1. Die Vorinstanzen sind ohnedies davon ausgegangen, dass die Beklagte, die gegen die vereinbarte Mandantenschutzklausel (vgl dazu grundsätzlich 8 ObA 21/04b) verstieß, rechtswidrig und schuldhaft handelte. Ob die Beklagte darüber hinaus auch gegen § 88 Abs 8 WTBG verstieß, ist für die Beurteilung des hier vorliegenden Falles ohne Bedeutung.1. Die Vorinstanzen sind ohnedies davon ausgegangen, dass die Beklagte, die gegen die vereinbarte Mandantenschutzklausel vergleiche dazu grundsätzlich 8 ObA 21/04b) verstieß, rechtswidrig und schuldhaft handelte. Ob die Beklagte darüber hinaus auch gegen Paragraph 88, Absatz 8, WTBG verstieß, ist für die Beurteilung des hier vorliegenden Falles ohne Bedeutung.
2. Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass der Klägerin durch den Wechsel von Klienten zur Beklagten ein Jahresverdienstentgang von 4.993 EUR entstand, ist erkennbar auf das Geschäftsjahr 2001/2002 zu beziehen. Die Formulierung, der Verdienstentgang betreffe das Geschäftsjahr 2000/2001, ist schon deshalb offensichtlich irrtümlich, weil die Beklagte in diesem Geschäftsjahr noch bei der Klägerin beschäftigt war. Der Irrtum resultiert daraus, dass die Klägerin selbst den für 2000/2001 errechneten Jahresverdienst bezüglich jener vier Klienten, die später zur Beklagten wechselten, als auch für die Folgejahre maßgeblichen Jahresverdienst bezeichnete. Die Außerstreitstellung der Beklagten (S 5 in ON 19) bezieht sich somit erkennbar ebenso auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002.2. Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass der Klägerin durch den Wechsel von Klienten zur Beklagten ein Jahresverdienstentgang von 4.993 EUR entstand, ist erkennbar auf das Geschäftsjahr 2001 aus 2002, zu beziehen. Die Formulierung, der Verdienstentgang betreffe das Geschäftsjahr 2000 aus 2001,, ist schon deshalb offensichtlich irrtümlich, weil die Beklagte in diesem Geschäftsjahr noch bei der Klägerin beschäftigt war. Der Irrtum resultiert daraus, dass die Klägerin selbst den für 2000 aus 2001, errechneten Jahresverdienst bezüglich jener vier Klienten, die später zur Beklagten wechselten, als auch für die Folgejahre maßgeblichen Jahresverdienst bezeichnete. Die Außerstreitstellung der Beklagten (S 5 in ON 19) bezieht sich somit erkennbar ebenso auf das Wirtschaftsjahr 2001 aus 2002,.
3. Die Vorinstanzen haben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (kein aktives Abwerbeverhalten der Beklagten; Bemühen der Beklagten um einen reibungslosen Übergang der von ihr betreuten Klienten auf ihren Nachfolger) eine Mäßigung der Konventionalstrafe (bloß) auf die Höhe des für ein Jahr eingetretenen Verdienstentganges für gerechtfertigt erachtet. Die Ausübung des Mäßigungsrechtes stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 58/03t mwN). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht erkennbar. Bei ihrem Wunsch nach einer "Kapitalisierung" des festgestellten Gewinnentganges übersieht die Klägerin, dass jene vier Klienten, die zur Beklagten wechselten, nach den Feststellungen ohne Zutun der Beklagten von sich aus jedenfalls das Vertragsverhältnis zur Klägerin beenden wollten.3. Die Vorinstanzen haben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (kein aktives Abwerbeverhalten der Beklagten; Bemühen der Beklagten um einen reibungslosen Übergang der von ihr betreuten Klienten auf ihren Nachfolger) eine Mäßigung der Konventionalstrafe (bloß) auf die Höhe des für ein Jahr eingetretenen Verdienstentganges für gerechtfertigt erachtet. Die Ausübung des Mäßigungsrechtes stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 ObA 58/03t mwN). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht erkennbar. Bei ihrem Wunsch nach einer "Kapitalisierung" des festgestellten Gewinnentganges übersieht die Klägerin, dass jene vier Klienten, die zur Beklagten wechselten, nach den Feststellungen ohne Zutun der Beklagten von sich aus jedenfalls das Vertragsverhältnis zur Klägerin beenden wollten.