Der Feststellungsantrag ist zulässig, und teilweise berechtigt. Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen die jeweilige andere kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber bzw Arbeitnehmer beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen stellen, wenn dieser einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betrifft und der Klärung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG dient. Der Gegenstand des jeweiligen Antrages muss für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung sein (§ 54 Abs 2 ASGG). Der antragstellende Fachverband ist als gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs 1 ArbVG kollektivvertragsfähig. Dem Antragsgegner kommt als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigung nach § 4 Abs 2 ArbVG Kollektivvertragsfähigkeit zu. Unstrittig ist auch, dass zumindest drei Arbeitnehmer des Antragstellers betroffen sind.Der Feststellungsantrag ist zulässig, und teilweise berechtigt. Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen die jeweilige andere kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber bzw Arbeitnehmer beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen stellen, wenn dieser einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betrifft und der Klärung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG dient. Der Gegenstand des jeweiligen Antrages muss für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung sein (Paragraph 54, Absatz 2, ASGG). Der antragstellende Fachverband ist als gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG kollektivvertragsfähig. Dem Antragsgegner kommt als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigung nach Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG Kollektivvertragsfähigkeit zu. Unstrittig ist auch, dass zumindest drei Arbeitnehmer des Antragstellers betroffen sind.
Das Hauptbegehren des Antrages geht nun dahin, festzustellen, dass die Co-Piloten in der Verwendungsgruppe 02 II Offiziere, die das Typerating bzw die im Spruch ersichtlichen zusätzlichen "Ausbildungsabschnitte" vornahmen und keine Verpflichtung eingingen, diese Ausbildungskosten zurückzubezahlen, nur in der niedrigeren Gehaltstabelle für II. Offiziere "ohne laufende oder abgeschlossene Rückzahlung der Ausbildungskosten" einzustufen sind. Im Ergebnis geht es um die Frage, ob weitere "Ausbildungsschritte" nach Erwerb des Berufspilotenscheines dann, wenn diese von der A***** getragen werden, es noch rechtfertigen, die Piloten in die niedrigere Gehaltstabelle für II. Offiziere "ohne laufende oder abgeschlossene Rückzahlung der Ausbildungskosten " einzustufen. Diese Frage wurde im Vorverfahren noch nicht entschieden, da ausdrücklich der Fall ausgeklammert wurde, dass die A***** teilweise die Ausbildungskosten trägt; ebenso die relevierten Aspekte einer historischen Interpretation.Das Hauptbegehren des Antrages geht nun dahin, festzustellen, dass die Co-Piloten in der Verwendungsgruppe 02 römisch zwei Offiziere, die das Typerating bzw die im Spruch ersichtlichen zusätzlichen "Ausbildungsabschnitte" vornahmen und keine Verpflichtung eingingen, diese Ausbildungskosten zurückzubezahlen, nur in der niedrigeren Gehaltstabelle für römisch zwei. Offiziere "ohne laufende oder abgeschlossene Rückzahlung der Ausbildungskosten" einzustufen sind. Im Ergebnis geht es um die Frage, ob weitere "Ausbildungsschritte" nach Erwerb des Berufspilotenscheines dann, wenn diese von der A***** getragen werden, es noch rechtfertigen, die Piloten in die niedrigere Gehaltstabelle für römisch zwei. Offiziere "ohne laufende oder abgeschlossene Rückzahlung der Ausbildungskosten " einzustufen. Diese Frage wurde im Vorverfahren noch nicht entschieden, da ausdrücklich der Fall ausgeklammert wurde, dass die A***** teilweise die Ausbildungskosten trägt; ebenso die relevierten Aspekte einer historischen Interpretation.
