Begründung:
Mit Beschluss vom 22. 6. 2004 hat das Erstgericht eine Reihe von Verträgen zwischen dem Masseverwalter einerseits und der N***** GmbH, Peter G***** und Werner G***** andererseits gemäß § 117 Abs 1 Z 1 und 2 KO genehmigt. Gegenstand dieser Verträge ist die Übernahme eines Teils des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die N***** GmbH.Mit Beschluss vom 22. 6. 2004 hat das Erstgericht eine Reihe von Verträgen zwischen dem Masseverwalter einerseits und der N***** GmbH, Peter G***** und Werner G***** andererseits gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins und 2 KO genehmigt. Gegenstand dieser Verträge ist die Übernahme eines Teils des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die N***** GmbH.
Am 5. 7. 2004 beantragte die nunmehrige Revisionsrekurswerberin, die sich als Gläubigerin der Gemeinschuldnerin und Verpächterin eines von der Gemeinschuldnerin gepachteten Geschäftslokals bezeichnete,
1) ihr sämtliche sie und das Bestandobjekt betreffenden Berichte und Anträge des Masseverwalters sowie die entsprechenden konkursgerichtlichen Beschlüsse, soweit solche bereits vorliegen bzw in Zukunft gefasst werden, zuzustellen;
2) dem Antrag des Masseverwalters vom 22. 6. 2004 (Antrag auf Genehmigung der genannten Verträge) und den dem Antrag angeschlossenen Verträgen auf Übertragung des Teilbetriebs "P*****" bzw der Bestandrechte der Gemeinschuldnerin im Einkaufszentrum "P*****" die Genehmigung zu versagen und
3) dem Masseverwalter aufzutragen, das Bestandobjekt im Einkaufszentrum "P*****" bis 20. 7. 2004 zu räumen.
Die Antragstellerin bezeichnete im Rubrum ihres Schriftsatzes ihre Anträge als Abhilfeantrag gemäß § 84 Abs 3 KO, als Zustellantrag und als Räumungsantrag. Sie brachte im Wesentlichen vor, den von ihr mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Pachtvertrag aus wichtigem Grund - nämlich wegen der Konkurseröffnung - wirksam gekündigt zu haben. Der Masseverwalter weigere sich, die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu akzeptieren und versuche mit den in Rede stehenden Verträgen, der Einschreiterin die übernehmende Gesellschaft als Bestandnehmer aufzuzwingen.Die Antragstellerin bezeichnete im Rubrum ihres Schriftsatzes ihre Anträge als Abhilfeantrag gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO, als Zustellantrag und als Räumungsantrag. Sie brachte im Wesentlichen vor, den von ihr mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Pachtvertrag aus wichtigem Grund - nämlich wegen der Konkurseröffnung - wirksam gekündigt zu haben. Der Masseverwalter weigere sich, die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu akzeptieren und versuche mit den in Rede stehenden Verträgen, der Einschreiterin die übernehmende Gesellschaft als Bestandnehmer aufzuzwingen.
Das Erstgericht wies die Anträge der Einschreiterin zurück. Zwar habe sie eine Forderung im Konkurs angemeldet und sei daher Beteiligte des Verfahrens mit dem Recht auf Akteneinsicht. Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwertung und Verwaltung der Masse komme ihr jedoch weder Antrags- noch Rekurslegitimation zu. Ihr seien daher auch in diesem Zusammenhang gefasste und noch zu fassende Beschlüsse nicht zuzustellen. Die Versagung der Genehmigung der Verträge komme schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil diese Genehmigung bereits mit Beschluss vom 22. 6. 2004 erteilt worden sei. Zudem habe die Einschreiterin - wie ausgeführt - insofern keine Antragslegitimation. Nach den Verträgen sei das Bestandverhältnis in die übernehmende Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht worden. Schon aus diesem Grund könne dem Masseverwalter im Rahmen des § 84 Abs 3 KO kein Auftrag zur Räumung des Bestandobjekts erteilt werden.Das Erstgericht wies die Anträge der Einschreiterin zurück. Zwar habe sie eine Forderung im Konkurs angemeldet und sei daher Beteiligte des Verfahrens mit dem Recht auf Akteneinsicht. Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwertung und Verwaltung der Masse komme ihr jedoch weder Antrags- noch Rekurslegitimation zu. Ihr seien daher auch in diesem Zusammenhang gefasste und noch zu fassende Beschlüsse nicht zuzustellen. Die Versagung der Genehmigung der Verträge komme schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil diese Genehmigung bereits mit Beschluss vom 22. 6. 2004 erteilt worden sei. Zudem habe die Einschreiterin - wie ausgeführt - insofern keine Antragslegitimation. Nach den Verträgen sei das Bestandverhältnis in die übernehmende Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht worden. Schon aus diesem Grund könne dem Masseverwalter im Rahmen des Paragraph 84, Absatz 3, KO kein Auftrag zur Räumung des Bestandobjekts erteilt werden.
