Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG jedenfalls zulässig und im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG jedenfalls zulässig und im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Nach § 54 Abs 1 ASGG können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden.Nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden.
Voranzustellen ist nun, dass dem klagenden Personalausschuss nach § 73 des Post-Betriebsverfassungs- gesetzes die Wahrnehmung aller Befugnisse der Arbeitnehmer zukommt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da eine dahingehende Einschränkung nicht geltend gemacht wurde, ist also der Personalausschuss zur Erhebung der Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG befugt.Voranzustellen ist nun, dass dem klagenden Personalausschuss nach Paragraph 73, des Post-Betriebsverfassungs- gesetzes die Wahrnehmung aller Befugnisse der Arbeitnehmer zukommt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da eine dahingehende Einschränkung nicht geltend gemacht wurde, ist also der Personalausschuss zur Erhebung der Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG befugt.
Der Begriff des Rechtes oder Rechtsverhältnisses im Sinne des § 54 Abs 1 ASGG kann nur eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu einem Gegenstand bzw die rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung umfassen (vgl zuletzt OGH 25. 6. 2001, 8 ObA 10/01f mwN = RIS-Justiz RS0085596 = EvBl 1992/120, 511 = Arb 11.001 = ecolex 1992, 258; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 347).Der Begriff des Rechtes oder Rechtsverhältnisses im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG kann nur eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu einem Gegenstand bzw die rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung umfassen vergleiche zuletzt OGH 25. 6. 2001, 8 ObA 10/01f mwN = RIS-Justiz RS0085596 = EvBl 1992/120, 511 = Arb 11.001 = ecolex 1992, 258; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 347).
Die hier primär begehrte Feststellung, dass es sich bei der Teilnahme an der Informations- und Kommunikationsveranstaltung um Arbeitszeit handelt, kann nur als Feststellung innerhalb der jeweiligen konkretisierten rechtlich geregelten Beziehung dieser Personen zur Beklagten verstanden werden.
Die Arbeitnehmer der Beklagten unterliegen jedoch völlig unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Regelungen. Die grundlegenden Bestimmungen dazu finden sich im Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria AG (Poststrukturgesetz - PTSG).
Dieses sieht nun im § 17 vor, dass die aktiven Beamten der Post und
Telegraphenverwaltung in den Dienststand - nunmehr der Beklagten -
übernommen werden, jedoch die dienstrechtlichen Bestimmungen im
Wesentlichen unberührt bleiben. Es bedeutet, das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weiter von den im PTSG
vorgesehenen Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz
behandelt werden (vgl § 17 Abs 4 PTSG ebenso § 17a PTSG). Für die
Entscheidung über dienstrechtliche Ansprüche dieser Beamten nach dem
BDG und dem GehG sind also gar nicht die ordentlichen Gerichte
zuständig, da es sich um keine privatrechtlichen Ansprüche handelt
(vgl OGH 16. 11. 1988, 9 ObA 502/88 = Arb 10.749 = JBl 1989, 734;
ähnlich OGH 18. 3. 1992, 9 ObA 12-15/92 = Arb 11.020 ua).
Auch wenn nun durch das Post-Betriebsverfassungsgesetz eine umfassende Vertretungsbefugnis der Organe der Arbeitnehmerschaft vorgesehen ist, ändert dies nichts daran, dass ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG nur in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG anhängig gemacht werden kann. Dies sind jedoch nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, nicht aber Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Soweit also das Klagebegehren darauf gerichtet sein sollte, Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitszeit und Entgeltansprüchen von Beamten zu treffen, wäre dies wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Wesentlich ist ferner, dass damit auch gar nicht feststeht, ob überhaupt drei Arbeitnehmer - die nicht Beamte sind - von dem Feststellungsverfahren erfasst sind.Auch wenn nun durch das Post-Betriebsverfassungsgesetz eine umfassende Vertretungsbefugnis der Organe der Arbeitnehmerschaft vorgesehen ist, ändert dies nichts daran, dass ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG nur in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG anhängig gemacht werden kann. Dies sind jedoch nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, nicht aber Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Soweit also das Klagebegehren darauf gerichtet sein sollte, Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitszeit und Entgeltansprüchen von Beamten zu treffen, wäre dies wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Wesentlich ist ferner, dass damit auch gar nicht feststeht, ob überhaupt drei Arbeitnehmer - die nicht Beamte sind - von dem Feststellungsverfahren erfasst sind.
Weiters fällt aber ins Gewicht, dass auch sonst die Arbeitnehmer der Beklagten nicht einem einheitlichen Dienstrecht unterliegen.