Entsprechend der ständigen Judikatur ist allgemein zur Auslegung von Kollektivverträgen festzuhalten, dass diese wie Gesetze nach dem §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sind (vgl RIS-Justiz RS0008807 mzwN zuletzt etwa 9 ObA 293/01f; vgl aber auch Strasser im ArbVG, Komm § 2 Rz 57). Wesentlicher Ausgang der Interpretation ist also auch bei Firmenkollektivverträgen -wie dem vorliegenden - der Text des Kollektivvertrages, wie er sich für die Normunterworfenen darstellt (vgl RIS-Justiz RS0010088 mwN zuletzt 9 ObA 289/01t; Strasser aaO § 2 Rz 60). Auszugehen ist dabei vom jeweils geltenden Wortlaut des Kollektivvertrages und der daraus ableitbaren Absicht der Kollektivvertragsparteien, während frühere Regelungen nur dann zur Auslegung heranzuziehen sind, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl RIS-Justiz RS0010089 mwN zuletzt OGH 9 ObA 108/01z und OGH 9 ObA 289/01t). Dabei ist den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, die einen gerechten Ausgleich der Interessen herbeiführen wollten (vgl RIS-Justiz RS008828 mwN; RS0008897 mwN zuletzt etwa 9 ObA 117/02z).Entsprechend der ständigen Judikatur ist allgemein zur Auslegung von Kollektivverträgen festzuhalten, dass diese wie Gesetze nach dem Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen sind vergleiche RIS-Justiz RS0008807 mzwN zuletzt etwa 9 ObA 293/01f; vergleiche aber auch Strasser im ArbVG, Komm Paragraph 2, Rz 57). Wesentlicher Ausgang der Interpretation ist also auch bei Firmenkollektivverträgen -wie dem vorliegenden - der Text des Kollektivvertrages, wie er sich für die Normunterworfenen darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0010088 mwN zuletzt 9 ObA 289/01t; Strasser aaO Paragraph 2, Rz 60). Auszugehen ist dabei vom jeweils geltenden Wortlaut des Kollektivvertrages und der daraus ableitbaren Absicht der Kollektivvertragsparteien, während frühere Regelungen nur dann zur Auslegung heranzuziehen sind, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt vergleiche RIS-Justiz RS0010089 mwN zuletzt OGH 9 ObA 108/01z und OGH 9 ObA 289/01t). Dabei ist den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, die einen gerechten Ausgleich der Interessen herbeiführen wollten vergleiche RIS-Justiz RS008828 mwN; RS0008897 mwN zuletzt etwa 9 ObA 117/02z).
Betrachtet man hier nun die wesentlichen Abgrenzungskriterien der zwei verschiedenen Gehaltstabellen einerseits mit "ohne laufender oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten" und andererseits "mit laufender oder abgeschlossener Rückzahlung der Ausbildungskosten", ist daraus schon ersichtlich, dass die Kollektivvertragsparteien offenbar zugrundelegten, dass die A***** bestimmte Ausbildungskosten vorweg trägt. Anders wäre nicht verständlich, warum auf eine "Rückzahlung" abgestellt wird. Daraus wird aber auch ersichtlich, dass die Kollektivvertragsparteien offensichtlich den hier im Wesentlichen strittigen Fall, dass bereits mehr oder weniger "fertig" ausgebildete Piloten von der A***** aufgenommen werden, deren Ausbildungskosten vorweg nicht von der A***** getragen wurden, nicht bedacht haben.
Andererseits ist aus der Definition des Geltungsbereiches, wonach das gesamte Cockpitpersonal (Piloten) erfasst werden soll (vgl § 1 des Kollektivvertrages), doch ersichtlich, dass sämtliche Piloten in die Gehaltstabellen eingestuft werden sollen. Dieses Verständnis legen auch beide Parteien dieses Verfahrens übereinstimmend zugrunde. Fehlt es aber in einem Kollektivvertrag an einem unmittelbar passenden Gehaltsansatz, so sind die Gehaltsansätze heranzuziehen, die in ihren Voraussetzungen der zu beurteilenden "Verwendungen" am ähnlichsten sind (vgl RIS Justiz RS0064335 mwN OGH 18. 8. 1995, 8 ObA 248/95).Andererseits ist aus der Definition des Geltungsbereiches, wonach das gesamte Cockpitpersonal (Piloten) erfasst werden soll vergleiche Paragraph eins, des Kollektivvertrages), doch ersichtlich, dass sämtliche Piloten in die Gehaltstabellen eingestuft werden sollen. Dieses Verständnis legen auch beide Parteien dieses Verfahrens übereinstimmend zugrunde. Fehlt es aber in einem Kollektivvertrag an einem unmittelbar passenden Gehaltsansatz, so sind die Gehaltsansätze heranzuziehen, die in ihren Voraussetzungen der zu beurteilenden "Verwendungen" am ähnlichsten sind vergleiche RIS Justiz RS0064335 mwN OGH 18. 8. 1995, 8 ObA 248/95).
