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Rechtssatz RS0064143×

Rechtssatz RS0064143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064143

Geschäftszahl

9ObA173/88

Entscheidungsdatum

31.08.1988

Norm

KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII

Rechtssatz

Ohne die Einschränkung der Ziffer 2, Litera d,) aa) würden Arbeitnehmer allgemein bereits als betriebsentsandt gelten, wenn sie vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb ihres Wohnortes entsandt werden, ohne daß es auf den Dienstort, an dem sie aufgenommen wurden, ankäme. Durch diese weitere Einschränkung ist sohin lediglich klargestellt, daß einem unverheirateten und nicht gleichgestellten Arbeitnehmer kein Trennungsgeld zusteht, wenn er am Aufnahmeort selbst eingesetzt ist. Dies trifft auch für verheiratete Arbeitnehmer hinsichtlich des erhöhten Trennungsgeldes zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064143

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00173_8800000_001