Der gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig, weil die im - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulassungsausspruch der zweiten Instanz angeführten Rechtsfragen nicht erheblich iSd § 527 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO sind bzw sich unter den gegebenen Umständen nicht stellen. Sonstige Rechtsfragen, die die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf.Der gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig, weil die im - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulassungsausspruch der zweiten Instanz angeführten Rechtsfragen nicht erheblich iSd Paragraph 527, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind bzw sich unter den gegebenen Umständen nicht stellen. Sonstige Rechtsfragen, die die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigen könnten, zeigt die Beklagte nicht auf.
Ob ein Verhalten als konkludente Willenserklärung in einem bestimmten Sinn zu werten ist, kann immer nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für die von den Vorinstanzen beurteilte Frage, ob das Verhalten der Klägerin als schlüssiger Regressverzicht zu werten ist. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Dabei braucht auf die Frage, ob dem von der Klägerin auf die Überweisungsbelege gedruckten Hinweis auf den Regress überhaupt Bedeutung zukommt, nicht nachgegangen zu werden. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt es nämlich nicht darauf an, ob sich die Klägerin den Regress vorbehalten hat, sondern ausschließlich darauf, ob sie durch ihr Verhalten in einer den Erfordernissen des § 863 ABGB entsprechenden Weise (ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln") zu erkennen gegeben hat, auf ihre nach dem Gesetz bestehende Regressmöglichkeit zu verzichten. Dass die GmbH „prompte Zahlung" zugesichert und auf der Grundlage dieser Zahlung Wechsel übermittelt hat, ist dafür ohne Bedeutung, weil daraus kein Schluss auf irgend eine Erklärung der Klägerin gezogen werden kann. Dem Verhalten der Klägerin selbst - insbesondere dem Wortlaut der im Rekurs ins Treffen geführten Allonge - ist aber nichts zu entnehmen, was ausreicht, die Verneinung eines konkludenten Verzichts als unvertretbar zu erachten. Dass die Klägerin mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt und nicht Regress genommen hat, hat für die hier zu klärende Frage überhaupt keine Aussagekraft, weil sich in den damit angesprochenen Fällen die Regressproblematik nicht gestellt hat.Ob ein Verhalten als konkludente Willenserklärung in einem bestimmten Sinn zu werten ist, kann immer nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Dies gilt auch für die von den Vorinstanzen beurteilte Frage, ob das Verhalten der Klägerin als schlüssiger Regressverzicht zu werten ist. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht die Rede sein. Dabei braucht auf die Frage, ob dem von der Klägerin auf die Überweisungsbelege gedruckten Hinweis auf den Regress überhaupt Bedeutung zukommt, nicht nachgegangen zu werden. Entgegen der Meinung der Beklagten kommt es nämlich nicht darauf an, ob sich die Klägerin den Regress vorbehalten hat, sondern ausschließlich darauf, ob sie durch ihr Verhalten in einer den Erfordernissen des Paragraph 863, ABGB entsprechenden Weise (ohne „vernünftigen Grund, daran zu zweifeln") zu erkennen gegeben hat, auf ihre nach dem Gesetz bestehende Regressmöglichkeit zu verzichten. Dass die GmbH „prompte Zahlung" zugesichert und auf der Grundlage dieser Zahlung Wechsel übermittelt hat, ist dafür ohne Bedeutung, weil daraus kein Schluss auf irgend eine Erklärung der Klägerin gezogen werden kann. Dem Verhalten der Klägerin selbst - insbesondere dem Wortlaut der im Rekurs ins Treffen geführten Allonge - ist aber nichts zu entnehmen, was ausreicht, die Verneinung eines konkludenten Verzichts als unvertretbar zu erachten. Dass die Klägerin mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt und nicht Regress genommen hat, hat für die hier zu klärende Frage überhaupt keine Aussagekraft, weil sich in den damit angesprochenen Fällen die Regressproblematik nicht gestellt hat.
