Rechtssatz RS0064195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064195
Entscheidungsdatum
01.07.1986
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII Z2
Rechtssatz
Eine "Überstellung" nach lit d/bb kann nach dem offenkundigen Zweck der kollektivvertraglichen Regelung nur bei einem damit verbundenen Wechsel der Arbeitsstelle und nicht schon dann angenommen werden, wenn der für eine bestimmte Arbeitsstelle aufgenommene Arbeitnehmer ohne Änderung des Ortes seiner Beschäftigung nur formell von einem Mitgliedsunternehmen einer Arbeitsgemeinschaft an diese selbst, von der Arbeitsgemeinschaft an eines ihrer Mitgliedsunternehmen oder von einer Arbeitsgemeinschaft an eine andere überwiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064195
Dokumentnummer
JJR_19860701_OGH0002_0040OB00076_8500000_002