Damit stellt sich also die Frage nach der Zielrichtung der Gehaltstabellen "mit" und "ohne" Rückzahlung der Ausbildungskosten. Ersichtlich ist, dass es sich dabei um 2 verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern handeln muss.
Dass sich die Abgrenzung nicht darauf beschränkt, die höhere Tabelle als angemessenes Entgelt festzulegen und davon dann die "Ausbildungskosten" abzuziehen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Copiloten ja zwar üblicherweise nach ca 3 Jahren (vgl die Verwendungsgruppenbestimmung in Pkt 4.1.3. des KV für I. Offiziere, aber auch das Urteil im Vorverfahren 21 Cga 145/99t-15 des ASG Wien) in die höhere einheitliche Tabelle für I. Offiziere wechseln können, die niedere der beiden Tabellen für II. Offiziere aber für jedenfalls 1o Dienstjahre vorgesehen ist. Es kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass die KV- Parteien den länger als II. Offiziere arbeitenden Piloten, denen also der Aufstieg in die höhere einheitliche Tabelle für I. Offiziere versagt ist, weiter das "angemessene" Entgelt vorenthalten wollten. Auch spricht die Höhe der Gesamtdifferenz zwischen den beiden Gehaltstabellen dafür, dass es dabei nicht nur einfach um den "Abzug" der "Ausbildungskosten" geht, sondern um 2 pauschal abgegrenzte Ausbildungs- und Entgeltsysteme für verschiedene Arbeitnehmergruppen.Dass sich die Abgrenzung nicht darauf beschränkt, die höhere Tabelle als angemessenes Entgelt festzulegen und davon dann die "Ausbildungskosten" abzuziehen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Copiloten ja zwar üblicherweise nach ca 3 Jahren vergleiche die Verwendungsgruppenbestimmung in Pkt 4.1.3. des KV für römisch eins. Offiziere, aber auch das Urteil im Vorverfahren 21 Cga 145/99t-15 des ASG Wien) in die höhere einheitliche Tabelle für römisch eins. Offiziere wechseln können, die niedere der beiden Tabellen für römisch zwei. Offiziere aber für jedenfalls 1o Dienstjahre vorgesehen ist. Es kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass die KV- Parteien den länger als römisch zwei. Offiziere arbeitenden Piloten, denen also der Aufstieg in die höhere einheitliche Tabelle für römisch eins. Offiziere versagt ist, weiter das "angemessene" Entgelt vorenthalten wollten. Auch spricht die Höhe der Gesamtdifferenz zwischen den beiden Gehaltstabellen dafür, dass es dabei nicht nur einfach um den "Abzug" der "Ausbildungskosten" geht, sondern um 2 pauschal abgegrenzte Ausbildungs- und Entgeltsysteme für verschiedene Arbeitnehmergruppen.
