Rechtssatz RS0064152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064152
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII
Rechtssatz
Einem betriebsentsandten Arbeitnehmer steht ein Trennungsgeld nach § 9 Abschnitt II Z 2 lit a KollV dann zu, wenn er vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes oder Dienstortes, für den er aufgenommen wurde, entsandt wird, sofern ihm die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist und er nicht eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurde.Einem betriebsentsandten Arbeitnehmer steht ein Trennungsgeld nach Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, Litera a, KollV dann zu, wenn er vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes oder Dienstortes, für den er aufgenommen wurde, entsandt wird, sofern ihm die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist und er nicht eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurde.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 173/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 173/88
- 9 ObA 179/94
Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 179/94
Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObA 1026/94
Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 1026/94
Vgl auch
- 8 ObA 102/00h
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObA 102/00h
Vgl auch; Beisatz: Fahrzeit von 5 Stunden täglich. (T2)
- 9 ObA 314/00t
Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 314/00t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nächtigungsgeld. (T3); Beisatz: Voraussetzung für den Anspruch ist grundsätzlich der Wohnort und die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsort. Ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist, spielt dabei keine Rolle. Eine Haushaltsführung wird vom Kollektivvertrag nicht gesondert verlangt. (T4)
- 9 ObA 150/16y
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 150/16y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064152
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00173_8800000_003