Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 25.7.1983 bis 11.3.1984 bei der beklagten Baugesellschaft als Zimmerer beschäftigt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Stand vom 1.4.1983; im folgenden: Kollektivvertrag) enthält in § 9 Abschnitt II ("Trennungsgeld") ua. folgende Bestimmungen:Der Kläger war vom 25.7.1983 bis 11.3.1984 bei der beklagten Baugesellschaft als Zimmerer beschäftigt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Stand vom 1.4.1983; im folgenden: Kollektivvertrag) enthält in Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei ("Trennungsgeld") ua. folgende Bestimmungen:
"I. Arbeitnehmer, die so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, daß ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, erhalten ein Trennungsgeld, sofern sie nicht unentschuldigt von der Arbeit fernbleiben.
2. Das Trennungsgeld beträgt:
a) für betriebsentsandte Arbeitnehmer 300 % des Facharbeiterstundenlohnes (Beschäftigungsgruppe II b) je Arbeitstag gemäß lit f;a) für betriebsentsandte Arbeitnehmer 300 % des Facharbeiterstundenlohnes (Beschäftigungsgruppe römisch zwei b) je Arbeitstag gemäß Litera f,;
b) sonst für verheiratete und gleichgestellte Arbeitnehmer 245 % des Facharbeiterstundenlohnes (Beschäftigungsgruppe II b) je Arbeitstag.b) sonst für verheiratete und gleichgestellte Arbeitnehmer 245 % des Facharbeiterstundenlohnes (Beschäftigungsgruppe römisch zwei b) je Arbeitstag.
.....
d) Unter den in Ziffer 1 angeführten Voraussetzungen sind betriebsentsandte Arbeitnehmer solche,
aa) die vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb ihres Wohnortes oder außerhalb des Dienstortes, an dem sie aufgenommen wurden, entsandt werden, sofern sie nicht eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurden,
bb) die überstellt werden von einer Partnerfirma einer Arbeitsgemeinschaft an diese Arbeitsgemeinschaft, von einer Arbeitsgemeinschaft an eine Partnerfirma oder von einer Arbeitsgemeinschaft an eine andere Arbeitsgemeinschaft.
e) Gleichgestellte Arbeitnehmer sind verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer, wenn sie mit eigenen Kindern, Zieh- und Pflegekindern, die von ihnen erhalten werden, im gemeinsamen Haushalt leben.
....."
§ 16 des Kollektivvertrages ("Arbeitsgemeinschaften") hatParagraph 16, des Kollektivvertrages ("Arbeitsgemeinschaften") hat
folgenden Wortlaut:
"Arbeitsverhältnisse zu Arbeitsgemeinschaften können nicht begründet werden.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Arbeitsgemeinschaften ist nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis zu einer an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Partnerfirma vorliegt. Gemäß dem jeweiligen Arbeitsgemeinschaftsvertrag wird die Lohnverrechnung von der kaufmännischen Verwaltung durchgeführt. Gleichzeitig mit der ersten Lohnabrechnung ist dem Arbeitnehmer die lohnverrechnende Stelle mitzuteilen.
Bezüglich der Sozialversicherung ist gemäß § 30 ASVG im Regelfall die örtliche Gebietskrankenkasse zuständig, in deren Bereich sich die Arbeitsgemeinschaft befindet."Bezüglich der Sozialversicherung ist gemäß Paragraph 30, ASVG im Regelfall die örtliche Gebietskrankenkasse zuständig, in deren Bereich sich die Arbeitsgemeinschaft befindet."
