Rechtssatz RS0017226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017226
Geschäftszahl
7Ob760/79; 5Ob735/82; 7Ob800/82; 1Ob517/91; 8ObA105/06h; 8ObA93/21s
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Legen die Parteien einen mündlich vereinbarten Vertrag nachträglich schriftlich fest oder lassen sie ihn durch einen Dritten schriftlich festlegen und wird hiebei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, so gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde. Wenn die Parteien nichts anderes wollen und erklären als die Absicht, das schriftliche niederzulegen, was sie vereinbart haben, läßt sich eine Änderung der Rechtslage unter keinen Umständen auf den Parteiwillen stützen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 760/79
Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 760/79
- 5 Ob 735/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 5 Ob 735/82
- 7 Ob 800/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 800/82
nur: Legen die Parteien einen mündlich vereinbarten Vertrag nachträglich schriftlich fest oder lassen sie ihn durch einen Dritten schriftlich festlegen und wird hiebei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, so gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde. (T1)
- 1 Ob 517/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 517/91
nur T1; Beisatz: Dies gilt für konkludent zustandegekommene Verträge. (T2)
- 8 ObA 105/06h
Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 ObA 105/06h
Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter unterschrieb nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger eine „Vereinbarung" über eine einvernehmliche Auflösung. (T3)
- 8 ObA 93/21s
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 ObA 93/21s
Vgl; Beisatz: Hier: Irrtümlich als „einvernehmliche Auflösung“ betiteltes Schreiben, nachdem die Parteien von einer mündlichen Kündigung ausgegangen waren, die nur schriftlich festlegt werden sollte. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017226
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00760_7900000_001