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Entscheidung 8 ObA 108/04x×

Entscheidung 8 ObA 108/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA108/04x

Entscheidungsdatum

25.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Ingrid H*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 46.874 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 41.881 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2004, GZ 9 Ra 56/04b-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen sind ohnedies davon ausgegangen, dass die Beklagte, die gegen die vereinbarte Mandantenschutzklausel vergleiche dazu grundsätzlich 8 ObA 21/04b) verstieß, rechtswidrig und schuldhaft handelte. Ob die Beklagte darüber hinaus auch gegen Paragraph 88, Absatz 8, WTBG verstieß, ist für die Beurteilung des hier vorliegenden Falles ohne Bedeutung.

2. Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass der Klägerin durch den Wechsel von Klienten zur Beklagten ein Jahresverdienstentgang von 4.993 EUR entstand, ist erkennbar auf das Geschäftsjahr 2001 aus 2002, zu beziehen. Die Formulierung, der Verdienstentgang betreffe das Geschäftsjahr 2000 aus 2001,, ist schon deshalb offensichtlich irrtümlich, weil die Beklagte in diesem Geschäftsjahr noch bei der Klägerin beschäftigt war. Der Irrtum resultiert daraus, dass die Klägerin selbst den für 2000 aus 2001, errechneten Jahresverdienst bezüglich jener vier Klienten, die später zur Beklagten wechselten, als auch für die Folgejahre maßgeblichen Jahresverdienst bezeichnete. Die Außerstreitstellung der Beklagten (S 5 in ON 19) bezieht sich somit erkennbar ebenso auf das Wirtschaftsjahr 2001 aus 2002,.

3. Die Vorinstanzen haben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (kein aktives Abwerbeverhalten der Beklagten; Bemühen der Beklagten um einen reibungslosen Übergang der von ihr betreuten Klienten auf ihren Nachfolger) eine Mäßigung der Konventionalstrafe (bloß) auf die Höhe des für ein Jahr eingetretenen Verdienstentganges für gerechtfertigt erachtet. Die Ausübung des Mäßigungsrechtes stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 ObA 58/03t mwN). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht erkennbar. Bei ihrem Wunsch nach einer "Kapitalisierung" des festgestellten Gewinnentganges übersieht die Klägerin, dass jene vier Klienten, die zur Beklagten wechselten, nach den Feststellungen ohne Zutun der Beklagten von sich aus jedenfalls das Vertragsverhältnis zur Klägerin beenden wollten.

Anmerkung

E75573 8ObA108.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00108.04X.1125.000

Dokumentnummer

JJT_20041125_OGH0002_008OBA00108_04X0000_000