Hinsichtlich der Rekursausführungen zur Anfechtung des Diskontgeschäftes wegen Irrtums muss differenziert werden: Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, hat die Beklagte ihre Irrtumsanfechtung in erster Instanz ausschließlich auf die Behauptung gestützt, von der Klägerin über das Vorliegen eines Regressverzichtes in Irrtum geführt worden zu sein. Auf einen von der Klägerin veranlassten Irrtum über die Bonität der GmbH hat sie ihre Irrtumsanfechtung in erster Instanz nicht gestützt. Letzteres wird im Rekurs bestritten, wobei an den dazu erstatteten Ausführungen lediglich richtig ist, dass die Beklagte in der Tagsatzung vom 13. 12. 2004 vorbrachte, die Klägerin habe die Bonität der GmbH und damit die regressfreie Einlösung der Wechsel zugesagt. Daraus wurde abgeleitet, dass sich die Beklagte in einem Irrtum über die Regressmöglichkeit bzw über das Vorliegen eines Regressverzichtes befunden habe; auf einen von der Klägerin veranlassten Irrtum über die Bonität der GmbH hat sie ihre Anfechtung aber auch in dieser Tagsatzung - so wie im gesamten erstinstanzlichen Verfahren - nie gestützt. Eine solche Anfechtung wäre auch nicht wirklich verständlich, weil sie ja das Diskontgeschäft beträfe und nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wieso der Abschluss dieses - der Unterfertigung des Wechsels nachfolgenden - Geschäfts durch einen Irrtum über die Bonität des Geschäftspartners des Grundgeschäfts beeinflusst sein sollte. Das Berufungsgericht ist daher auf die erstmals in zweiter Instanz erstatteten Ausführungen über eine Anfechtung des Diskontgeschäfts wegen Irrtums über die Bonität der GmbH zu Recht nicht eingegangen, sodass auch in dritter Instanz weitere Ausführungen dazu - und damit auch Ausführungen zu den irrtumsrechtlichen Überlegungen der im Zulassungsausspruch genannten Entscheidung 8 Ob 221/01k - nicht erforderlich sind.
Zu prüfen bleibt daher die Anfechtung des Diskontgeschäfts wegen eines von der Klägerin veranlassten Irrtums über das Vorliegen eines Regressverzichts (zur Problematik einer solchen Anfechtung - sie würde zwar den Regressanspruch beseitigen, hätte aber gleichzeitig wegen des Wegfalls des Titels für die Übertragung des Eigentums am Wechsel einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zur Folge, der allerdings nicht im Wechselprozess geltend gemacht werden kann - siehe im Detail SZ 53/13):
Entgegen der Darstellung der Rekurswerberin ist das Berufungsgericht ohnedies davon ausgegangen, dass die Beklagte einem derartigen Irrtum unterlegen ist. Es hat aber die Anfechtung nicht als berechtigt erachtet, weil der Irrtum nicht von der Klägerin „veranlasst" worden sei. Dies begründete die zweite Instanz mit der Rechtsauffassung, dass für „Veranlassung" iSd § 871 ABGB die bloße Ursächlichkeit eines Verhaltens nicht ausreiche; vielmehr sei die adäquate Verursachung des Irrtums erforderlich. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0016195; Rummel in Rummel, § 871 Rz 15; Apathy/Riedler in Schwimann, § 871 Rz 19; Bollenberger, KBB, § 871 Rz 14; die von Rummel, aaO, als zu weit bezeichneten Entscheidungen sind sämtlich älteren Datums) und wird im Rekurs als solche gar nicht in Frage gestellt.Entgegen der Darstellung der Rekurswerberin ist das Berufungsgericht ohnedies davon ausgegangen, dass die Beklagte einem derartigen Irrtum unterlegen ist. Es hat aber die Anfechtung nicht als berechtigt erachtet, weil der Irrtum nicht von der Klägerin „veranlasst" worden sei. Dies begründete die zweite Instanz mit der Rechtsauffassung, dass für „Veranlassung" iSd Paragraph 871, ABGB die bloße Ursächlichkeit eines Verhaltens nicht ausreiche; vielmehr sei die adäquate Verursachung des Irrtums erforderlich. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0016195; Rummel in Rummel, Paragraph 871, Rz 15; Apathy/Riedler in Schwimann, Paragraph 871, Rz 19; Bollenberger, KBB, Paragraph 871, Rz 14; die von Rummel, aaO, als zu weit bezeichneten Entscheidungen sind sämtlich älteren Datums) und wird im Rekurs als solche gar nicht in Frage gestellt.
