Begründung:
Der Kläger war Arbeitnehmer einer OHG. Die OHG kündigte das Dienstverhältnis mit dem Kläger am 3. 8. 1993 und entließ den Kläger während des Laufes der Kündigungsfrist am 4. 10. 1993. Über das Vermögen der OHG wurde am 11. 4. 1996, über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters am 22. 5. 1996 Konkurs eröffnet und jeweils Dr. Hans R***** zum Masseverwalter bestellt. In beiden Konkursverfahren meldete der Kläger Arbeitnehmerforderungen an, im Konkurs des Gesellschafters gestützt auf § 128 HGB. Der Masseverwalter anerkannte letztlich in beiden Konkursverfahren eine Forderung des Klägers in Höhe von netto 158.256,54 EUR. Auf Grund eines Vergleiches in dem zwischen den Streitteilen geführten sozialgerichtlichen Verfahren erkannte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. 10. 2004 Insolvenzausfallgeld in Höhe von 77.439,36 EUR zu.Der Kläger war Arbeitnehmer einer OHG. Die OHG kündigte das Dienstverhältnis mit dem Kläger am 3. 8. 1993 und entließ den Kläger während des Laufes der Kündigungsfrist am 4. 10. 1993. Über das Vermögen der OHG wurde am 11. 4. 1996, über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters am 22. 5. 1996 Konkurs eröffnet und jeweils Dr. Hans R***** zum Masseverwalter bestellt. In beiden Konkursverfahren meldete der Kläger Arbeitnehmerforderungen an, im Konkurs des Gesellschafters gestützt auf Paragraph 128, HGB. Der Masseverwalter anerkannte letztlich in beiden Konkursverfahren eine Forderung des Klägers in Höhe von netto 158.256,54 EUR. Auf Grund eines Vergleiches in dem zwischen den Streitteilen geführten sozialgerichtlichen Verfahren erkannte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. 10. 2004 Insolvenzausfallgeld in Höhe von 77.439,36 EUR zu.
Im Konkursverfahren über das Vermögen der OHG wurde eine Quote von 27,343 % erzielt und der Konkurs nach Schlussverteilung am 12. 5. 2003 aufgehoben.
Im Gesellschafterkonkurs wurde ein Zahlungsplan geschlossen und der Konkurs am 16. 2. 2004 aufgehoben. Die Zahlungsplanrate betrug 7,2019 %. Von dem auf die festgestellte Forderung des Klägers entfallenden Betrag von 11.397,44 EUR wurde vom Masseverwalter ein Teilbetrag von 5.595,69 EUR zunächst sichergestellt und schließlich zu 7 Nc 22/05z des BG Innere Stadt Wien erlegt. Als Erlagsgegner bezeichnete der Masseverwalter den Kläger und die Beklagte (IAF Service GmbH). In seinem das Erlagsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 11. 2. 2005 brachte der Masseverwalter vor, dass zwischen den Erlagsgegnern strittig sei, ob die Konkursforderung des Klägers im Gesellschafterkonkurs im Umfang der vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zuerkannten 77.439,36 EUR (gemäß § 11 Abs 1 IESG) auf die Beklagte übergegangen sei. Die Rechtslage sei aus Sicht des Masseverwalters nicht abschließend zu klären.Im Gesellschafterkonkurs wurde ein Zahlungsplan geschlossen und der Konkurs am 16. 2. 2004 aufgehoben. Die Zahlungsplanrate betrug 7,2019 %. Von dem auf die festgestellte Forderung des Klägers entfallenden Betrag von 11.397,44 EUR wurde vom Masseverwalter ein Teilbetrag von 5.595,69 EUR zunächst sichergestellt und schließlich zu 7 Nc 22/05z des BG Innere Stadt Wien erlegt. Als Erlagsgegner bezeichnete der Masseverwalter den Kläger und die Beklagte (IAF Service GmbH). In seinem das Erlagsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 11. 2. 2005 brachte der Masseverwalter vor, dass zwischen den Erlagsgegnern strittig sei, ob die Konkursforderung des Klägers im Gesellschafterkonkurs im Umfang der vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zuerkannten 77.439,36 EUR (gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG) auf die Beklagte übergegangen sei. Die Rechtslage sei aus Sicht des Masseverwalters nicht abschließend zu klären.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Ausfolgung des Erlages an ihn zuzustimmen. Im Gesellschafterkonkurs habe kein Forderungsübergang auf die Beklagte stattgefunden, weil gemäß § 11 Abs 1 IESG nur gesicherte Arbeitnehmerforderungen auf die Beklagte übergehen könnten. Bei der Forderung des Klägers gegen den Gesellschafter handle es sich nicht um einen gesicherten Anspruch gemäß IESG, sondern um einen aus der gesetzlichen Solidarhaftung des Gesellschafters resultierenden Anspruch, der nicht auf dem Arbeitsvertrag beruhe. Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Ausfolgung des Erlages an ihn zuzustimmen. Im Gesellschafterkonkurs habe kein Forderungsübergang auf die Beklagte stattgefunden, weil gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG nur gesicherte Arbeitnehmerforderungen auf die Beklagte übergehen könnten. Bei der Forderung des Klägers gegen den Gesellschafter handle es sich nicht um einen gesicherten Anspruch gemäß IESG, sondern um einen aus der gesetzlichen Solidarhaftung des Gesellschafters resultierenden Anspruch, der nicht auf dem Arbeitsvertrag beruhe.