Im Hinblick auf die Kontinuität der Gehaltstabellen über mehrere Jahre hinweg ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer pauschal in die eine oder die andere Gehaltstabelle fällt, also in das eine oder das andere Ausbildungssystem integriert ist. Es steht also einerseits dem Arbeitgeber nicht frei - soweit dies der Kollektivvertrag überhaupt zuließe - etwa durch Vereinbarungen über den Erlass des Rückersatzes einzelner Ausbildungsschritte einen Wechsel in die niederere Gehaltstabelle zu bewirken. Ebensowenig kann es aber darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer einzelne "Ausbildungsschritte" bereits vor dem Eintritt bei der Beklagten (bzw der Pilotenschule) absolviert hat. Es muss also jeweils zu Beginn, des "Eintrittes" bei der Beklagten -nur auf diese stellt der KV ja ab - eine Entscheidung für das eine oder das andere System - "mit" oder "ohne" Ausbildungskostenrückersatz - erfolgen.
Damit stellt sich die Frage was unter Ausbildung und "Ausbildungskosten" im Sinne der Abgrenzung der beiden Gehaltstabellen zu verstehen ist. Schon vom Begriff her bietet es sich an, auf etwaige "Berufsausbildungsvorschriften" abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auf die sogenannte Zivilluftfahrt-Personalverordnung-ZLPV zu verweisen, die verschiedene Voraussetzungen für den Erwerb der verschiedenen Pilotenscheine aber auch die damit verbundenen Flugberechtigungen regelt. Darin erfasst ist sowohl der Berufspilot (vgl etwa §§ 36 ff der ZLPV) als auch der Linienpilot (vgl §§ 49 ff der ZLPV) jeweils samt entsprechender Erweiterungen. Von den gesetzlichen Grundlagen spricht einiges dafür, unter Ausbildung das zu verstehen, was für die Berufsberechtigung eines Berufspiloten oder eines Linienpiloten erforderlich ist. Aber auch die Kollektivvertragsparteien selbst verstehen offensichtlich unter Ausbildung nicht nur die Ausbildung zum Berufspiloten, sondern auch die Ausbildung zum Linienpiloten. Bestimmt doch der Kollektivvertrag selbst bei der Festlegung der Verwendungsgruppe 4.1.3-I. Offiziere, dass die "Ausbildung" zur Erlangung des Linienpilotenscheines durch die A***** während der ersten drei Dienstjahre erfolgt.Damit stellt sich die Frage was unter Ausbildung und "Ausbildungskosten" im Sinne der Abgrenzung der beiden Gehaltstabellen zu verstehen ist. Schon vom Begriff her bietet es sich an, auf etwaige "Berufsausbildungsvorschriften" abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auf die sogenannte Zivilluftfahrt-Personalverordnung-ZLPV zu verweisen, die verschiedene Voraussetzungen für den Erwerb der verschiedenen Pilotenscheine aber auch die damit verbundenen Flugberechtigungen regelt. Darin erfasst ist sowohl der Berufspilot vergleiche etwa Paragraphen 36, ff der ZLPV) als auch der Linienpilot vergleiche Paragraphen 49, ff der ZLPV) jeweils samt entsprechender Erweiterungen. Von den gesetzlichen Grundlagen spricht einiges dafür, unter Ausbildung das zu verstehen, was für die Berufsberechtigung eines Berufspiloten oder eines Linienpiloten erforderlich ist. Aber auch die Kollektivvertragsparteien selbst verstehen offensichtlich unter Ausbildung nicht nur die Ausbildung zum Berufspiloten, sondern auch die Ausbildung zum Linienpiloten. Bestimmt doch der Kollektivvertrag selbst bei der Festlegung der Verwendungsgruppe 4.1.3-I. Offiziere, dass die "Ausbildung" zur Erlangung des Linienpilotenscheines durch die A***** während der ersten drei Dienstjahre erfolgt.
