Rechtssatz RS0064187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064187
Entscheidungsdatum
11.01.1995
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII Z2
Rechtssatz
Der Anspruch auf das erhöhte Trennungsgeld der Z 2 lit a soll nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien nur dann zustehen, wenn die - naturgemäß mit entsprechenden Mehrauslagen verbundene - Verwendung eines Arbeitnehmers in einer solchen Entfernung von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz), daß ihnen eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann, nicht schon im Arbeitsvertrag vorgesehen war, sondern auf einer Weisung des Arbeitgebers beruht, welcher ihn vom Betrieb dorthin "entsendet" (lit d/aa) oder "überstellt" (lit d/bb) hat.Der Anspruch auf das erhöhte Trennungsgeld der Ziffer 2, Litera a, soll nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien nur dann zustehen, wenn die - naturgemäß mit entsprechenden Mehrauslagen verbundene - Verwendung eines Arbeitnehmers in einer solchen Entfernung von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz), daß ihnen eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann, nicht schon im Arbeitsvertrag vorgesehen war, sondern auf einer Weisung des Arbeitgebers beruht, welcher ihn vom Betrieb dorthin "entsendet" (lit d/aa) oder "überstellt" (lit d/bb) hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 76/85
Entscheidungstext OGH 01.07.1986 4 Ob 76/85
Veröff: RdW 1986,380
- 9 ObA 53/89
Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 53/89
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObA 179/94
Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 179/94
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 1026/94
Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 1026/94
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064187
Dokumentnummer
JJR_19860701_OGH0002_0040OB00076_8500000_001