Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, dass der Ausnahmetatbestand des Kollektivvertrages erfüllt sei, da die Lade- und Transportleistungen des Schwergutes nur innerhalb der Betriebsstätte der Beklagten stattfinde. Dass der Warenumschlag für das Produktionsunternehmen durchgeführt werde, ändere daran nichts. Es sei unerheblich, ob im selben Standort auch noch ein weiterer Betrieb etabliert sei. Ebensowenig komme es für die Lade- und Transportleistungen darauf an, ob diese ausschließlich im Interesse des Speditionsbetriebes erfolgten.
Die hier unstrittig maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Speditions- und Lagebetriebe Österreichs in der Zulagenordnung A innerhalb der Lohnordnung lauten unter der Überschrift I. Erschwernis- und Gefahrenzulagen wie folgt:Die hier unstrittig maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Speditions- und Lagebetriebe Österreichs in der Zulagenordnung A innerhalb der Lohnordnung lauten unter der Überschrift römisch eins. Erschwernis- und Gefahrenzulagen wie folgt:
„...
2.) Für den Transport der nachbenannten Güter gebühren nach Maßgabe der in dieser Ziffer festgelegten Bedingungen folgende Zulagen (Gefahrenzulagen):
a)...
b) für den Transport von sonstigen Gütern, Gegenständen oder Kollis, all diese im Stückgewicht über 250 kg bis 1 Tonne (Schwerkolli), wenn diese auf- oder abgeladen bzw über Stiegen, Höfe, offenes Geländer oder ins Stockwerk auf- oder abwärts in Räumlichkeiten (siehe auch die Anmerkung) überhaupt transportiert werden müssen:
Über 250 kg bei Fässern über 400 kg, bei Papierrollen über 500 kg )... 1,45
über 500 kg ... 2,83
über 750 kg .... 4,26
pro Stück und Arbeitspartie. ...
Die halbe Zulage ist bei motorischer Kranverladung, motorischer Flaschenzugverladung und bei Verladung unter Verwendung motorischer Hebewerkzeuge (Be- und Entladung), bei der ein Auf- oder Abladen vom Erdboden auf das Fuhrwerk oder umgekehrt stattfindet, zur Auszahlung zu bringen.
Die Beförderung von Rampe zu Rampe (.... auch Kundenrampe) bei der ein auf- oder abladen vom Erdboden auf das Fuhrwerk oder umgekehrt nicht stattfindet, werden ohne Rücksicht auf den Niveauunterschied (Be- und Entladungen) die oben angeführten Zulagensätze nicht bezahlt. ...
Anmerkung:
Als Transporte in Räumlichkeiten bzw als zulagenpflichtige Lade- und Transportleistungen werden nicht verstanden alle Lade- oder Transportleistungen, die für die Beförderungen des Schwergutes innerhalb des Speditionsbetriebes bzw dessen Betriebsstätten oder zwischen diesen Beriebsstätten im gleichen Standort durchgeführt werden, ferne alle Lade- und Transportleistungen, die im Zuge der Beförderung vom Versand - bis zum Bestimmungsort unterwegs vom Spediteur zum Zweck der Transportunterbrechung (Reexpedition), Transitierung, Umladung oder Umlagerung des Gutes (der Ladung) durchgeführt werden.
..."
Im Wesentlichen unstrittig zwischen den Parteien ist, dass die Arbeiter bei der Beklagten im Hinblick auf die von ihnen transportierten Lasten die Voraussetzungen für die Zulage nach Punkt 2 lit b der Erschwernis- und Gefahrenzulagen erfüllen. Entscheidend ist die Auslegung der Ausnahmebestimmung.Im Wesentlichen unstrittig zwischen den Parteien ist, dass die Arbeiter bei der Beklagten im Hinblick auf die von ihnen transportierten Lasten die Voraussetzungen für die Zulage nach Punkt 2 Litera b, der Erschwernis- und Gefahrenzulagen erfüllen. Entscheidend ist die Auslegung der Ausnahmebestimmung.
