Begründung:
Dem gemäß § 43 Abs 3 ASGG unabhängig vom Vorbringen der Antragsteller zu ermittelnden Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich (vgl dazu OGH 8 ObA 95/05m) ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:Dem gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ASGG unabhängig vom Vorbringen der Antragsteller zu ermittelnden Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich vergleiche dazu OGH 8 ObA 95/05m) ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:
Im Art IV des KV werden im zweiten Teil unter der Überschrift „Gehaltsordnung" zuerst einleitend allgemeine Regelungen über den Monatsbezug und die Auszahlung, dann aber auch über die Einreihung getroffen. Dabei werden im § 32 des KV detaillierte Regelungen über die Art der Einreihung in die verschiedenen Gruppen samt Untergruppen festgelegt und wird dann im § 33 des KV unter der Überschrift „Gehaltsschema, Vorrückung und Erhöhung" Folgendes bestimmt:Im Artikel römisch vier, des KV werden im zweiten Teil unter der Überschrift „Gehaltsordnung" zuerst einleitend allgemeine Regelungen über den Monatsbezug und die Auszahlung, dann aber auch über die Einreihung getroffen. Dabei werden im Paragraph 32, des KV detaillierte Regelungen über die Art der Einreihung in die verschiedenen Gruppen samt Untergruppen festgelegt und wird dann im Paragraph 33, des KV unter der Überschrift „Gehaltsschema, Vorrückung und Erhöhung" Folgendes bestimmt:
„Der Dienstnehmer rückt nach den jeweils in dem Gehaltsschema vorgesehenen Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Beschäftigungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist das Eintrittsdatum zuzüglich allenfalls angerechneter Vordienstzeiten gemäß § 3 maßgebend.„Der Dienstnehmer rückt nach den jeweils in dem Gehaltsschema vorgesehenen Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Beschäftigungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist das Eintrittsdatum zuzüglich allenfalls angerechneter Vordienstzeiten gemäß Paragraph 3, maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des jeweiligen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die jeweilige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.
(3) Die Gehaltsansätze im Anhang A erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß wie jene des Entlohnungsschemas V in den §§ 71 Abs 1 sowie 73 Abs 2 Vertragsbedienstetengesetz (VBG), BGBl 1948/86."(3) Die Gehaltsansätze im Anhang A erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmaß wie jene des Entlohnungsschemas römisch fünf in den Paragraphen 71, Absatz eins, sowie 73 Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz (VBG), BGBl 1948/86."
Im § 43 des KV findet sich dann unter der Überschrift „Überleitungsbestimmung" nachstehende Regelung:Im Paragraph 43, des KV findet sich dann unter der Überschrift „Überleitungsbestimmung" nachstehende Regelung:
(1) Beamte gemäß § 55 Bundesstatistikgesetz (BStatG), BGBl 1963/1999, Vertragsbedienstete gemäß § 56 BStatG sowie Bedienstete gemäß § 62 Abs 4 BStatG können gemäß den genannten Gesetzesstellen ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis unter Wahrung des Anspruchs auf gleichzeitige Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen erklären.(1) Beamte gemäß Paragraph 55, Bundesstatistikgesetz (BStatG), Bundesgesetzblatt 1963 aus 1999,, Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 56, BStatG sowie Bedienstete gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BStatG können gemäß den genannten Gesetzesstellen ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis unter Wahrung des Anspruchs auf gleichzeitige Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen erklären.
(2) Vertragsbedienstete gemäß § 56 BStatG sowie Bedienstete gemäß § 62 Abs 4 BStatG erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrags neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrags maßgebliche Einreihung gemäß § 32 sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind. Nach Abgabe der Erklärung gemäß § 56 Abs 2 erster Satz BStatG erfolgt die Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses durch einverständliche Auflösung mit Abfertigung der bis zur Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses erworbenen Abfertigungsanwartschaften zum nächstfolgenden Kalendermonatsletzten, frühestens jedoch mit Wirkung zum 30. 6. 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 30. 6. 2007. Die Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" erfolgt mit dem auf die Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses nächstfolgenden Tag (Kalendermonatsersten).(2) Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 56, BStatG sowie Bedienstete gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BStatG erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrags neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrags maßgebliche Einreihung gemäß Paragraph 32, sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind. Nach Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz BStatG erfolgt die Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses durch einverständliche Auflösung mit Abfertigung der bis zur Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses erworbenen Abfertigungsanwartschaften zum nächstfolgenden Kalendermonatsletzten, frühestens jedoch mit Wirkung zum 30. 6. 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 30. 6. 2007. Die Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" erfolgt mit dem auf die Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses nächstfolgenden Tag (Kalendermonatsersten).
Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind ausschließlich jene Dienst- oder Ausbildungszeiten, die im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" zugebracht wurden, heranzuziehen. Ergibt die Einstufung gemäß § 32 einen geringeren Monatsbezug, als es dem im letzten Monat vor Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" gewährten Bezug einschließlich der Mehrleistungs- und Erschwerniszulage gemäß § 22 VBG, ausgenommen die Kinderzulage, entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächsthöhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im Vertragsbedienstetenverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, ausgenommen den Anspruch auf Abfertigung, gilt der jeweils zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses maßgebliche Stichtag.Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind ausschließlich jene Dienst- oder Ausbildungszeiten, die im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" zugebracht wurden, heranzuziehen. Ergibt die Einstufung gemäß Paragraph 32, einen geringeren Monatsbezug, als es dem im letzten Monat vor Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" gewährten Bezug einschließlich der Mehrleistungs- und Erschwerniszulage gemäß Paragraph 22, VBG, ausgenommen die Kinderzulage, entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächsthöhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im Vertragsbedienstetenverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, ausgenommen den Anspruch auf Abfertigung, gilt der jeweils zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses maßgebliche Stichtag.
(3) Beamte gemäß § 55 BStatG erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrags neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrags maßgebliche Einreihung gemäß § 32 sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind. Nach Abgabe der Erklärung gemäß § 55 Abs 3 BStatG erfolgt die Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" mit Wirksamkeit zu dem, dem Austritt folgenden Kalendermonatsersten, frühestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2007.(3) Beamte gemäß Paragraph 55, BStatG erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrags neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrags maßgebliche Einreihung gemäß Paragraph 32, sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind. Nach Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, BStatG erfolgt die Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" mit Wirksamkeit zu dem, dem Austritt folgenden Kalendermonatsersten, frühestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 2007.
Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind die beim Bund verbrachten Dienstzeiten anzurechnen. Ergibt die Einstufung gemäß § 32 einen geringeren Monatsbezug, als es den im letzten Monat vor Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" gewährten Bezügen einschließlich der Mehrleistungs- und Erschwerniszulage gemäß § 15 GG, ausgenommen die Kinderzulage, entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächsthöhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im Beamtendienstverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, ausgenommen den Anspruch auf Abfertigung, sind die beim Bund verbrachten Dienstzeiten anzurechnen.Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind die beim Bund verbrachten Dienstzeiten anzurechnen. Ergibt die Einstufung gemäß Paragraph 32, einen geringeren Monatsbezug, als es den im letzten Monat vor Aufnahme in ein dem Kollektivvertrag unterliegendes Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" gewährten Bezügen einschließlich der Mehrleistungs- und Erschwerniszulage gemäß Paragraph 15, GG, ausgenommen die Kinderzulage, entspricht, hat die Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächsthöhere Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im Beamtendienstverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche, ausgenommen den Anspruch auf Abfertigung, sind die beim Bund verbrachten Dienstzeiten anzurechnen.
(4) Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis ab dem 1. 1. 2001 oder vor dem 1. 7. 2006 begründet wurde, einschließlich jener Vertragsbediensteten bzw Beamten, die in diesem Zeitpunkt in den Angestelltenstatus gewechselt haben, erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrags neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrags maßgebliche Einreihung gemäß § 32 sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind.(4) Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis ab dem 1. 1. 2001 oder vor dem 1. 7. 2006 begründet wurde, einschließlich jener Vertragsbediensteten bzw Beamten, die in diesem Zeitpunkt in den Angestelltenstatus gewechselt haben, erhalten vor dem Inkrafttreten des Kollektivvertrags neben der umfassenden Information ein Formblatt, aus dem ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrags maßgebliche Einreihung gemäß Paragraph 32, sowie der sich daraus ergebende Monatsbezug ersichtlich sind.
Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind die bislang im Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" zugebrachten Dienstzeiten zuzüglich der im Sinne des § 3 einschlägigen Vordienstzeiten heranzuziehen. Ergibt die Einstufung gemäß § 32 einen geringeren Monatsbezug, als es dem im letzten Monat vor dem Wechsel in die Gehaltsordnung des Kollektivvertrags zustehenden Entgelt entspricht, hat die Einreihung in der im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächst höheren Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im bisherigen Dienstverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche gilt der jeweilige dienstvertraglich geregelte Stichtag. Die genannten Dienstnehmer können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Kollektivvertrags, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. 7. 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 1. 7. 2007 schriftlich erklären, dass anstelle der bisherigen Entgeltregelungen des Dienstvertrags die Gehaltsordnung des Kollektivvertrags zur Anwendung kommen soll. Die Erklärung wird mit dem folgenden Monatsersten wirksam."Für die Einreihung in die entsprechende Gehaltsstufe laut Kollektivvertrag sind die bislang im Dienstverhältnis zur Bundesanstalt „Statistik Österreich" zugebrachten Dienstzeiten zuzüglich der im Sinne des Paragraph 3, einschlägigen Vordienstzeiten heranzuziehen. Ergibt die Einstufung gemäß Paragraph 32, einen geringeren Monatsbezug, als es dem im letzten Monat vor dem Wechsel in die Gehaltsordnung des Kollektivvertrags zustehenden Entgelt entspricht, hat die Einreihung in der im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächst höheren Gehaltsstufe zu erfolgen. Für die nächste Vorrückung ist die im bisherigen Dienstverhältnis bereits zurückgelegte Vorrückungszeit anzurechnen. Für alle anderen von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche gilt der jeweilige dienstvertraglich geregelte Stichtag. Die genannten Dienstnehmer können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Kollektivvertrags, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. 7. 2006, spätestens jedoch mit Wirkung zum 1. 7. 2007 schriftlich erklären, dass anstelle der bisherigen Entgeltregelungen des Dienstvertrags die Gehaltsordnung des Kollektivvertrags zur Anwendung kommen soll. Die Erklärung wird mit dem folgenden Monatsersten wirksam."
Die antragstellende Gewerkschaft begehrt wie aus dem Spruch ersichtlich und führt aus, dass die Frage strittig sei, wie das Erreichen der nächsten Gehaltsstufe zu berechnen wäre. Insgesamt beschäftige die Antragsgegnerin rund 850 Arbeitnehmer, davon 170 Beamte gemäß § 55 BStatG, 500 Vertragsbedienstete gemäß § 56 BStatG und 10 Angestellte gemäß § 62 Abs 4 BStatG sowie weitere rund 170 Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. 12. 2000, aber vor dem 1. 7. 2006 begründet wurde. Die dargestellte Rechtslage sei für alle Gruppen von Arbeitnehmern von Bedeutung. Der von der Antragsgegnerin vertretene Ansatz, wonach für die Vorrückung in die Gehaltsstufe auf die jeweilige Verweildauer nur der in der davor aktuellen Gehaltsstufe im Bereich des Vertragsbedienstetengesetz/Gehaltsgesetz zurückgelegte Zeitraum anzurechnen sei, führe zu willkürlichen einander widersprechenden Ergebnissen. Wesentlich sei, dass die Gehaltsstufen nach dem VBG und dem Gehaltsgesetz jeweils in Biennien, also zwei Jahresabständen gestaffelt seien, während jene nach dem Kollektivvertrag in verschiedenen Jahresabständen zwischen drei und sieben Jahren abgestuft seien. Nach Auffassung der Antragsgegnerin wäre jeweils nur der in der Gehaltsstufe nach dem VBG verbrachte Zeitraum heranzuziehen, während die Antragstellerin der Ansicht sei, dass insgesamt die tatsächliche Verwendungszeit heranzuziehen wäre. Der gegenteilige Ansatz der Antragsgegnerin führe dazu, dass Arbeitnehmer mit einer längeren Dienstzeit geringer entlohnt würden als erst kürzer beschäftigte Arbeitnehmer. Im Einzelnen legt die Antragstellerin dann noch verschiedene Mitteilungen anlässlich des Übertritts hinsichtlich der Einstufung vor. Historisch betrachtet sei der Bestimmung des § 43 KV der Umstand zugrunde gelegen, dass sowohl das Gehaltsgesetz als auch das Vertragsbedienstetengesetz die Vorrückung nach Vorrückungsstichtagen