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Entscheidung 8 Ob 95/02g×

Entscheidung 8 Ob 95/02g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob95/02g

Entscheidungsdatum

19.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael L*****, geboren 6. März 1988, vertreten durch die Kollisionskuratorin Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in Wien, wegen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Mario L*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 8. März 2002, GZ 37 R 57/02m-190, mit dem der Rekurs des Mario L***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 18. Jänner 2002, GZ 1 P 1623/95v-182, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung den im Wesentlichen auf die Stellung als Mitgesellschafter gestützten Rekurs gegen die Genehmigung der Stimmrechtsausübung durch die Kindesmutter zurückgewiesen. Hat doch ganz allgemein derjenige, der mit einem Minderjährigen in eine der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfende Rechtsbeziehung tritt, keinen Anspruch darauf, dem Genehmigungsverfahren zugezogen zu werden vergleiche RIS-Justiz RS0006207 mzW etwa RZ 1993/77, 212; insbesondere zu Mitgesellschaftern RIS-Justiz RS0006223; Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 154, Rz 29). Entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers gilt dies auch für den Mitgesellschafter hinsichtlich der Genehmigung der von der Vertreterin des Minderjährigen für diesen ausgeübten Stimmrechte im Rahmen der Generalversammlung der Gesellschafter der GmbH. Auch die Gesellschafter können - wie gerade der vorliegende Fall des Streites um die Abberufung bzw Neubestellung des Geschäftsführers zeigt - im Rahmen ihrer Stimmrechte durchaus unterschiedliche Vorstellungen verfolgen. Das pflegschaftsbehördliche Verfahren dient allein der Wahrung der Interessen des Minderjährigen, die mit den Vorstellungen der übrigen Gesellschafter übereinstimmen mögen oder auch nicht. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen bzw der für ihn handelnden Personen. Die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäftes sind nicht Inhalt der Genehmigung vergleiche auch RIS-Justiz RS0049181 mzwN). Weder Vertragspartner oder Mitgesellschaftern des Minderjährigen noch Dritten kommt im Genehmigungsverfahren Parteistellung zu vergleiche RIS-Justiz RS0006212, RS0006210; anders nur zu dem in besonders gelagerten Fällen den nächsten Angehörigen des Minderjährigen zur Abwendung von dem Minderjährigen drohenden Gefahren eingeräumten Rekursrecht RIS-Justiz RS0006433).

Insgesamt stellt der Rekurswerber jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.

Anmerkung

E66584 8Ob95.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00095.02G.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20020419_OGH0002_0080OB00095_02G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006207 Rechtssatz 11.06.1968Zivilrecht
Wer mit einem Minderjährigen ein der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung unterliegendes Rechtsgeschäft schließt, hat keinen Anspruch darauf, dem Genehmigungsverfahren zugezogen zu werden.
RS0006210 Rechtssatz 25.04.1972Zivilrecht
So wie der Vertragspartner des Minderjährigen kein Recht auf Genehmigung des Vertrages hat, hat er auch kein Recht auf eine Verweigerung dieser Genehmigung, weil die Frage der Genehmigung nur vom Pflegschaftsgericht und nur unter Bedachtnahme auf die Intere …
RS0006212 Rechtssatz 11.02.1959Zivilrecht
Im Genehmigungsverfahren kommt einem Dritten, der behauptet, dass seine Rechte durch einen mit dem Minderjährigen abgeschlossenen Vertrag verletzt werden, keine Parteistellung zu.
RS0006223 Rechtssatz 26.05.1965Zivilrecht
Kein Rekursrecht der "Gesellschafterin X", wenn die Eintragung einer OHG mit der "Gesellschafterin X" und der Minderjährigen Y in Ansehung der Minderjährigen pflegschaftsbehördlich genehmigt wird.
RS0006433 Rechtssatz 10.10.1965Zivilrecht
In besonders gelagerten Fällen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig ist, muss den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zugebilligt werden.
RS0049181 Rechtssatz 25.04.1972Zivilrecht
Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, dass der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noc …
RS0113633 Rechtssatz 24.05.2000Zivilrecht
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.