Naturgemäß stellt das Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien regelmäßig einen Kompromiss beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen dar (vgl RIS-Justiz RS0008807 mwN zuletzt OGH 8 ObA 210/02v). Entsprechend der allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Kollektivverträge entsprechend den §§ 6, 7 ABGB ist den Kollekivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (vgl RIS-Justiz RS0008828 mwN, zuletzt OGH 9 ObA 41/04a). Dabei ist auch jenes Auslegungsergebnis anzunehmen, das eine unter diesen Aspekten nicht erklärbare Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeidet (vgl RIS-Justiz RS0008897 mwN zuletzt OGH 8 ObA 41/04a).Naturgemäß stellt das Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien regelmäßig einen Kompromiss beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen dar vergleiche RIS-Justiz RS0008807 mwN zuletzt OGH 8 ObA 210/02v). Entsprechend der allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Kollektivverträge entsprechend den Paragraphen 6, 7, ABGB ist den Kollekivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten vergleiche RIS-Justiz RS0008828 mwN, zuletzt OGH 9 ObA 41/04a). Dabei ist auch jenes Auslegungsergebnis anzunehmen, das eine unter diesen Aspekten nicht erklärbare Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeidet vergleiche RIS-Justiz RS0008897 mwN zuletzt OGH 8 ObA 41/04a).
Primärer Ausgangspunkt der Interpretation bleibt der Wortlaut des Kollektivvertrages und die sich daraus ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien (vgl RIS-Justiz RS0010089 mwN zuletzt OGH 8 ObA 30/04a).Primärer Ausgangspunkt der Interpretation bleibt der Wortlaut des Kollektivvertrages und die sich daraus ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien vergleiche RIS-Justiz RS0010089 mwN zuletzt OGH 8 ObA 30/04a).
Betrachtet man schon den Grundtatbestand, so ergibt sich, dass offensichtlich mit der Zulage unter anderem die Gefahren („Gefahrenzulage"), die mit dem Anheben und Absenken schwerer Lasten („auf- bzw abladen bzw über Stiegen .. Stockwerke auf- oder abwärts in Räumlichkeiten") verbunden sind, während etwa die Beförderung auf gleichen Niveau („Rampe zu Rampe ohne auf- oder abladen vom Erdboden") nicht erfasst ist.
Abzugelten sind also die mit dem Hantieren schwerer Lasten beim Aufheben und Absenken verbundenen Gefahren.
Betrachtet man nun unter diesem Aspekt die in der Anmerkung vorgesehene Ausnahme für Lade- oder Transportleistungen „innerhalb des Spediteurbetriebes", auf die sich hier die Beklagte stützt, so kann für die Interpretation des Begriffes der „Betriebsstätte" allein unter dem Aspekt der Abgeltung der Gefahren aus dem Aufheben und Absenken schwerer Lasten kein wesentlicher Anhaltspunkt gefunden werden. Der wesentliche Wertungsaspekt muss also außerhalb der „Gefährlichkeit" dieser Tätigkeit für den Arbeitnehmer liegen. Dabei bietet es sich im Hinblick auf den Kollektivvertrag als Verhandlungsergebnis zwischen den Kollektivvertragsparteien an, darauf abzustellen, inwieweit sich für den Arbeitgeber die Situation bei einer derartigen Tätigkeit „innerhalb" des Spediteurbetriebes anders darstellt als wenn diese „außerhalb" des Spediteurbetriebes erfolgt. Der Unterschied wird nun regelmäßig darin liegen, dass dem Arbeitgeber derartige Manipulationen „innerhalb" des Spediteurbetriebes nicht vom Kunden bezahlt werden, weil es ja Sache des Spediteurs ist, ob es ihm gelingt, die Arbeitsleistungen so zu organisieren, dass damit keine besonders aufwendigen oder gefährlichen Arbeiten innerhalb seines eigenen Betriebes verbunden sind. Hingegen ist es typisch dem Kunden zuzurechnen und wird damit auch typischerweise von diesem - wohl auch nach den einschlägigen Tarifen - bezahlt, ob im Betrieb des Kundens oder unmittelbar beim Transport solche Manipulationen erforderlich sind. Für diese Auslagerung spricht auch, dass diese gefährlichen Tätigkeiten (Aufheben etc), nach der Ausnahmebestimmung etwa bei Transportunterbrechungen oder der Umlagerung nicht abgegolten werden sollen.
Das wesentliche Kriterium für die Abgrenzung des „Spediteurbetriebes" liegt also darin, ob es sich um Tätigkeiten handelt, die der internen Manipulation in einem vom Spediteur geschaffenen organisatorischen Gefüge dienen und nicht unmittelbar der Transporttätigkeit oder Manipulation der Waren beim Kunden.
Genau davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da hier im Ergebnis doch Manipulationen innerhalb des Betriebes des Kunden und in dessen Interesse erfolgen und daher diesem gegenüber typischerweise auch geltend gemacht werden könnten.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der „Ausnahmebestimmung" im Sinne der Anmerkung verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.