Der Umstand, dass die Kollektivvertragsparteien ja allgemein entsprechend § 21 des Kollektivvertrages zugrundelegen, dass die A***** die zur "Erhaltung und Ergänzung der Erlaubnisscheine" (Überschrift des § 21 KV) erforderlichen Kosten zu tragen hat steht dieser Auslegung nicht entgegen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Kosten für den Erwerb neuer Zivilluftfahrt-Berechtigungen - hier des Linienpilotenscheines - noch unter den Bereich der "Ausstellung, Erneuerung, Verlängerung und Ergänzung von Zivilluftfahrtscheinen im Sinne des § 21 Z 1 des KV fällt, für die der KV eine Kostentragung durch die A***** vorsieht (vgl auch § 21 Z 3 des KV über den Freistellungsanspruch für die "Ausbildung". Ebensowenig bedarf es einer Erörterung, ob nicht aus der Abgrenzung der Gehaltstabellen (mit und ohne Rückersatz) abgeleitet werden könnte, dass die A***** zwar die Kosten zuerst tragen, sich aber den Rückersatz vorbehalten kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kollektivvertragsparteien diese Kostentragung auch für den Erwerb des Linienpilotenscheines festlegen und auch einen späteren Rückersatz ausschließen wollten, steht es den Arbeitsvertragsparteien doch frei, eine im Gruppenvergleich im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung zu treffen. Entscheidend ist dabei, ob die unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zwecke des Kollektivvertrages als in einem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang stehend zu beurteilenden Bestimmungen für den Arbeitnehmer nicht nur gleichwertig, sondern günstiger sind als jene des Kollektivvertrages (vgl RIS Justiz RS0051081 mwN zuletzt 8 ObA 10/02g; RIS Justiz RS0117393 = 9 ObA 220/02x; Strasser aO § 3 Rz 6 und 10 mwN). Hier steht nun die Abgrenzung der Gehaltstabellen schon nach deren Überschrift in einem klaren Zusammenhang mit der Frage der Tragung der Ausbildungskosten. Gerade in den von der Antragsgegnerin herangezogenen Fällen, dass ein Arbeitnehmer bereits Teile der Pilotenausbildung absolviert hat, kann es für den Arbeitnehmer - neben allfälligen Vereinbarungen über die Abgeltung von Rückersatzverpflichtungen gegenüber dem früheren Arbeitgeber - im Rahmen des Dienstvertrages mit der A***** durchaus günstiger sein, eine Rückersatzvereinbarung über die noch ausstehenden Teile der Ausbildung zu schließen, weil er dadurch in die höhere Gehaltstabelle kommt.Der Umstand, dass die Kollektivvertragsparteien ja allgemein entsprechend Paragraph 21, des Kollektivvertrages zugrundelegen, dass die A***** die zur "Erhaltung und Ergänzung der Erlaubnisscheine" (Überschrift des Paragraph 21, KV) erforderlichen Kosten zu tragen hat steht dieser Auslegung nicht entgegen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Kosten für den Erwerb neuer Zivilluftfahrt-Berechtigungen - hier des Linienpilotenscheines - noch unter den Bereich der "Ausstellung, Erneuerung, Verlängerung und Ergänzung von Zivilluftfahrtscheinen im Sinne des Paragraph 21, Ziffer eins, des KV fällt, für die der KV eine Kostentragung durch die A***** vorsieht vergleiche auch Paragraph 21, Ziffer 3, des KV über den Freistellungsanspruch für die "Ausbildung". Ebensowenig bedarf es einer Erörterung, ob nicht aus der Abgrenzung der Gehaltstabellen (mit und ohne Rückersatz) abgeleitet werden könnte, dass die A***** zwar die Kosten zuerst tragen, sich aber den Rückersatz vorbehalten kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kollektivvertragsparteien diese Kostentragung auch für den Erwerb des Linienpilotenscheines festlegen und auch einen späteren Rückersatz ausschließen wollten, steht es den Arbeitsvertragsparteien doch frei, eine im Gruppenvergleich im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung zu treffen. Entscheidend ist dabei, ob die unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zwecke des Kollektivvertrages als in einem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang stehend zu beurteilenden Bestimmungen für den Arbeitnehmer nicht nur gleichwertig, sondern günstiger sind als jene des Kollektivvertrages vergleiche RIS Justiz RS0051081 mwN zuletzt 8 ObA 10/02g; RIS Justiz RS0117393 = 9 ObA 220/02x; Strasser aO Paragraph 3, Rz 6 und 10 mwN). Hier steht nun die Abgrenzung der Gehaltstabellen schon nach deren Überschrift in einem klaren Zusammenhang mit der Frage der Tragung der Ausbildungskosten. Gerade in den von der Antragsgegnerin herangezogenen Fällen, dass ein Arbeitnehmer bereits Teile der Pilotenausbildung absolviert hat, kann es für den Arbeitnehmer - neben allfälligen Vereinbarungen über die Abgeltung von Rückersatzverpflichtungen gegenüber dem früheren Arbeitgeber - im Rahmen des Dienstvertrages mit der A***** durchaus günstiger sein, eine Rückersatzvereinbarung über die noch ausstehenden Teile der Ausbildung zu schließen, weil er dadurch in die höhere Gehaltstabelle kommt.
