Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen bzw hat diese nicht differenziert genug erfasst. Hat der Oberste Gerichtshof doch in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass dann, wenn nach einer Kündigung durch den Angestellten mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen wird, wonach der Angestellte solange bleibe, bis für ihn ein Nachfolger gefunden werde, die Rechtsfolgen der Kündigung aufgehoben werden und das Dienstverhältnis durch Zeitablauf bzw einvernehmliche Auflösung als gelöst gilt (vgl RIS-Justiz RS0028144 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insb 9 ObA 63/89). Dabei wurde allerdings eine Differenzierung dahin vorgenommen, dass dann, wenn das Ende des Dienstverhältnisses lediglich um eine Woche verschoben wird und dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer freiwilligen Abfertigung damit Rechnung getragen wurde, dass ihm eine zusätzliche Zahlung in Höhe eines Monatsgehaltes zugesagt wurde, noch keine Änderung der Auflösungsart eintritt (vgl OGH 8 ObA 310/95 = RdW 1996, 535; ähnlich zu einer 14-tägigen Korrektur des Endtermines nach einer ausgesprochenen Entlassung 9 ObA 2186/96b).Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen bzw hat diese nicht differenziert genug erfasst. Hat der Oberste Gerichtshof doch in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass dann, wenn nach einer Kündigung durch den Angestellten mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen wird, wonach der Angestellte solange bleibe, bis für ihn ein Nachfolger gefunden werde, die Rechtsfolgen der Kündigung aufgehoben werden und das Dienstverhältnis durch Zeitablauf bzw einvernehmliche Auflösung als gelöst gilt vergleiche RIS-Justiz RS0028144 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insb 9 ObA 63/89). Dabei wurde allerdings eine Differenzierung dahin vorgenommen, dass dann, wenn das Ende des Dienstverhältnisses lediglich um eine Woche verschoben wird und dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer freiwilligen Abfertigung damit Rechnung getragen wurde, dass ihm eine zusätzliche Zahlung in Höhe eines Monatsgehaltes zugesagt wurde, noch keine Änderung der Auflösungsart eintritt vergleiche OGH 8 ObA 310/95 = RdW 1996, 535; ähnlich zu einer 14-tägigen Korrektur des Endtermines nach einer ausgesprochenen Entlassung 9 ObA 2186/96b).
Nun mag dahingestellt bleiben, ob hier bei einer im Interesse des Arbeitgebers (anderes gilt etwa bei Verkürzungen der Kündigungsfrist im Interesse des Arbeitnehmers - RIS-Justiz RS0028544) vorgenommenen Verschiebung des Endtermines um bloß einen Monat schon deshalb von einer einvernehmlichen Auflösung ausgegangen werden könnte. Völlig eindeutig ist jedoch die hier getroffene „Vereinbarung". Diese stellt klar auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Kläger musste deren Annahme auch unter Berücksichtigung des gesamten Ablaufes nicht als bloße schriftliche Festlegung einer mündlichen „Vereinbarung" über eine Verlegung des Kündigungstermines verstehen, bei der durch einen „Fehler" vom wirklich Vereinbarten abgewichen wurde (vgl RIS-Justiz RS0017226 mwN). Ist der Kläger doch nach Ausspruch der Kündigung dem Beklagten durch die Verschiebung des Endtermines entgegen gekommen. Davor hat der Beklagte bereits seine besondere Zufriedenheit mit dem Kläger zum Ausdruck gebracht und sogar eine Gehaltserhöhung angeboten. Der Kläger konnte daher auch unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Reaktion auf sein „Entgegenkommen und die Festlegung" der für den Kläger günstigeren einvernehmlichen Auflösung für möglich erachten. Es bestand daher kein Anlass für ihn die Erklärung anders zu verstehen als sie völlig eindeutig schriftlich festgelegt ist.Nun mag dahingestellt bleiben, ob hier bei einer im Interesse des Arbeitgebers (anderes gilt etwa bei Verkürzungen der Kündigungsfrist im Interesse des Arbeitnehmers - RIS-Justiz RS0028544) vorgenommenen Verschiebung des Endtermines um bloß einen Monat schon deshalb von einer einvernehmlichen Auflösung ausgegangen werden könnte. Völlig eindeutig ist jedoch die hier getroffene „Vereinbarung". Diese stellt klar auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab. Der Kläger musste deren Annahme auch unter Berücksichtigung des gesamten Ablaufes nicht als bloße schriftliche Festlegung einer mündlichen „Vereinbarung" über eine Verlegung des Kündigungstermines verstehen, bei der durch einen „Fehler" vom wirklich Vereinbarten abgewichen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0017226 mwN). Ist der Kläger doch nach Ausspruch der Kündigung dem Beklagten durch die Verschiebung des Endtermines entgegen gekommen. Davor hat der Beklagte bereits seine besondere Zufriedenheit mit dem Kläger zum Ausdruck gebracht und sogar eine Gehaltserhöhung angeboten. Der Kläger konnte daher auch unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Reaktion auf sein „Entgegenkommen und die Festlegung" der für den Kläger günstigeren einvernehmlichen Auflösung für möglich erachten. Es bestand daher kein Anlass für ihn die Erklärung anders zu verstehen als sie völlig eindeutig schriftlich festgelegt ist.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte subjektiv eine solche Absicht nicht hatte, weil nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre weder die subjektive Absicht des Erklärungsempfängers noch jene des Erklärenden allein entscheidend ist, sondern bei Uneinigkeit die Erklärung so zu verstehen ist, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen konnte (vgl RIS-Justiz RS0014205 mwN; Rummel in Rummel ABGB3 § 914 Rz 4; Binder in Schwimann, ABGB3 § 914 Rz 25; Bollenberger in KBB § 914 Rz 6 uva). Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch die Vereinbarung am 22. 6. 2005 das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde und dementsprechend dem Kläger auch nach § 23 AngG - mangels Nachweises eines Ausschlusstatbestandes des § 23 Abs 7 AngG - die Abfertigung zuzusprechen ist.Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte subjektiv eine solche Absicht nicht hatte, weil nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre weder die subjektive Absicht des Erklärungsempfängers noch jene des Erklärenden allein entscheidend ist, sondern bei Uneinigkeit die Erklärung so zu verstehen ist, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen konnte vergleiche RIS-Justiz RS0014205 mwN; Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 914, Rz 4; Binder in Schwimann, ABGB3 Paragraph 914, Rz 25; Bollenberger in KBB Paragraph 914, Rz 6 uva). Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch die Vereinbarung am 22. 6. 2005 das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde und dementsprechend dem Kläger auch nach Paragraph 23, AngG - mangels Nachweises eines Ausschlusstatbestandes des Paragraph 23, Absatz 7, AngG - die Abfertigung zuzusprechen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.