Die Revision ist berechtigt.
Bei der nach den §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmenden Auslegung der normativen Bestimmungen (§ 11 Abs 1 ArbVG) des § 9 des KV (Strasser in Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar 33, sowie in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 II 118; Kuderna, DRdA 1975, 161 ff jeweils mwH; Arb. 9.567, 9.653, 10.062, 10.494, 14 Ob 211, 212/86 uva) ist entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und dem dem Text der Bestimmung zu entnehmenden Willen des Normengebers vorerst davon auszugehen, daß gemäß Abschnitt II Z 1 alle Arbeitnehmer, die in einer solchen Entfernung von ihrem ständigen Wohnort arbeiten, daß ihnen eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann, einen Anspruch auf Trennungsgeld haben. Nach dem eindeutigen Normzweck soll daher für den Anspruch auf Trennungsgeld grundsätzlich der Wohnort des Arbeitnehmers entscheiden (Arb. 10.494; RdW 1986, 380). Insoweit macht es für die Anspruchsvoraussetzung noch keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder einem Verheirateten gemäß Abschnitt II lit e gleichgestellt oder ledig ist. Gemäß Abschnitt II Z 3 erfolgt allerdings die Feststellung des Anspruches auf Trennungsgeld auf Grund der Lohnsteuerkarte unter Vorlage einer polizeilichen Wohnsitzbestätigung vom Ort der Haushaltsführung, woraus aber nicht auf eine allgemeine Einschränkung des Anspruches durch das Erfordernis einer Haushaltsführung am Wohnort geschlossen werden kann (vgl. Arb. 5.769).Bei der nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB vorzunehmenden Auslegung der normativen Bestimmungen (Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG) des Paragraph 9, des KV (Strasser in Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar 33, sowie in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 118; Kuderna, DRdA 1975, 161 ff jeweils mwH; Arb. 9.567, 9.653, 10.062, 10.494, 14 Ob 211, 212/86 uva) ist entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und dem dem Text der Bestimmung zu entnehmenden Willen des Normengebers vorerst davon auszugehen, daß gemäß Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, alle Arbeitnehmer, die in einer solchen Entfernung von ihrem ständigen Wohnort arbeiten, daß ihnen eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann, einen Anspruch auf Trennungsgeld haben. Nach dem eindeutigen Normzweck soll daher für den Anspruch auf Trennungsgeld grundsätzlich der Wohnort des Arbeitnehmers entscheiden (Arb. 10.494; RdW 1986, 380). Insoweit macht es für die Anspruchsvoraussetzung noch keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer verheiratet oder einem Verheirateten gemäß Abschnitt römisch zwei Litera e, gleichgestellt oder ledig ist. Gemäß Abschnitt römisch zwei Ziffer 3, erfolgt allerdings die Feststellung des Anspruches auf Trennungsgeld auf Grund der Lohnsteuerkarte unter Vorlage einer polizeilichen Wohnsitzbestätigung vom Ort der Haushaltsführung, woraus aber nicht auf eine allgemeine Einschränkung des Anspruches durch das Erfordernis einer Haushaltsführung am Wohnort geschlossen werden kann vergleiche Arb. 5.769).
Eine Einschränkung des Anspruches auf Trennungsgeld ist vielmehr
in den Bestimmungen über dessen Höhe enthalten. Betriebsentsandte
Arbeitnehmer erhalten nach Abschnitt II Z 2 lit a 300 % eines
bestimmten Facharbeiterstundenlohnes. Eine Differenzierung nach
Verheirateten oder ihnen gleichgestellten und ledigen Arbeitnehmern,
die in früheren Kollektivverträgen enthalten war, fehlt. Abschnitt
II Z 2 lit d definiert den Begriff eines betriebsentsandten
Arbeitnehmers als einen Arbeitnehmer, der unter den in Z 1
angeführten Voraussetzungen vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle
außerhalb seines Wohnortes oder außerhalb des Dienstortes, an dem er
aufgenommen wurde, entsandt wird, sofern er nicht eigens für diese
Arbeitsstelle aufgenommen wurde. Diese Definition entspricht dem
Verständnis früherer Kollektivverträge für das Baugewerbe, nach
denen betriebsentsandte Arbeitnehmer solche sind, die vom Betrieb
auf eine Arbeitsstelle außerhalb ihres Wohnortes oder Dienstortes,
für den sie seinerzeit aufgenommen wurden, entsandt werden, sofern
sie nicht täglich zu ihrem Wohnort zurückkehren können und nicht
eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurden (vgl. Arb. 5.416,
5.769). Weder die Wortauslegung noch eine am Normzweck orientierte
Auslegung führt hinsichtlich des im vorliegenden Fall anzuwendenden
Kollektivvertrages zu einem anderen Ergebnis. Es trifft nämlich