Dem von der Einschreiterin gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss insoweit nicht Folge, als er sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zustellung sämtlicher sie und das Bestandobjekt betreffenden Berichte und Anträge des Masseverwalters sowie sämtlicher entsprechender konkursgerichtlicher Beschlüsse richtet. Im Übrigen wies die zweite Instanz den Rekurs als unzulässig zurück. Das Rekursgericht sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt wie auch im Umfang der Zurückweisung EUR 20.000,-. Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses sei nicht zulässig.
Den von der Einschreiterin gestellten Antrag auf Versagung der Genehmigung der in Rede stehenden Verträge wertete das Rekursgericht als Abhilfeantrag nach § 84 Abs 3 KO. Diese Bestimmung räume Gläubigern (auch Ab- und Aussonderungsgläubigern) einen Erledigungsanspruch ein, sodass ein solcher Abhilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern sachlich zu erledigen sei. Allerdings habe sich das Erstgericht ohnedies in seiner Begründung sachlich mit dem Antrag auseinander gesetzt. Dass es sich in der Entscheidungsform vergriffen habe, beeinflusse weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Da nach § 84 Abs 3 letzter Satz KO gegen eine (sachliche) Entscheidung über den Abhilfeantrag kein Rechtsmittel zulässig sei, sei der Rekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung gegen den Abhilfeantrag richte, zurückzuweisen.Den von der Einschreiterin gestellten Antrag auf Versagung der Genehmigung der in Rede stehenden Verträge wertete das Rekursgericht als Abhilfeantrag nach Paragraph 84, Absatz 3, KO. Diese Bestimmung räume Gläubigern (auch Ab- und Aussonderungsgläubigern) einen Erledigungsanspruch ein, sodass ein solcher Abhilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern sachlich zu erledigen sei. Allerdings habe sich das Erstgericht ohnedies in seiner Begründung sachlich mit dem Antrag auseinander gesetzt. Dass es sich in der Entscheidungsform vergriffen habe, beeinflusse weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Da nach Paragraph 84, Absatz 3, letzter Satz KO gegen eine (sachliche) Entscheidung über den Abhilfeantrag kein Rechtsmittel zulässig sei, sei der Rekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung gegen den Abhilfeantrag richte, zurückzuweisen.
Der Antrag, dem Masseverwalter die Räumung des Bestandverhältnisses aufzutragen, könne als Antrag nach § 124 Abs 3 KO gesehen werden. Bei letzterer Bestimmung handle es sich um einen Sonderfall des Abhilfeantrags nach § 84 KO, weshalb die Rechtsprechung den in dieser Bestimmung normierten Rechtsmittelausschluss auch auf Beschwerden gemäß § 124 Abs 3 KO anwende. Auch mit diesem Antrag habe sich das Erstgericht inhaltlich auseinander gesetzt, sodass auch der Rekurs gegen diesen Teil der Entscheidung unzulässig sei. Erblicke man in diesem Antrag keinen Abhilfeantrag, fehle der Einschreiterin die Rekurslegitimation, weil sich der Antrag auf eine Maßnahme im Verwertungsverfahren beziehe. Einem Konkurs-, Absonderungs- oder Aussonderungsgläubiger komme aber im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht und keine Rechtsmittelbefugnis zu.Der Antrag, dem Masseverwalter die Räumung des Bestandverhältnisses aufzutragen, könne als Antrag nach Paragraph 124, Absatz 3, KO gesehen werden. Bei letzterer Bestimmung handle es sich um einen Sonderfall des Abhilfeantrags nach Paragraph 84, KO, weshalb die Rechtsprechung den in dieser Bestimmung normierten Rechtsmittelausschluss auch auf Beschwerden gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO anwende. Auch mit diesem Antrag habe sich das Erstgericht inhaltlich auseinander gesetzt, sodass auch der Rekurs gegen diesen Teil der Entscheidung unzulässig sei. Erblicke man in diesem Antrag keinen Abhilfeantrag, fehle der Einschreiterin die Rekurslegitimation, weil sich der Antrag auf eine Maßnahme im Verwertungsverfahren beziehe. Einem Konkurs-, Absonderungs- oder Aussonderungsgläubiger komme aber im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht und keine Rechtsmittelbefugnis zu.
Soweit der Rekurs zurückgewiesen worden sei, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, weil es an einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO fehle.Soweit der Rekurs zurückgewiesen worden sei, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, weil es an einer Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO fehle.
Den Zustellantrag der Einschreiterin habe das Erstgericht zu Recht zurückgewiesen. Ein Recht auf Zustellung habe nur, wer das Recht zur Bekämpfung einer Maßnahme (Entscheidung) habe. Wer - wie die Einschreiterin - kein Individualmitwirkungsrecht im Verwertungsverfahren habe, könne daher auch keine Recht auf Zustellung von Aktenteilen haben, die sich auf das Verwertungsverfahren beziehen. Insofern sei der angefochtene Beschluss daher zu bestätigen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin mit dem Antrag, die zweitinstanzliche Entscheidung im Sinne der Stattgebung der in erster Instanz gestellten Anträge abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Zum bestätigenden Teil der angefochtenen Entscheidung.