Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der mit seiner Frau und seinen drei Kindern in seinem Haus in P***** (Burgenland) wohnhaft ist, war bei der Beklagten vom 9. 3. 1998 bis zum 17. 7. 1998 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Während des (durch Arbeitnehmerkündigung beendeten) Arbeitsverhältnisses war er ausschließlich auf einer Baustelle im 2. Wiener Gemeindebezirk eingesetzt. Er hatte von Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr zu arbeiten. Montag morgens wurde der Kläger von einem aus Graz kommenden Arbeitskollegen in P***** aufgenommen und zur Baustelle nach Wien gebracht. Donnerstag nach Arbeitsschluss fuhr er wieder nach P*****. Während der Arbeitswoche nächtigte er in einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Quartier in Wien. Die Fahrzeit für eine (einfache) Fahrt zwischen Wien und P***** beträgt etwa 1 1/2 Stunden. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses legte der Kläger der Beklagten ua einen Meldezettel vor, in dem als sein Wohnort P***** ausgewiesen ist. Im März und im April 1998 wurde dem Kläger jeweils Trennungsgeld für zwei Tage ausgezahlt. Aufgrund einer Nachfrage des Klägers wurde ihm seitens des Arbeitgebers erklärt, es müsse sich um eine Fehlberechnung des Lohnbüros handeln, er werde sein ausständiges Trennungsgeld noch bekommen. Bei weiteren Urgenzen wurde er vertröstet.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe anzuwenden, der in seinem § 9 Pkt. II bestimmt, dass jene Arbeitnehmer, die so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort nicht zugemutet werden kann, Anspruch auf ein Trennungsgeld haben, das 292,5 % des Stundenlohns der Beschäftigungsgruppe III b je Arbeitstag beträgt.Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe anzuwenden, der in seinem Paragraph 9, Pkt. römisch zwei bestimmt, dass jene Arbeitnehmer, die so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort nicht zugemutet werden kann, Anspruch auf ein Trennungsgeld haben, das 292,5 % des Stundenlohns der Beschäftigungsgruppe römisch drei b je Arbeitstag beträgt.
Der Kläger begehrt in seiner Klage insgesamt S 33.173,- brutto abzüglich S 7.201,- netto, wobei nur mehr das Begehren auf Zuspruch von S 20.498,56 an Trennungsgeld für 64 Tage strittig ist. Der Kläger bringt dazu im Wesentlichen vor, dass ihm eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar gewesen sei, sodass ihm ein Anspruch auf Trennungsgeld zustehe, der überdies durch die Gewährung von Trennungsgeld für vier Tage anerkannt worden sei.
Die beklagte Partei bestritt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Zum Trennungsgeldbegehren vertrat es die Rechtsauffassung, dass dem Kläger die tägliche An- und Zureise von Wien nach P***** angesichts einer Gesamtfahrzeit von drei Stunden täglich nicht zumutbar gewesen sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil, das im Zuspruch des verbleibenden Klagebegehrens unangefochten in Rechtskraft erwuchs, in der Entscheidung über das Begehren auf Zuspruch von Trennungsgeld im abweisenden Sinne ab; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Zur im Revisionsverfahren allein strittigen Frage, ob dem Kläger die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar gewesen sei, führte es im Wesentlichen aus, dass die rund 116 km lange Strecke zwischen Wien und P***** eine Fahrzeit von rd. 1 Stunde 20 Minuten erfordere, wenngleich gerichtsbekannt sei, dass die dabei zu befahrende "Südosttangente" fast täglich "zu Stauungen neige", wodurch mit unter Umständen erheblich längeren Fahrzeiten zu rechnen sei. Eine Zugverbindungen bestehe -"unter Berücksichtigung einer normalen Arbeitswoche Montag bis Freitag mit späterem Arbeitsbeginn als 7 Uhr" - ab P***** um 5 Uhr 28, (über Friedberg [an 5 Uhr 57, ab 5 Uhr 49] und Wr. Neustadt [an 6 Uhr 55, ab 7 Uhr]) nach Wien Süd, Ankunft 7 Uhr 45. Eine Rückfahrmöglichkeit bestehe von Wien Süd (ab 16 Uhr 58) über Wr. Neustadt (an 17 Uhr 29, ab 17 Uhr 36) nach P***** (an 19 Uhr 14). Postbusverbindungen zwischen P***** und Wien gäbe es nicht. Da bisher der Anspruch auf Trennungsgeld von der Rechtsprechung nur bei viel erheblicheren Fahrzeiten (etwa 5 oder 6 Stunden) anerkannt worden sei, sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch zu verneinen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob bei einer Wegstrecke von ca 120 km ein Trennungsgeldanspruch zustehe, Rechtsprechung fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es iS der Stattgebung des noch offenen Begehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.