die bereits vom Erstgericht vorgenommenen Kürzungen der Kostennote der Beklagten zu übernehmen sind; der Ansatz nach TP2 RATG betrug am 11. 12. 2024 beim Streitwert von 55.644,45 EUR jedoch 505,70 EUR. Die Kosten der ersten beiden Instanzen waren jeweils zur Hälfte der Erstbeklagten zuzuordnen.