So ist nach § 18 PTSG für die bisher bei der Post und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten vorgesehen, dass deren vor dem Inkrafttreten bestehende Rechte gewahrt werden und für sie allerdings zusätzlich auch der nach § 19 Abs 4 PTSG abzuschließende Kollektivvertrag gilt.So ist nach Paragraph 18, PTSG für die bisher bei der Post und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten vorgesehen, dass deren vor dem Inkrafttreten bestehende Rechte gewahrt werden und für sie allerdings zusätzlich auch der nach Paragraph 19, Absatz 4, PTSG abzuschließende Kollektivvertrag gilt.
Für die neueintretenden Bediensteten sieht nun wieder § 19 Abs 1 PTSG vor, dass diese dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag (vorweg der Dienstordnung) unterliegen.Für die neueintretenden Bediensteten sieht nun wieder Paragraph 19, Absatz eins, PTSG vor, dass diese dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag (vorweg der Dienstordnung) unterliegen.
Weiters bestimmt § 19 Abs 5 PTSG, dass auf die Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte) weder die Bestimmungen des Angestelltengesetzes noch des Kollektivvertrages zur Anwendung kommen.Weiters bestimmt Paragraph 19, Absatz 5, PTSG, dass auf die Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte) weder die Bestimmungen des Angestelltengesetzes noch des Kollektivvertrages zur Anwendung kommen.
Schließlich wird in § 15 Abs 2 PTSG festgelegt, dass das Unternehmen unter anderem weder den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes noch des Arbeitsruhegesetzes unterliegt.Schließlich wird in Paragraph 15, Absatz 2, PTSG festgelegt, dass das Unternehmen unter anderem weder den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes noch des Arbeitsruhegesetzes unterliegt.
Für die ehemaligen Vertragsbediensteten kommt also hinsichtlich der Regelung der Dienstzeit vorweg § 20 VBG zur Anwendung, der auf die Bestimmungen der §§ 47a bis 50d BDG 1979 mit entsprechenden Modifikationen verweist.Für die ehemaligen Vertragsbediensteten kommt also hinsichtlich der Regelung der Dienstzeit vorweg Paragraph 20, VBG zur Anwendung, der auf die Bestimmungen der Paragraphen 47 a bis 50 d BDG 1979 mit entsprechenden Modifikationen verweist.
Für die neueintretenden Arbeitnehmer die nicht nur als Urlaubsersatzkräfte im Sinne des § 19 Abs 5 PTSG beschäftigt werden, kommen die Regelungen des Angestelltengesetzes, insbesondere § 6 AngG, aber auch die Bestimmungen des Kollektivvertrages - hier insbesondere die §§ 10 ff der Dienstordnung 2000 (deren Ergänzung durch § 10a ist hier noch nicht anzuwenden, da diese erst mit 1. 10. 2000 wirksam wurde) - in Betracht. Selbst dies gilt jedoch wiederum nicht für die vom § 19 Abs 5 PTSG erfassten Arbeitnehmer.Für die neueintretenden Arbeitnehmer die nicht nur als Urlaubsersatzkräfte im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, PTSG beschäftigt werden, kommen die Regelungen des Angestelltengesetzes, insbesondere Paragraph 6, AngG, aber auch die Bestimmungen des Kollektivvertrages - hier insbesondere die Paragraphen 10, ff der Dienstordnung 2000 (deren Ergänzung durch Paragraph 10 a, ist hier noch nicht anzuwenden, da diese erst mit 1. 10. 2000 wirksam wurde) - in Betracht. Selbst dies gilt jedoch wiederum nicht für die vom Paragraph 19, Absatz 5, PTSG erfassten Arbeitnehmer.
Neben den Beamten sind also drei weitere Arbeitnehmergruppen in ihren rechtlichen Beziehungen zur Beklagten zu unterscheiden. Es ist nun weder ersichtlich, welche Arbeitnehmergruppe nun konkret von dem Feststellungsbegehren erfasst sein soll, noch ob bei den jeweiligen Veranstaltungen tatsächlich drei Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe teilgenommen haben und betroffen sind. Insoweit ist das Feststellungsbegehren und das Vorbringen und die Feststellungen zu unbestimmt.
Dies wurde jedoch bisher weder von der Beklagten eingewendet, noch vom Gericht erörtert. Auch der Oberste Gerichtshof darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen. Daher war die Rechtssache zur Erörterung und allfälligen Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 ASGG, 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG, 52 ZPO.