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Rechtssatz RS0064195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064195

Geschäftszahl

4Ob76/85

Entscheidungsdatum

01.07.1986

Norm

KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII Z2

Rechtssatz

Eine "Überstellung" nach lit d/bb kann nach dem offenkundigen Zweck der kollektivvertraglichen Regelung nur bei einem damit verbundenen Wechsel der Arbeitsstelle und nicht schon dann angenommen werden, wenn der für eine bestimmte Arbeitsstelle aufgenommene Arbeitnehmer ohne Änderung des Ortes seiner Beschäftigung nur formell von einem Mitgliedsunternehmen einer Arbeitsgemeinschaft an diese selbst, von der Arbeitsgemeinschaft an eines ihrer Mitgliedsunternehmen oder von einer Arbeitsgemeinschaft an eine andere überwiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/85
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 4 Ob 76/85
    Veröff: RdW 1986,380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064195

Dokumentnummer

JJR_19860701_OGH0002_0040OB00076_8500000_002