Die Anwendung dieser Rechtsauffassung auf den hier zu beurteilenden Fall ist aber eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verwirklicht. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die die Zulässigkeit des Rekurses dessen ungeachtet rechtfertigen könnte, vermag die Rekurswerberin nicht aufzuzeigen. Sie beschäftigt sich in erster Linie mit dem - nicht strittigen - Umstand, dass sie sich in einem Irrtum befunden hat. Im Übrigen verweist sie lediglich auf den Wortlaut der schon erörterten Allonge sowie auf den Umstand, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien längere Zeit funktioniert hat. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, darin liege keine adäquate Verursachung des Irrtums eines Kaufmanns über die Rechtsfolgen der Unterfertigung eines Wechsels und über einen - nicht abgegebenen - Regressverzicht ist alles andere als unvertretbar. Die vom Berufungsgericht im Zulassungsausspruch angesprochene, in 8 Ob 221/01k zitierte Entscheidung des BGH (WM 77, 638; s auch Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, Art 11 WG Rz 19), auf die die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel gar nicht eingeht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung: Nach der zitierten Entscheidung des BGH weiche die hier vereinbarte Form des Diskontgeschäfts, bei der die Wechselsumme ohne Abzug von Diskontspesen ausgezahlt werde, derart vom üblichen Diskontgeschäft ab, dass sie den Eindruck erwecke, der Annehmer sei kreditwürdig und in der Lage, den Wechsel einzulösen. Sei daher der Bank die Zahlungsunfähigkeit des Annehmers bekannt, so müsse sie entweder die Diskontierung ablehnen oder den Diskontnehmer darauf hinweisen, dass der Wechsel voraussichtlich bei Fälligkeit vom Annehmer nicht eingelöst werde und der Diskontnehmer den Wechselbetrag wieder im Wege des Rückgriffs zurückzahlen müsse. Diese - hier nicht zu erörternde - Rechtsauffassung gewinnt ihre Bedeutung im Zusammenhang mit möglichen - hier auch geltend gemachten - Schadenersatzansprüchen gegen die Bank. Für diese ist es von Bedeutung, ob die Bank beim Diskontnehmer den Eindruck der Bonität des Annehmenden erweckt hat. Die Erweckung eines derartigen Eindrucks hat aber mit der hier interessierenden Frage der Veranlassung eines Irrtums über das Vorliegen eines Regressverzichtes unmittelbar nichts zu tun.Die Anwendung dieser Rechtsauffassung auf den hier zu beurteilenden Fall ist aber eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verwirklicht. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die die Zulässigkeit des Rekurses dessen ungeachtet rechtfertigen könnte, vermag die Rekurswerberin nicht aufzuzeigen. Sie beschäftigt sich in erster Linie mit dem - nicht strittigen - Umstand, dass sie sich in einem Irrtum befunden hat. Im Übrigen verweist sie lediglich auf den Wortlaut der schon erörterten Allonge sowie auf den Umstand, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien längere Zeit funktioniert hat. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, darin liege keine adäquate Verursachung des Irrtums eines Kaufmanns über die Rechtsfolgen der Unterfertigung eines Wechsels und über einen - nicht abgegebenen - Regressverzicht ist alles andere als unvertretbar. Die vom Berufungsgericht im Zulassungsausspruch angesprochene, in 8 Ob 221/01k zitierte Entscheidung des BGH (WM 77, 638; s auch Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, Artikel 11, WG Rz 19), auf die die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel gar nicht eingeht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung: Nach der zitierten Entscheidung des BGH weiche die hier vereinbarte Form des Diskontgeschäfts, bei der die Wechselsumme ohne Abzug von Diskontspesen ausgezahlt werde, derart vom üblichen Diskontgeschäft ab, dass sie den Eindruck erwecke, der Annehmer sei kreditwürdig und in der Lage, den Wechsel einzulösen. Sei daher der Bank die Zahlungsunfähigkeit des Annehmers bekannt, so müsse sie entweder die Diskontierung ablehnen oder den Diskontnehmer darauf hinweisen, dass der Wechsel voraussichtlich bei Fälligkeit vom Annehmer nicht eingelöst werde und der Diskontnehmer den Wechselbetrag wieder im Wege des Rückgriffs zurückzahlen müsse. Diese - hier nicht zu erörternde - Rechtsauffassung gewinnt ihre Bedeutung im Zusammenhang mit möglichen - hier auch geltend gemachten - Schadenersatzansprüchen gegen die Bank. Für diese ist es von Bedeutung, ob die Bank beim Diskontnehmer den Eindruck der Bonität des Annehmenden erweckt hat. Die Erweckung eines derartigen Eindrucks hat aber mit der hier interessierenden Frage der Veranlassung eines Irrtums über das Vorliegen eines Regressverzichtes unmittelbar nichts zu tun.
Dass der Schadenersatzanspruch der Beklagten schon deshalb nicht berechtigt sei, weil die Beklagte „einen Rücktrittsvorbehalt ausdrücklich und unmissverständlich" erklären hätte müssen, verkennt, dass der Regressanspruch der Klägerin aus Art 43 WG resultiert und daher keines Vorbehalts bedarf. Im Übrigen kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.Dass der Schadenersatzanspruch der Beklagten schon deshalb nicht berechtigt sei, weil die Beklagte „einen Rücktrittsvorbehalt ausdrücklich und unmissverständlich" erklären hätte müssen, verkennt, dass der Regressanspruch der Klägerin aus Artikel 43, WG resultiert und daher keines Vorbehalts bedarf. Im Übrigen kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Davon abgesehen werden die Rechtsausführungen der zweiten Instanz zum Schadenersatzanspruch der Beklagten im Rekurs mit keinem Wort bestritten, sodass auch insofern jegliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels fehlt. Ob die vom Berufungsgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen auf der Grundlage seiner gar nicht bekämpften Rechtsauffassung notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen (Kodek in Rechberger² § 519 Rz 5).Davon abgesehen werden die Rechtsausführungen der zweiten Instanz zum Schadenersatzanspruch der Beklagten im Rekurs mit keinem Wort bestritten, sodass auch insofern jegliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels fehlt. Ob die vom Berufungsgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen auf der Grundlage seiner gar nicht bekämpften Rechtsauffassung notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen (Kodek in Rechberger² Paragraph 519, Rz 5).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.