vorsehe". Dies sei von der Antragsgegnerin nicht akzeptiert worden, da damit weitere Vordienstzeiten sowie fiktive Vordienstzeiten Berücksichtigung gefunden hätten. Dementsprechend sei auf die tatsächlichen Dienstzeiten unter Ausschluss allfälliger Vordienstzeiten abgestellt worden. Nur dann, wenn dies einen geringeren Bezug ergeben hätte, sollte eben die Einreihung in die nächst höhere Stufe des Kollektivvertrags erfolgen. Nur in diesem Fall sollte dann die nächste Vorrückung von der im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeit in der dort zuletzt erreichten Entlohnungs- bzw Gehaltsstufe abhängen, dies zufolge der Einreihung in eine Gehaltsstufe, die sonst ja nicht erreicht worden wäre. Die daraus resultierende volle Verweildauer hätte zu Nachteilen geführt, insbesondere wegen der typischerweise längeren Verweildauer in der Gehaltsstufe. In allen anderen Fällen habe es keiner Sonderregelung bedurft, sondern sollte die nächste Vorrückung abhängig von der zu berücksichtigenden Dienstzeit sein. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung würde auch zu einem gleichheitswidrigen Inhalt des Kollektivvertrags führen.Die antragstellende Gewerkschaft begehrt wie aus dem Spruch ersichtlich und führt aus, dass die Frage strittig sei, wie das Erreichen der nächsten Gehaltsstufe zu berechnen wäre. Insgesamt beschäftige die Antragsgegnerin rund 850 Arbeitnehmer, davon 170 Beamte gemäß Paragraph 55, BStatG, 500 Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 56, BStatG und 10 Angestellte gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BStatG sowie weitere rund 170 Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. 12. 2000, aber vor dem 1. 7. 2006 begründet wurde. Die dargestellte Rechtslage sei für alle Gruppen von Arbeitnehmern von Bedeutung. Der von der Antragsgegnerin vertretene Ansatz, wonach für die Vorrückung in die Gehaltsstufe auf die jeweilige Verweildauer nur der in der davor aktuellen Gehaltsstufe im Bereich des Vertragsbedienstetengesetz/Gehaltsgesetz zurückgelegte Zeitraum anzurechnen sei, führe zu willkürlichen einander widersprechenden Ergebnissen. Wesentlich sei, dass die Gehaltsstufen nach dem VBG und dem Gehaltsgesetz jeweils in Biennien, also zwei Jahresabständen gestaffelt seien, während jene nach dem Kollektivvertrag in verschiedenen Jahresabständen zwischen drei und sieben Jahren abgestuft seien. Nach Auffassung der Antragsgegnerin wäre jeweils nur der in der Gehaltsstufe nach dem VBG verbrachte Zeitraum heranzuziehen, während die Antragstellerin der Ansicht sei, dass insgesamt die tatsächliche Verwendungszeit heranzuziehen wäre. Der gegenteilige Ansatz der Antragsgegnerin führe dazu, dass Arbeitnehmer mit einer längeren Dienstzeit geringer entlohnt würden als erst kürzer beschäftigte Arbeitnehmer. Im Einzelnen legt die Antragstellerin dann noch verschiedene Mitteilungen anlässlich des Übertritts hinsichtlich der Einstufung vor. Historisch betrachtet sei der Bestimmung des Paragraph 43, KV der Umstand zugrunde gelegen, dass sowohl das Gehaltsgesetz als auch das Vertragsbedienstetengesetz die Vorrückung nach Vorrückungsstichtagen vorsehe". Dies sei von der Antragsgegnerin nicht akzeptiert worden, da damit weitere Vordienstzeiten sowie fiktive Vordienstzeiten Berücksichtigung gefunden hätten. Dementsprechend sei auf die tatsächlichen Dienstzeiten unter Ausschluss allfälliger Vordienstzeiten abgestellt worden. Nur dann, wenn dies einen geringeren Bezug ergeben hätte, sollte eben die Einreihung in die nächst höhere Stufe des Kollektivvertrags erfolgen. Nur in diesem Fall sollte dann die nächste Vorrückung von der im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeit in der dort zuletzt erreichten Entlohnungs- bzw Gehaltsstufe abhängen, dies zufolge der Einreihung in eine Gehaltsstufe, die sonst ja nicht erreicht worden wäre. Die daraus resultierende volle Verweildauer hätte zu Nachteilen geführt, insbesondere wegen der typischerweise längeren Verweildauer in der Gehaltsstufe. In allen anderen Fällen habe es keiner Sonderregelung bedurft, sondern sollte die nächste Vorrückung abhängig von der zu berücksichtigenden Dienstzeit sein. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung würde auch zu einem gleichheitswidrigen Inhalt des Kollektivvertrags führen.
