Rechtssatz RS0064143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064143
Entscheidungsdatum
31.08.1988
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII
Rechtssatz
Ohne die Einschränkung der Z 2 lit d) aa) würden Arbeitnehmer allgemein bereits als betriebsentsandt gelten, wenn sie vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb ihres Wohnortes entsandt werden, ohne daß es auf den Dienstort, an dem sie aufgenommen wurden, ankäme. Durch diese weitere Einschränkung ist sohin lediglich klargestellt, daß einem unverheirateten und nicht gleichgestellten Arbeitnehmer kein Trennungsgeld zusteht, wenn er am Aufnahmeort selbst eingesetzt ist. Dies trifft auch für verheiratete Arbeitnehmer hinsichtlich des erhöhten Trennungsgeldes zu.Ohne die Einschränkung der Ziffer 2, Litera d,) aa) würden Arbeitnehmer allgemein bereits als betriebsentsandt gelten, wenn sie vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb ihres Wohnortes entsandt werden, ohne daß es auf den Dienstort, an dem sie aufgenommen wurden, ankäme. Durch diese weitere Einschränkung ist sohin lediglich klargestellt, daß einem unverheirateten und nicht gleichgestellten Arbeitnehmer kein Trennungsgeld zusteht, wenn er am Aufnahmeort selbst eingesetzt ist. Dies trifft auch für verheiratete Arbeitnehmer hinsichtlich des erhöhten Trennungsgeldes zu.
Schlagworte
SW: Arbeitsort
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064143
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00173_8800000_001