nicht zu, daß die Worte in Abschnitt II Z 2 lit d) aa) "oder
außerhalb des Dienstortes, an dem sie aufgenommen wurden",
überflüssig wäre. Ohne diese weitere Einschränkung würden
Arbeitnehmer allgemein bereits als betriebsentsandt gelten, wenn sie vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb ihres Wohnortes entsandt werden, ohne daß es auf den Dienstort, an dem sie aufgenommen wurden, ankäme. Durch diese weitere Einschränkung ist sohin lediglich klargestellt, daß einem unverheirateten und nicht gleichgestellten Arbeitnehmer kein Trennungsgeld zusteht, wenn er am Aufnahmeort selbst eingesetzt ist. Dies trifft auch für verheiratete Arbeitnehmer hinsichtlich des erhöhten Trennungsgeldes zu. Daß der Anspruch auf Trennungsgeld auch von einer zumutbaren Rückkehr zum Dienstort, an dem der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, abhängig sein soll, ist weder dieser Bestimmung noch den anderen bezughabenden Bestimmungen des § 9 KV (vgl. etwa Abschnitt II Z 5 und 6, die ebenfalls nur auf den Wohnort abstellen), zu entnehmen. Da der Kläger seinen Hauptwohnsitz unbestritten in Schwarzenberg hat, steht ihm Trennungsgeld zu, wenn er außerhalb von Linz in einer solchen Entfernung von Schwarzenberg eingesetzt ist, daß ihm eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.Arbeitnehmer allgemein bereits als betriebsentsandt gelten, wenn sie vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb ihres Wohnortes entsandt werden, ohne daß es auf den Dienstort, an dem sie aufgenommen wurden, ankäme. Durch diese weitere Einschränkung ist sohin lediglich klargestellt, daß einem unverheirateten und nicht gleichgestellten Arbeitnehmer kein Trennungsgeld zusteht, wenn er am Aufnahmeort selbst eingesetzt ist. Dies trifft auch für verheiratete Arbeitnehmer hinsichtlich des erhöhten Trennungsgeldes zu. Daß der Anspruch auf Trennungsgeld auch von einer zumutbaren Rückkehr zum Dienstort, an dem der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, abhängig sein soll, ist weder dieser Bestimmung noch den anderen bezughabenden Bestimmungen des Paragraph 9, KV vergleiche etwa Abschnitt römisch zwei Ziffer 5 und 6, die ebenfalls nur auf den Wohnort abstellen), zu entnehmen. Da der Kläger seinen Hauptwohnsitz unbestritten in Schwarzenberg hat, steht ihm Trennungsgeld zu, wenn er außerhalb von Linz in einer solchen Entfernung von Schwarzenberg eingesetzt ist, daß ihm eine tägliche Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.
Zu Recht rügt die Beklagte in diesem Zusammenhang das vom Kläger modifizierte Klagebegehren. Wie bereits das Berufungsgericht aufzeigte, kann Gegenstand einer Feststellungsklage nicht die Feststellung einer wenn auch rechtserheblichen Tatsache, wie etwa des Wohnortes des Klägers sein. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist aber nicht dessen Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens maßgeblich (Fasching, Kommentar III 61). Dem gesamten Vorbringen des Klägers ist dazu zu entnehmen, daß er in Wahrheit nicht die Feststellung einer Tatsache, sondern eines seinen Anspruch auf Trennungsgeld begründenden Rechtsverhältnisses begehrt. Diesbezüglich entspricht sein ursprüngliches Klagebegehren seinem geltend gemachten Rechtsschutzantrag, so daß die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils mit der entsprechenden Modifikation des Feststellungsausspruches (vgl. SZ 57/1) zu erfolgen hat. Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 41 bzw. 41 und 50 ZPO begründet. Zu Recht rügt die Beklagte in diesem Zusammenhang das vom Kläger modifizierte Klagebegehren. Wie bereits das Berufungsgericht aufzeigte, kann Gegenstand einer Feststellungsklage nicht die Feststellung einer wenn auch rechtserheblichen Tatsache, wie etwa des Wohnortes des Klägers sein. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist aber nicht dessen Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens maßgeblich (Fasching, Kommentar römisch drei 61). Dem gesamten Vorbringen des Klägers ist dazu zu entnehmen, daß er in Wahrheit nicht die Feststellung einer Tatsache, sondern eines seinen Anspruch auf Trennungsgeld begründenden Rechtsverhältnisses begehrt. Diesbezüglich entspricht sein ursprüngliches Klagebegehren seinem geltend gemachten Rechtsschutzantrag, so daß die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils mit der entsprechenden Modifikation des Feststellungsausspruches vergleiche SZ 57/1) zu erfolgen hat. Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 41, bzw. 41 und 50 ZPO begründet.