Der Kläger verlangte von der beklagten Partei die Zahlung von S 5.272,60 sA. Obgleich er von der beklagten Partei, welche an der Arbeitsgemeinschaft "ARGE Steyrermühl PM 3" beteiligt sei, seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses an diese Arbeitsgemeinschaft überstellt worden und daher "betriebsentsandter Arbeitnehmer" iS der Z 2 lit d/bb der oben wiedergegebenen Kollektivvertragsbestimmung gewesen sei, habe ihm seine Arbeitgeberin nicht das erhöhte Trennungsgeld (Z 2 lit a) von S 175,50, sondern nur das sogenannte "kleine" Trennungsgeld (Z 2 lit b) von S 143,35 gezahlt. Sie schulde ihm daher für insgesamt 164 Arbeitstage noch den - der Höhe nach unbestrittenen - Differenzbetrag von S 5.272,60 sA.Der Kläger verlangte von der beklagten Partei die Zahlung von S 5.272,60 sA. Obgleich er von der beklagten Partei, welche an der Arbeitsgemeinschaft "ARGE Steyrermühl PM 3" beteiligt sei, seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses an diese Arbeitsgemeinschaft überstellt worden und daher "betriebsentsandter Arbeitnehmer" iS der Ziffer 2, lit d/bb der oben wiedergegebenen Kollektivvertragsbestimmung gewesen sei, habe ihm seine Arbeitgeberin nicht das erhöhte Trennungsgeld (Ziffer 2, Litera a,) von S 175,50, sondern nur das sogenannte "kleine" Trennungsgeld (Ziffer 2, Litera b,) von S 143,35 gezahlt. Sie schulde ihm daher für insgesamt 164 Arbeitstage noch den - der Höhe nach unbestrittenen - Differenzbetrag von S 5.272,60 sA.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei Arbeitnehmer der Arbeitsgemeinschaft "ARGE Steyrermühl PM 3" gewesen; § 16 Abs 1 des Kollektivvertrages, welcher ein solches Arbeitsverhältnis ausschließe, sei durch § 2 ArbVG nicht gedeckt. Selbst bei Annahme eines gültigen Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei wären aber die Voraussetzungen für das erhöhte Trennungsgeld nicht gegeben gewesen, weil von einer "Überstellung" im Sinne des Kollektivvertrages nicht gesprochen werden könne. Der Kläger sei für die Baustelle in Steyrermühl aufgenommen worden und falle daher unter die Ausnahmebestimmung der Z 2 lit d/aa. Die von ihm gewünschte Auslegung des Kollektivvertrages würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung jener Arbeitnehmer eines Unternehmens führen, die bei einer Arbeitsgemeinschaft tätig seien.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei Arbeitnehmer der Arbeitsgemeinschaft "ARGE Steyrermühl PM 3" gewesen; Paragraph 16, Absatz eins, des Kollektivvertrages, welcher ein solches Arbeitsverhältnis ausschließe, sei durch Paragraph 2, ArbVG nicht gedeckt. Selbst bei Annahme eines gültigen Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei wären aber die Voraussetzungen für das erhöhte Trennungsgeld nicht gegeben gewesen, weil von einer "Überstellung" im Sinne des Kollektivvertrages nicht gesprochen werden könne. Der Kläger sei für die Baustelle in Steyrermühl aufgenommen worden und falle daher unter die Ausnahmebestimmung der Ziffer 2, lit d/aa. Die von ihm gewünschte Auslegung des Kollektivvertrages würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung jener Arbeitnehmer eines Unternehmens führen, die bei einer Arbeitsgemeinschaft tätig seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Zur Verwirklichung eines Großbauvorhabens der Papierfabrik Steyrermühl wurde im Jahr 1983 eine Arbeitsgemeinschaft mit der Bezeichnung "Steyrermühl PM 3" gegründet; an ihr sind außer der beklagten Partei noch vier weitere Unternehmen beteiligt. Jedes von ihnen hatte eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern in die Arbeitsgemeinschaft zu entsenden. Diesen Mitarbeiterstand der einzelnen Unternehmen in der Folge zu erhalten, war Sache des Bauleiters Kurt B***, welcher von den einzelnen Mitgliedsunternehmen im Arbeitsgemeinschaftsvertrag bevollmächtigt worden war, Mitarbeiter aufzunehmen und unter Beachtung der Grundsätze der Parität jeweils einem der beteiligten Unternehmen zuzuweisen. Der betreffende Arbeiter wurde dann im Personalstand dieses Unternehmens geführt und von Kurt B*** zur Sozialversicherung in Steyrermühl angemeldet. Wenn die Arbeitsgemeinschaft für einen auf diese Weise aufgenommenen Arbeiter keine Verwendung mehr hat, benachrichtigt sie das Unternehmen, dem er von Kurt B*** zugewiesen wurde; sollte auch dort kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung bestehen, wird der Arbeitnehmer gekündigt.
