Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist zulässig. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Möglichkeit, Schadenersatzansprüche aus behauptetermaßen rechtswidrigen Abberufungen aus Funktionsposten nach § 29 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) geltend zu machen, liegt nicht vor.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist zulässig. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Möglichkeit, Schadenersatzansprüche aus behauptetermaßen rechtswidrigen Abberufungen aus Funktionsposten nach Paragraph 29, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) geltend zu machen, liegt nicht vor.
Voranzustellen ist, dass die dienstrechtlichen Beziehungen der Beamten zu ihrem Dienstgeber öffentlich-rechtlicher Art sind und darüber der Rechtsweg grundsätzlich nicht zulässig ist. Die aus diesen Beziehungen resultierenden Streitigkeiten sind als solche vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen (vgl Ballon in Fasching I2 Rz 98 zu § 1 JN; RIS-Justiz RS0085508 mwN; zuletzt etwa auch 9 ObA 104/03i). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche dann zustehen können, wenn von einem Missbrauch eingeräumter Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan auszugehen ist (vgl zuletzt etwa OGH 9 ObA 32/03a zum „Mobbing" mwN; zur aus parteipolitischen Gründen nicht erfolgten Ernennung OGH 1 Ob 45/95; ferner zu finanziellen Nachteilen eines anderen Beamten OGH 9 ObA 32/03a mwN zB SZ 59/68). Voraussetzung ist also, dass es sich um einen schadenersatzrechtlichen Anspruch handelt und nicht unmittelbar um die im Verwaltungsverfahren geregelte Feststellungen von „Besoldungen und Gebühren" (vgl dazu RIS-Justiz RS085508 unter Hinweis auf das Hofdekret vom 16. 8. 1848, JGS Nr 555). Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtswegzulässigkeit erübrigt sich, da diese ja von den Vorinstanzen übereinstimmen bejaht wurde (vgl Mayr in Rechberger ZPO2 § 42 JN Rz 11; Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 2).Voranzustellen ist, dass die dienstrechtlichen Beziehungen der Beamten zu ihrem Dienstgeber öffentlich-rechtlicher Art sind und darüber der Rechtsweg grundsätzlich nicht zulässig ist. Die aus diesen Beziehungen resultierenden Streitigkeiten sind als solche vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen vergleiche Ballon in Fasching I2 Rz 98 zu Paragraph eins, JN; RIS-Justiz RS0085508 mwN; zuletzt etwa auch 9 ObA 104/03i). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche dann zustehen können, wenn von einem Missbrauch eingeräumter Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan auszugehen ist vergleiche zuletzt etwa OGH 9 ObA 32/03a zum „Mobbing" mwN; zur aus parteipolitischen Gründen nicht erfolgten Ernennung OGH 1 Ob 45/95; ferner zu finanziellen Nachteilen eines anderen Beamten OGH 9 ObA 32/03a mwN zB SZ 59/68). Voraussetzung ist also, dass es sich um einen schadenersatzrechtlichen Anspruch handelt und nicht unmittelbar um die im Verwaltungsverfahren geregelte Feststellungen von „Besoldungen und Gebühren" vergleiche dazu RIS-Justiz RS085508 unter Hinweis auf das Hofdekret vom 16. 8. 1848, JGS Nr 555). Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtswegzulässigkeit erübrigt sich, da diese ja von den Vorinstanzen übereinstimmen bejaht wurde vergleiche Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 42, JN Rz 11; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 2).
Was die inhaltliche Beurteilung der geltenden gemachten Schadenersatzansprüche bzw der aus dem Vertrag aus 1992 abgeleiteten Ansprüche anlangt, ergibt sich ist nun folgendes:
Die hier maßgebliche Regelung des § 29 der GBDO 1976 bestimmt unter der Überschrift „Besondere Pflichten" in ihren Abs 2:Die hier maßgebliche Regelung des Paragraph 29, der GBDO 1976 bestimmt unter der Überschrift „Besondere Pflichten" in ihren Absatz 2 :
„Der Gemeinderat kann mit Dienstauftrag den Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung
a) auf einen anderen Dienstposten versetzen oder
b) einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw von einem Funktionsdienstposten abberufen. Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs 3 innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen, und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs 4 einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist: ...."b) einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw von einem Funktionsdienstposten abberufen. Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen, und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist: ...."
Abs 5 dieser Bestimmung legt dann in seinem letzten Satz fest:Absatz 5, dieser Bestimmung legt dann in seinem letzten Satz fest:
„Eine Ausgleichzulage gebührt im Fall einer Versetzung oder Überstellung auch dann nicht, wenn damit gleichzeitig die Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens verbunden war".
Der früher vom Kläger innegehabte Posten ist als „Funktionsdienstposten" festgelegt worden (vgl dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Kläger vom 24. 5. 2000 Zl 99/12/0355). Die Abberufung hat nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 2 GBDO nicht mit Bescheid, sondern bloß mit Dienstauftrag zu erfolgen (vgl auch die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. 10. 2002, Zl 2001/12/0057).Der früher vom Kläger innegehabte Posten ist als „Funktionsdienstposten" festgelegt worden vergleiche dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Kläger vom 24. 5. 2000 Zl 99/12/0355). Die Abberufung hat nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, GBDO nicht mit Bescheid, sondern bloß mit Dienstauftrag zu erfolgen vergleiche auch die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. 10. 2002, Zl 2001/12/0057).
Die Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) sieht allgemein für Funktionsposten vor, dass die Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsposten inne haben, ihre Grund- und Leistungsverwendungsgruppe erhalten bleibt, aber für die Dauer der Innehabung des Funktionsdienstpostens anstelle dieses Gehaltes der Gehalt nach der Funktionsgruppe tritt. Mit Beendigung der Innehabung des Funktionsdienstpostens fällt dieser „funktionsgebundene" Gehalt wieder weg und dem Beamten gebührt danach wieder der Gehalt nach der Verwendungsgruppe (vgl § 18 Abs 3 Gemeindebeamtengehaltsordnung).Die Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) sieht allgemein für Funktionsposten vor, dass die Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsposten inne haben, ihre Grund- und Leistungsverwendungsgruppe erhalten bleibt, aber für die Dauer der Innehabung des Funktionsdienstpostens anstelle dieses Gehaltes der Gehalt nach der Funktionsgruppe tritt. Mit Beendigung der Innehabung des Funktionsdienstpostens fällt dieser „funktionsgebundene" Gehalt wieder weg und dem Beamten gebührt danach wieder der Gehalt nach der Verwendungsgruppe vergleiche , Paragraph 18, Absatz 3, Gemeindebeamtengehaltsordnung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in der den Kläger betreffenden Entscheidung vom 24. 5. 2000 zur Zl 99/12/0355 klar ausgesprochen, dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes trotz der sich gehaltsrechtlich ergebenden Einschränkungen keine bescheidmäßige Abberufung erforderlich ist, sondern ein bloßer Dienstauftrag - Weisung - ausreicht. Dabei hat er allerdings auch ausgesprochen, dass die Abberufung dann unwirksam und für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nicht maßgeblich ist, wenn sie aus unsachlichen Motiven, und zwar im Sinne der verfassungsgerichtlichen Terminologie - willkürlich vorgenommen worden wäre. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Dienstauftrages auf seine inhaltliche Richtigkeit hat aber nicht zu erfolgen. Damit überprüft der Verwaltungsgerichtshof aber in dem von von ihm beurteilten Umfang die Rechtmäßigkeit der Abberufung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dann in dem folgenden Erkenntnis vom 23. 10. 2002 zu Zl 2001/12/0057 auch im Einzelnen die Gründe und Ursachen für die Abberufung des Klägers geprüft und ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Entwicklung des unbefriedigenden Zustandes des Arbeitsklimas im Institut auch dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die als ärztliche Honorare bezeichneten Leistungsentgelte ua nach § 45 des NÖ KAG von einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt stehenden Arzt - wie hier - als öffentlich-rechtliche Ansprüche aus eben diesem Dienstverhältnis zu werten sind (vgl etwa VwGH 17. 2. 1993 Zl 92/12/0115, ebenso 22. 3. 1995 Zl 94/12/0254 oder 21. 4. 1999 Zl 98/12/0456 uva; vgl zum Anspruch der privatrechtlich beschäftigten Ärzte RIS-Justiz RS0107349 mwN etwa SZ 70/57 uva).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die als ärztliche Honorare bezeichneten Leistungsentgelte ua nach Paragraph 45, des NÖ KAG von einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt stehenden Arzt - wie hier - als öffentlich-rechtliche Ansprüche aus eben diesem Dienstverhältnis zu werten sind vergleiche etwa VwGH 17. 2. 1993 Zl 92/12/0115, ebenso 22. 3. 1995 Zl 94/12/0254 oder 21. 4. 1999 Zl 98/12/0456 uva; vergleiche zum Anspruch der privatrechtlich beschäftigten Ärzte RIS-Justiz RS0107349 mwN etwa SZ 70/57 uva).