Die Antragsgegnerin wendete sich gegen die Zulässigkeit des Antrags, da dieser einerseits „Beamte" erfasse und andererseits auch ein Feststellungsinteresse nicht ausreichend behauptet worden sei. Gehe es doch darum, dass zumindest drei Arbeitnehmer von diesen Fragen konkret betroffen sein müssten. Dies nachvollziehbar darzulegen, habe der Antragsteller allerdings unterlassen. Dass die Voraussetzung allerdings konkret nicht vorliege, wendet auch die Antragsgegnerin nicht ein.
In der Sache selbst machte die Antragsgegnerin zuerst Ausführungen zum ohnehin amtswegig festzustellenden Kollektivvertragsinhalt. Sie betonte vor allem, dass entscheidend doch im Wesentlichen die am Wortlaut orientierte Auslegung des Kollektivvertrags und weniger die subjektiv-historische oder teleologische Interpretation sei. Im Unterschied zu dem davor liegenden Gehalts- und Vertragsbedienstetengesetz sehe der Kollektivvertrag eben nicht mehr regelmäßig zweijährige Vorrückungen vor, sondern beabsichtigte die Lebenseinkommenskurve zu Beginn anzuheben und gegen Ende der Berufslaufbahn abzuflachen. Es sei darauf hinzuweisen, dass allfällige längere Zeiträume bis zur nächsten Vorrückung durch den lukrierten Einstufungsgewinn mehr als ausgeglichen seien. Im § 32 des KV werde von der „Einreihung" gesprochen, wobei dieser Begriff aber im § 43 des KV bei der Überleitungsbestimmung umfassender gebraucht werde und nicht nur die Zuordnung unter Beschäftigungsgruppen umfasse, sondern auch die Frage der Gehaltsstufe, allerdings nicht der Vorrückung. Es sei nun zutreffend, dass der zweite Satz einen Sonderfall regle, nämlich den, dass beim Übertritt allenfalls ein geringerer Bezug eintreten könnte. Nach § 30 Abs 2 des KV werde der Monatsbezug durch die Beschäftigungsgruppe und deren Untergruppe innerhalb der Gehaltsgruppe bestimmt. Darauf werde auch bei dieser Auffangbestimmung abgestellt. Die „Vorrückung", die nach dem neuen Kollektivvertragssystem in Gehaltsstufen zwischen 3 und 7 Jahren erfolge, werde in dem folgenden Satz geregelt, in dem ausdrücklich auf „Vorrückungszeit" Bezug genommen werde und nicht auf die bislang im Dienstverhältnis zur Bundesanstalt zugebrachte Dienstzeit. Nach § 33 des KV rücke der Dienstnehmer nach den jeweils in dem Gehaltsschema vorgesehenen Jahren vor. Daher sei die Vorrückungszeit die Zeit zwischen Eintritt in die jeweilige Gehaltsstufe und Übertritt in die nächst höhere Gehaltsstufe. Auch § 19 des VBG und § 8 des Gehaltsgesetzes würden auf die „Vorrückung" in höhere Entlohnungen abstellen. Es gehe also um die „Verweildauer" in der jeweiligen Gehaltsstufe. Es könne nicht die gesamte bisherige Dienstzeit als Vorrückungszeit angesehen werden. Eine Einschränkung der Regelung auf bloße Fälle, in denen eine Höhereinstufung vorgesehen werde, sei dem Kollektivvertrag nicht zu entnehmen. Schließlich regle der letzte Satz ja noch die Frage, was beim Anspruch auf Abfertigung anzurechnen sei. Es könne nicht laufend das alte Schema mitbedacht werden. Eine Verfassungswidrigkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Regelung sei nicht anzunehmen. Schließlich sei der Arbeitnehmer