Rechtssatz RS0085508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085508
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Rechtssatz
Auch wenn im Bereich des ASGG auf eine dem § 2 Abs 2 ArbGG vergleichbare Ausschlußbestimmung für "öffentliche Beamte" verzichtet wurde, brachte § 51 Abs 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, auf Grund des Hofdekrets vom 16. August 1841, JGS Nr 555, nach wie vor im administrativen Weg auszutragen.Auch wenn im Bereich des ASGG auf eine dem Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG vergleichbare Ausschlußbestimmung für "öffentliche Beamte" verzichtet wurde, brachte Paragraph 51, Absatz eins, ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, auf Grund des Hofdekrets vom 16. August 1841, JGS Nr 555, nach wie vor im administrativen Weg auszutragen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 502/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 502/88
Veröff: JBl 1989,734 = Arb 10749
- 8 ObA 278/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 ObA 278/94
nur: Brachte § 51 Abs 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. (T1)
Beisatz: Hier: Streitigkeiten über die Verwendungszulage sind im administrativen Weg auszutragen. (§ 48 ASGG) (T2)
- 8 ObA 118/01p
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 118/01p
Beisatz: Hier: Beamte die nach § 17 PTSG übernommen wurden. (T3)
- 8 ObA 320/01v
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 320/01v
Auch; Beisatz: Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche. (T4)
- 9 ObA 199/02h
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 199/02h
Auch; nur: Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, im administrativen Weg auszutragen. (T5)
Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bezieht sich nur auf Ansprüche, welche auf der öffentlich rechtlichen Stellung des Beamten zu der Gebietskörperschaft beruhen, während andere Ansprüche des Beamten im Rechtsweg geltend zu machen sind. (T6)
- 9 ObA 32/03a
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 32/03a
- 9 ObA 104/03i
Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 104/03i
nur T5; Beis wie T6
- 8 ObA 122/04f
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObA 122/04f
Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: In die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche können dann zustehen, wenn von einem Missbrauch eingeräumter Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan auszugehen ist. (T7) Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche aus behauptetermaßen rechtswidrigen Abberufungen aus Funktionsposten nach § 29 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976. (T8)
Veröff: SZ 2005/96
- 9 ObA 158/05h
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 158/05h
Auch; Beis wie T6
- 9 ObA 109/05b
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 109/05b
Auch; nur T1
- 9 ObA 129/06w
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 129/06w
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Feststellungsbescheid durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 4 MSchG. (T9)
- 8 ObA 45/07m
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 45/07m
nur: § 51 Abs 1 ASGG brachte keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. (T10)
Beisatz: Die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten gehört zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Dienstgeber hat daraus ergebende Schäden den Beamten im Rahmen des Amtshaftungsrechtes zu ersetzen. (T11)
- 9 ObA 22/07m
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 22/07m
Auch; nur T5
- 6 ObA 1/10f
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 6 ObA 1/10f
Vgl; Beis wie T11 nur: Die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten gehört zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. (T12)
Beisatz: Hier: § 1 Abs 5 DSG. (T13)
- 9 ObA 68/10f
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 68/10f
nur T5; Beis wie T6
- 9 ObA 66/11p
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 66/11p
nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/79
- 8 ObA 7/16m
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 7/16m
Auch; Beis wie T12
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085508
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00502_8800000_004