Der Kläger erfuhr im Juli 1983 davon, daß die beklagte Partei Mitarbeiter suche. Als er deshalb bei einer Geschäftsstelle der beklagten Partei in Salzburg vorsprach, wurde ihm gesagt, daß das Unternehmen lediglich Mitarbeiter in Steyrermühl brauche und er am nächsten Montag in Steyrermühl sein solle; auch über die Verdienstmöglichkeiten wurde gesprochen. Am darauffolgenden Montag fuhr der Kläger zunächst nicht gleich nach Steyrermühl, sondern - da ihm bei seinem ersten Gespräch noch keine 100 %-ige Zusage gemacht worden war - nochmals zur Geschäftsstelle der beklagten Partei in Salzburg. Bei dieser zweiten Vorsprache wurde ihm gesagt, er solle nach Steyrermühl fahren. Der Kläger traf dort noch am selben Vormittag ein und meldete sich bei der Bauleitung. Da Kurt B*** mit seiner Einstellung einverstanden war, wurde ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Als die Arbeitsgemeinschaft für den Kläger keine Verwendung mehr hatte, verständigte Kurt B*** die beklagte Partei. Da dort gleichfalls keine Verwendungsmöglichkeit bestand, wurde der Kläger von Kurt B*** ordnungsgemäß gekündigt.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß Kurt B*** den Kläger für die beklagte Partei, und zwar ausschließlich für den Dienstort Steyrermühl, aufgenommen habe; eine Arbeitsleistung des Klägers an einem anderen Ort sei von Anfang an nicht vorgesehen gewesen. Von einer "Betriebsentsendung" könne erst dann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer von einer Baustelle, auf der er bereits Arbeit geleistet habe, zur Arbeitsleistung auf eine andere Baustelle entsandt werde. Da dies hier nicht zutreffe, habe der Kläger keinen Anspruch auf das erhöhte Trennungsgeld.
Das Urteil des Erstgerichtes wurde vom Kläger fristgerecht mit Berufung angefochten. Im Berufungsverfahren dehnte der Kläger sein Zahlungsbegehren um die Trennungsgeld-Differenz für einen weiteren Arbeitstag, das sind S 32,15, auf nunmehr S 5.304,75 sA aus. Auch dieses Begehren wurde von der beklagten Partei der Höhe nach außer Streit gestellt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und wies auch das neu erhobene Zahlungsbegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch, kam dabei zu den gleichen Sachverhaltsfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz und ergänzte sie wie folgt:Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und wies auch das neu erhobene Zahlungsbegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch, kam dabei zu den gleichen Sachverhaltsfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz und ergänzte sie wie folgt:
Am 3.8.1983 teilte die Bauleitung der Arbeitsgemeinschaft "Steyrermühl PM 3" der beklagten Partei mit, daß sie vier Arbeiter - darunter den Kläger - aufgenommen und entsprechend § 16 des Kollektivvertrages dem Beschäftigtenstand der beklagten Partei zugeorndet habe; die Lohnabrechnung erfolge durch das Lohnbüro der Fa. Mayreder in Linz.Am 3.8.1983 teilte die Bauleitung der Arbeitsgemeinschaft "Steyrermühl PM 3" der beklagten Partei mit, daß sie vier Arbeiter - darunter den Kläger - aufgenommen und entsprechend Paragraph 16, des Kollektivvertrages dem Beschäftigtenstand der beklagten Partei zugeorndet habe; die Lohnabrechnung erfolge durch das Lohnbüro der Fa. Mayreder in Linz.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht dahin, daß der Arbeitsvertrag mit der beklagten Partei entgegen der Meinung des Klägers nicht schon in Salzburg, sondern erst in Steyrermühl abgeschlossen worden sei. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen für das erhöhte Trennungsgeld nach § 9 Abschnitt II Z 2 lit a des Kollektivvertrages: Ein Fall der lit d/aa liege nicht vor, weil der Kläger eigens für die Baustelle in Steyrermühl aufgenommen worden sei; es könne aber auch nicht von einer "Überstellung" an die Arbeitsgemeinschaft im Sinne der lit d/bb gesprochen werden, weil diese Voraussetzung - abgesehen davon, daß der Arbeitsvertrag erst in Steyrermühl zustande gekommen sei - nur dann zutreffe, wenn ein Arbeitnehmer, der schon für ein Partnerunternehmen der Arbeitsgemeinschaft gearbeitet hat, auf eine Baustelle der Arbeitsgemeinschaft versetzt wird und auf Grund dieser Versetzung jetzt nicht mehr täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann.Diesen Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht dahin, daß der Arbeitsvertrag mit der beklagten Partei entgegen der Meinung des Klägers nicht schon in Salzburg, sondern erst in Steyrermühl abgeschlossen worden sei. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen für das erhöhte Trennungsgeld nach Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, Litera a, des Kollektivvertrages: Ein Fall der lit d/aa liege nicht vor, weil der Kläger eigens für die Baustelle in Steyrermühl aufgenommen worden sei; es könne aber auch nicht von einer "Überstellung" an die Arbeitsgemeinschaft im Sinne der lit d/bb gesprochen werden, weil diese Voraussetzung - abgesehen davon, daß der Arbeitsvertrag erst in Steyrermühl zustande gekommen sei - nur dann zutreffe, wenn ein Arbeitnehmer, der schon für ein Partnerunternehmen der Arbeitsgemeinschaft gearbeitet hat, auf eine Baustelle der Arbeitsgemeinschaft versetzt wird und auf Grund dieser Versetzung jetzt nicht mehr täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Kläger beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.