Nach Zustellung der Klage an die Beklagte erstattete der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds einen Schriftsatz, in welchem die Beklagte als Vertreterin des Fonds und die einschreitende Finanzprokuratur als Vertreter der Beklagten und des Fonds bezeichnet wurde. In diesem Schriftsatz verwies der Fonds auf die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten: Gemäß § 11 Abs 1 IESG gingen vom Fonds befriedigte Arbeitnehmerforderungen auf den Fonds über. Die Beklagte sei lediglich Verwalterin des Fonds. Im Übrigen gingen auch die auf § 128 HGB (nun § 128 UGB) beruhenden Ansprüche gegen den Gesellschafter auf den Fonds über.Nach Zustellung der Klage an die Beklagte erstattete der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds einen Schriftsatz, in welchem die Beklagte als Vertreterin des Fonds und die einschreitende Finanzprokuratur als Vertreter der Beklagten und des Fonds bezeichnet wurde. In diesem Schriftsatz verwies der Fonds auf die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten: Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG gingen vom Fonds befriedigte Arbeitnehmerforderungen auf den Fonds über. Die Beklagte sei lediglich Verwalterin des Fonds. Im Übrigen gingen auch die auf Paragraph 128, HGB (nun Paragraph 128, UGB) beruhenden Ansprüche gegen den Gesellschafter auf den Fonds über.
In der Streitverhandlung vom 6. 12. 2005 trat laut Protokoll die Finanzprokuratur für die Beklagte auf und wiederholte das vom Fonds im Schriftsatz erstattete Vorbringen. Das Erstgericht erörterte die Frage der Passivlegitimation mit den Parteien. Der Kläger brachte vor, keine Berichtigung der Parteienbezeichnung von der Beklagten auf den Fonds zu beantragen: Die Beklagte sei im Erlagsverfahren Erlagsgegnerin gewesen und daher passiv legitimiert. Der Fonds sei „definitiv" nicht die Beklagte, sondern die IAF Service GmbH als Erlagsgegnerin. In dieser Streitverhandlung verkündete das Erstgericht den Verhandlungsschluss gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Das Erstgericht wies mit seinem Urteil, in dem die Beklagte auch als beklagte Partei, vertreten durch die Finanzprokuratur, bezeichnet wurde, das Klagebegehren ab. Dieses Urteil wurde der Finanzprokuratur als Vertreterin der Beklagten zugestellt.In der Streitverhandlung vom 6. 12. 2005 trat laut Protokoll die Finanzprokuratur für die Beklagte auf und wiederholte das vom Fonds im Schriftsatz erstattete Vorbringen. Das Erstgericht erörterte die Frage der Passivlegitimation mit den Parteien. Der Kläger brachte vor, keine Berichtigung der Parteienbezeichnung von der Beklagten auf den Fonds zu beantragen: Die Beklagte sei im Erlagsverfahren Erlagsgegnerin gewesen und daher passiv legitimiert. Der Fonds sei „definitiv" nicht die Beklagte, sondern die IAF Service GmbH als Erlagsgegnerin. In dieser Streitverhandlung verkündete das Erstgericht den Verhandlungsschluss gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO. Das Erstgericht wies mit seinem Urteil, in dem die Beklagte auch als beklagte Partei, vertreten durch die Finanzprokuratur, bezeichnet wurde, das Klagebegehren ab. Dieses Urteil wurde der Finanzprokuratur als Vertreterin der Beklagten zugestellt.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im klagestattgebenden Sinn ab. Auch im Berufungsurteil scheint die IAF Service GmbH als Beklagte, vertreten durch die Finanzprokuratur, auf. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Berufungsurteil wurde der Finanzprokuratur laut ihrem eigenen Vorbringen in der Revision am 20. 6. 2007 „als Vertreterin der IAF-Service GmbH" zugestellt.
Am 17. 7. 2007 langte beim Erstgericht eine von der Finanzprokuratur verfasste „Revision der beklagten Partei" ein, in der als beklagte Partei angeführt ist: „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, vertreten durch die IAF Service GmbH, beide vertreten durch die Finanzprokuratur". Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, weil nicht der Fonds, sondern die IAF Service GmbH beklagte Partei sei. In eventu wird beantragt, die Revision abzuweisen.