Entscheidung 8 Ob 99/05z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Alexander P*****, vertreten durch Dr. Alix Frank Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei Martin V*****, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2005, GZ 3 R 258/04i-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es steht fest, dass der Beklagte den Wechsel persönlich als Akzeptant unterfertigte. Ausstellerin war jene GmbH, die das Einzelunternehmen erwarb und die vereinbarten Kaufpreisraten nicht vollständig entrichtete. Ferner steht fest, dass der Kläger, weil die zunächst vorgesehene Kaufpreisbarzahlung von der GmbH nicht geleistet werden konnte, auf einer persönlichen Haftung des Beklagten bestand. Warum das Berufungsgericht unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes zu Unrecht von einer Wechselhaftung des Beklagten im Sinn einer sogenannten verdeckten (verkleideten) Wechselbürgschaft (vgl dazu RdW 1991, 13; SZ 66/125; 8 Ob 29/94 ua) ausgegangen sein soll, ist nicht ersichtlich.Es steht fest, dass der Beklagte den Wechsel persönlich als Akzeptant unterfertigte. Ausstellerin war jene GmbH, die das Einzelunternehmen erwarb und die vereinbarten Kaufpreisraten nicht vollständig entrichtete. Ferner steht fest, dass der Kläger, weil die zunächst vorgesehene Kaufpreisbarzahlung von der GmbH nicht geleistet werden konnte, auf einer persönlichen Haftung des Beklagten bestand. Warum das Berufungsgericht unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes zu Unrecht von einer Wechselhaftung des Beklagten im Sinn einer sogenannten verdeckten (verkleideten) Wechselbürgschaft vergleiche dazu RdW 1991, 13; SZ 66/125; 8 Ob 29/94 ua) ausgegangen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe den behaupteten Preisminderungsanspruch nicht ausreichend konkretisiert, ist zumindest vertretbar.
Schon aus diesem Grund war die außerordentliche Revision des Beklagten, die im Übrigen verspätet ist (Zustellung des Berufungsurteiles am 6. 7. 2005; Postaufgabe der eine Ferialsache im Sinn des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO betreffenden außerordentlichen Revision 9. 9. 2005) zurückzuweisen.Schon aus diesem Grund war die außerordentliche Revision des Beklagten, die im Übrigen verspätet ist (Zustellung des Berufungsurteiles am 6. 7. 2005; Postaufgabe der eine Ferialsache im Sinn des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO betreffenden außerordentlichen Revision 9. 9. 2005) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00099.05Z.1116.000
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20051116_OGH0002_0080OB00099_05Z0000_000