Entscheidung 9 ObA 1026/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Erich Huhndorf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Niyazi S*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***** Baugesellschaft mbH,***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 10.171,- sA (im Revisionsverfahren S 8.306,45 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1994, GZ 3 Ra 41/94-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 9 II Z 1 des KollV gilt sowohl für inländische als auch ausländische Arbeitnehmer. Der Kläger hatte zwar während des nur 1 1/2 Monate dauernden Beschäftigungsverhältnisses einen ständigen Wohnort im Inland, seine Familie (Gattin und 3 Kinder) hat jedoch nach wie vor ihren Wohnsitz (Familienwohnsitz) in der Türkei. Eine tägliche Rückkehr des Klägers zu diesem Familienwohnsitz ist nicht möglich. Die Vorlage einer Bestätigung iSd § 9 II Z 3 des KollV dient der "Feststellung" und nicht der Begründung des Anspruches. Die Voraussetzungen für den Zuspruch des Trennungsgeldes liegen daher nach ständiger Judikatur vor (vgl. Arb 10.494 = infas 1986 A 120; infas 1986, A 143; 9 ObA 173/88 mwH; 9 ObA 53/89, 9 ObA 179/94 ua).Die Bestimmung des Paragraph 9, römisch zwei Ziffer eins, des KollV gilt sowohl für inländische als auch ausländische Arbeitnehmer. Der Kläger hatte zwar während des nur 1 1/2 Monate dauernden Beschäftigungsverhältnisses einen ständigen Wohnort im Inland, seine Familie (Gattin und 3 Kinder) hat jedoch nach wie vor ihren Wohnsitz (Familienwohnsitz) in der Türkei. Eine tägliche Rückkehr des Klägers zu diesem Familienwohnsitz ist nicht möglich. Die Vorlage einer Bestätigung iSd Paragraph 9, römisch zwei Ziffer 3, des KollV dient der "Feststellung" und nicht der Begründung des Anspruches. Die Voraussetzungen für den Zuspruch des Trennungsgeldes liegen daher nach ständiger Judikatur vor vergleiche Arb 10.494 = infas 1986 A 120; infas 1986, A 143; 9 ObA 173/88 mwH; 9 ObA 53/89, 9 ObA 179/94 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA01026.94.0111.000
Dokumentnummer
JJT_19950111_OGH0002_009OBA01026_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung