Rechtssatz RS0120099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120099
Entscheidungsdatum
30.06.2005
Norm
nö GdBDO 1976 §29
nöKAG §45
Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die als ärztliche Honorare bezeichneten Leistungsentgelte ua nach §45 des nö KAG von einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt stehenden Arzt als öffentlich-rechtliche Ansprüche aus eben diesem Dienstverhältnis zu werten. Damit besteht aber auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung der Wirksamkeit der Abberufung aus Funktionsposten nach § 29 der nö GdBDO betreffend „Sondergebühren und Ambulanzgebühren".Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die als ärztliche Honorare bezeichneten Leistungsentgelte ua nach §45 des nö KAG von einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt stehenden Arzt als öffentlich-rechtliche Ansprüche aus eben diesem Dienstverhältnis zu werten. Damit besteht aber auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung der Wirksamkeit der Abberufung aus Funktionsposten nach Paragraph 29, der nö GdBDO betreffend „Sondergebühren und Ambulanzgebühren".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120099
Dokumentnummer
JJR_20050630_OGH0002_008OBA00122_04F0000_001