Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1.) Wenn das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, so ist dieser Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 519 Rz 7; RIS-Justiz RS0043886; RS0043893; zuletzt etwa 4 Ob 57/09z).1.) Wenn das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, so ist dieser Beschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 519, Rz 7; RIS-Justiz RS0043886; RS0043893; zuletzt etwa 4 Ob 57/09z).
2.) Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderlich, dass eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung noch vorliegt (Kodek in Rechberger ZPO3 Vor § 461 Rz 9; RIS-Justiz RS0043815), und zwar auch im Zeitpunkt der darüber ergehenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0041770). Eine Beschwer wird dann verneint, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr verbessern kann und nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte (Kodek in Rechberger ZPO3 Vor § 461 Rz 9 mwN; RIS-Justiz RS0041770 [T80] uva).2.) Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderlich, dass eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung noch vorliegt (Kodek in Rechberger ZPO3 Vor Paragraph 461, Rz 9; RIS-Justiz RS0043815), und zwar auch im Zeitpunkt der darüber ergehenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0041770). Eine Beschwer wird dann verneint, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr verbessern kann und nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte (Kodek in Rechberger ZPO3 Vor Paragraph 461, Rz 9 mwN; RIS-Justiz RS0041770 [T80] uva).
3.) Die konkrete Bedeutung eines Zustimmungsurteils nach § 120 ArbVG liegt darin, dass ein dem besonderen Schutz nach §§ 120 f ArbVG unterliegendes Arbeitsverhältnis mit dem Vorliegen des Urteils entgegen dem sonst bestehenden Kündigungsschutz doch vom Arbeitgeber aufgelöst werden kann (vgl etwa Trost in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG § 120 Rz 119 ff; Winkler in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz § 120 Rz 34 ff; ebenso Schneller in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Betriebsverfassung III4, 766). Die Bedeutung liegt also nur darin, dass das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds trotz seiner Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber gekündigt oder durch Entlassung beendet werden kann. Sobald das Betriebsratsmitglied seine Stellung als Betriebsratsmitglied und den damit - teilweise nachwirkenden - Kündigungsschutz verliert, endet auch die Bedeutung dieses Urteils für die Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds.3.) Die konkrete Bedeutung eines Zustimmungsurteils nach Paragraph 120, ArbVG liegt darin, dass ein dem besonderen Schutz nach Paragraphen 120, f ArbVG unterliegendes Arbeitsverhältnis mit dem Vorliegen des Urteils entgegen dem sonst bestehenden Kündigungsschutz doch vom Arbeitgeber aufgelöst werden kann vergleiche etwa Trost in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG Paragraph 120, Rz 119 ff; Winkler in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 120, Rz 34 ff; ebenso Schneller in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Betriebsverfassung III4, 766). Die Bedeutung liegt also nur darin, dass das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds trotz seiner Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber gekündigt oder durch Entlassung beendet werden kann. Sobald das Betriebsratsmitglied seine Stellung als Betriebsratsmitglied und den damit - teilweise nachwirkenden - Kündigungsschutz verliert, endet auch die Bedeutung dieses Urteils für die Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds.
4.) Hier hat der Beklagte unstrittig seine Stellung als Betriebsratsmitglied verloren. Auch die Zeit des nachwirkenden Kündigungsschutzes ist abgelaufen. Eine Bedeutung des erstgerichtlichen Urteils für seine Rechtsstellung kann daher vorweg nicht erkannt werden. Besondere Umstände, aus denen eine solche Bedeutung abgeleitet werden könnte (zur eingeschränkten Bindungswirkung RIS-Justiz RS0042554; insb 9 ObA 104/04s; RIS-Justiz RS0039843; insb 8 ObA 68/07v), wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
5.) Insgesamt hat das Berufungsgericht also zutreffend mangels Vorliegens einer Beschwer des Beklagten dessen Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil, mit dem seiner Kündigung im Hinblick auf die - nunmehr nicht mehr bestehende und auch nicht mehr nachwirkende - Stellung als Mitglied des Betriebsrats zugestimmt wurde, zurückgewiesen.
6.) Eine Kostenentscheidung iSd § 50 Abs 2 ZPO hatte das Berufungsgericht schon im Hinblick auf § 58 Abs 1 ASGG und das Vorliegen einer Streitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG nicht zu fällen.6.) Eine Kostenentscheidung iSd Paragraph 50, Absatz 2, ZPO hatte das Berufungsgericht schon im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG und das Vorliegen einer Streitigkeit iSd Paragraph 50, Absatz 2, ASGG nicht zu fällen.
7.) Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.7.) Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.