Damit besteht aber auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung der Wirksamkeit der Abberufung betreffend „Sondergebühren und Ambulanzgebühren". Der Kläger gründet seinen Schadenersatzanspruch auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Abberufung. Die Frage der Abberufung wird aber in der GBDO, jene der „ärztlichen Honorare" in § 45 KAG geregelt. In beiden Bereichen wird der jeweilige Umfang der Prüfung im Verwaltungsweg und der dabei eingeräumten Rechtspositionen („Grobprüfung") bzw deren allfällige Verfassungswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof geprüft. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Versetzung von Beamten besteht nicht (vgl OGH RIS Justiz RS0045528; Ballon in Fasching2 § 1 JN Rz 100). Der Kläger hätte also eine Bestimmung seiner Gebühren nach § 45 NÖ KAG im Verwaltungsweg beantragen können, wobei auch die Frage der Rechtswirksamkeit der Abberufung zu prüfen gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Frage der bloßen „Abberufung" statt eines bescheidmäßigen Verfahrens stand es dem Kläger frei dies im Verwaltungsverfahren (vgl allgemein zur Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu beantragen, etwa die Entscheidung des Berufungskommission vom 30. 11. 2004 GZ 120/11-BK/04 mwN) und letztlich bis zum Verwaltungsgerichtshof aber auch dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die vom Kläger monierte Rechtsschutzlücke besteht also gar nicht.Damit besteht aber auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung der Wirksamkeit der Abberufung betreffend „Sondergebühren und Ambulanzgebühren". Der Kläger gründet seinen Schadenersatzanspruch auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Abberufung. Die Frage der Abberufung wird aber in der GBDO, jene der „ärztlichen Honorare" in Paragraph 45, KAG geregelt. In beiden Bereichen wird der jeweilige Umfang der Prüfung im Verwaltungsweg und der dabei eingeräumten Rechtspositionen („Grobprüfung") bzw deren allfällige Verfassungswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof geprüft. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Versetzung von Beamten besteht nicht vergleiche OGH RIS Justiz RS0045528; Ballon in Fasching2 Paragraph eins, JN Rz 100). Der Kläger hätte also eine Bestimmung seiner Gebühren nach Paragraph 45, NÖ KAG im Verwaltungsweg beantragen können, wobei auch die Frage der Rechtswirksamkeit der Abberufung zu prüfen gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Frage der bloßen „Abberufung" statt eines bescheidmäßigen Verfahrens stand es dem Kläger frei dies im Verwaltungsverfahren vergleiche allgemein zur Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu beantragen, etwa die Entscheidung des Berufungskommission vom 30. 11. 2004 GZ 120/11-BK/04 mwN) und letztlich bis zum Verwaltungsgerichtshof aber auch dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die vom Kläger monierte Rechtsschutzlücke besteht also gar nicht.
Ein Schadenersatzanspruch kann hier nicht geltend gemacht werden, weil aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann (vgl § 2 Abs 3 AHG) bzw die Unterlassung der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes diese Ersatzansprüche ausschließt (vgl § § 2 Abs 2 AHG). Geht es im Ergebnis um eine Bemessung der Bezüge des Beamten, die auf einer dienstrechtlichen Entscheidung beruht, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof - auch hinsichtlich der Qualität des Rechtsaktes, mit dem diese erfolgt - zuständig ist, so bleibt für einen Schadenersatzanspruch kein Raum.Ein Schadenersatzanspruch kann hier nicht geltend gemacht werden, weil aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, AHG) bzw die Unterlassung der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes diese Ersatzansprüche ausschließt vergleiche Paragraph Paragraph 2, Absatz 2, AHG). Geht es im Ergebnis um eine Bemessung der Bezüge des Beamten, die auf einer dienstrechtlichen Entscheidung beruht, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof - auch hinsichtlich der Qualität des Rechtsaktes, mit dem diese erfolgt - zuständig ist, so bleibt für einen Schadenersatzanspruch kein Raum.
Hat also im Ergebnis der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für einen bestimmten Bezugsbestandteil und dessen Bestand zu prüfen, so kann insoweit ein Schadenersatzanspruch nicht geltend gemacht werden.
Soweit sich der Kläger im Weiteren auch auf den befristeten Dienstvertrag vom 30. 7. 1992 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass zufolge Punkt II dieses Vertrages das Vertragsverhälntis ja in ein Beamtendienstverhältnis übergeleitet werden konnte. Dies ist aber dahin zu verstehen, dass damit auch die vertragliche Grundlage wegfallen sollte (vgl im Übrigen dazu, dass regelmäßig nicht von der Zulässigkeit der Vereinbarung vertraglicher Zusatzentgelte zu Beamtendienstverhältnissen ausgegangen wird (vgl etwa OGH 8. 7. 1999, 8 ObA 214/98y = ZAS 2001/5 [Stelzer] uva).Soweit sich der Kläger im Weiteren auch auf den befristeten Dienstvertrag vom 30. 7. 1992 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass zufolge Punkt römisch zwei dieses Vertrages das Vertragsverhälntis ja in ein Beamtendienstverhältnis übergeleitet werden konnte. Dies ist aber dahin zu verstehen, dass damit auch die vertragliche Grundlage wegfallen sollte vergleiche im Übrigen dazu, dass regelmäßig nicht von der Zulässigkeit der Vereinbarung vertraglicher Zusatzentgelte zu Beamtendienstverhältnissen ausgegangen wird vergleiche etwa OGH 8. 7. 1999, 8 ObA 214/98y = ZAS 2001/5 [Stelzer] uva).
Insgesamt kommt der Revision des Klägers daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.