auch nicht gezwungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt überzutreten. Dass Stichtagsregelungen dazu führten, dass Fälle unterschiedlich behandelt würden, mache diese noch nicht gleichheitswidrig.In der Sache selbst machte die Antragsgegnerin zuerst Ausführungen zum ohnehin amtswegig festzustellenden Kollektivvertragsinhalt. Sie betonte vor allem, dass entscheidend doch im Wesentlichen die am Wortlaut orientierte Auslegung des Kollektivvertrags und weniger die subjektiv-historische oder teleologische Interpretation sei. Im Unterschied zu dem davor liegenden Gehalts- und Vertragsbedienstetengesetz sehe der Kollektivvertrag eben nicht mehr regelmäßig zweijährige Vorrückungen vor, sondern beabsichtigte die Lebenseinkommenskurve zu Beginn anzuheben und gegen Ende der Berufslaufbahn abzuflachen. Es sei darauf hinzuweisen, dass allfällige längere Zeiträume bis zur nächsten Vorrückung durch den lukrierten Einstufungsgewinn mehr als ausgeglichen seien. Im Paragraph 32, des KV werde von der „Einreihung" gesprochen, wobei dieser Begriff aber im Paragraph 43, des KV bei der Überleitungsbestimmung umfassender gebraucht werde und nicht nur die Zuordnung unter Beschäftigungsgruppen umfasse, sondern auch die Frage der Gehaltsstufe, allerdings nicht der Vorrückung. Es sei nun zutreffend, dass der zweite Satz einen Sonderfall regle, nämlich den, dass beim Übertritt allenfalls ein geringerer Bezug eintreten könnte. Nach Paragraph 30, Absatz 2, des KV werde der Monatsbezug durch die Beschäftigungsgruppe und deren Untergruppe innerhalb der Gehaltsgruppe bestimmt. Darauf werde auch bei dieser Auffangbestimmung abgestellt. Die „Vorrückung", die nach dem neuen Kollektivvertragssystem in Gehaltsstufen zwischen 3 und 7 Jahren erfolge, werde in dem folgenden Satz geregelt, in dem ausdrücklich auf „Vorrückungszeit" Bezug genommen werde und nicht auf die bislang im Dienstverhältnis zur Bundesanstalt zugebrachte Dienstzeit. Nach Paragraph 33, des KV rücke der Dienstnehmer nach den jeweils in dem Gehaltsschema vorgesehenen Jahren vor. Daher sei die Vorrückungszeit die Zeit zwischen Eintritt in die jeweilige Gehaltsstufe und Übertritt in die nächst höhere Gehaltsstufe. Auch Paragraph 19, des VBG und Paragraph 8, des Gehaltsgesetzes würden auf die „Vorrückung" in höhere Entlohnungen abstellen. Es gehe also um die „Verweildauer" in der jeweiligen Gehaltsstufe. Es könne nicht die gesamte bisherige Dienstzeit als Vorrückungszeit angesehen werden. Eine Einschränkung der Regelung auf bloße Fälle, in denen eine Höhereinstufung vorgesehen werde, sei dem Kollektivvertrag nicht zu entnehmen. Schließlich regle der letzte Satz ja noch die Frage, was beim Anspruch auf Abfertigung anzurechnen sei. Es könne nicht laufend das alte Schema mitbedacht werden. Eine Verfassungswidrigkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Regelung sei nicht anzunehmen. Schließlich sei der Arbeitnehmer auch nicht gezwungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt überzutreten. Dass Stichtagsregelungen dazu führten, dass Fälle unterschiedlich behandelt würden, mache diese noch nicht gleichheitswidrig.