In den Regelungen der ZLPV werden nun die Flugzeugtypen nur nach groben Klasseneinteilungen erfasst. Dazu kommen noch die nach den für die A***** geltenden Operation-Manuals erforderlichen weiteren Schulungen für bestimmte Flugzeugtypen (Typeratings). Dagegen, diese auch noch als "Berufsausbildung" zu verstehen, sprechen nicht nur die in der ZLPV festgelegten Berufsvoraussetzungen, sondern auch das sich aus dem Kollektivvertrag ergebene Verständnis vom Berufseinstieg.
Bestimmen doch die beiden unterschiedlichen Gehaltstabellen kontinuierlich jeweils für mehrere Jahre zu Beginn der Verwendungsgruppe "Cockpitpersonal" eine höhere und eine niederere Einstufung, wobei im folgenden dann - nach ca 3 Jahren als übliche Verweildauer in der Verwendungsgruppe 2 (vgl die Verwendungsgruppenbestimmung in Pkt 4.1.3. des KV für I. Offiziere, aber auch das Urteil Vorverfahren 21 Cga 145/99t-15) - an die höhere Einstufung angeknüpft wird. Dagegen, allenfalls nach dem Erwerb der Linienpilotenberechtigung liegende "Ausbildungsschritte", insbesondere das von der Antragstellerin herangezogene Typerating, also die Typenberechtigungskurse für ein bestimmtes Fluggerät, heranziehen, spricht schon der Umstand , dass nicht ersichtlich, dass nicht auch in höheren Einstufungen (Linienpiloten- I. Offiziere, Flugkapitäne) Typeratings erforderlich wären (vgl etwa zum Typerating eines Linienpiloten OGH 20.2. 2002 9 Ob A 296/01x = infas 2002, A 62; vgl etwa zu den Rückschulungsansprüchen 57 jähriger Piloten Pkt 4.11 des Anhanges X des KV- Betriebsvereinbarung über die "Senioritätsregelung Piloten"). Auch wird für den Stichtag für die sogenannte "Senioritätsregelung" (vgl Anhang X des KV Pkt 2.2.), die für die Auswahl für die Beförderung, Kündigung uva maßgeblich ist, grundsätzlich auf den Beginn des Typeratings abgestellt. Weiters wird hinsichtlich des Typeratings in Z 5 des § 21 des Kollektivvertrages über den aliquoten "Kostenrückersatz" im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl allgemein zu dessen Zulässigkeit RIS-Justiz RS0016712 mzwN zuletzt etwa 9 Ob 296/01x; RIS-Justiz RS0017754 uva) im Ergebnis doch ein teilweiser Rückersatz bewirkt, wenngleich wohl primär um die Bindung der aufwendig "eingeschulten" Piloten an die A***** bewirkt werden soll. Dass in diesem Zusammenhang auch ein "Ausbildungsvertrag" erwähnt wird, und angeordnet wird, dass Typeratings unberücksichtigt bleiben, die über diesen Ausbildungsvertrag hinausgehen, kann daran nichts ändern. Wird doch -wie dargestellt-die Frage des Typeratings grundsätzlich anders behandelt als die sonstige "Ausbildung" und stellt sich eher als Einschulung in den konkreten Betrieb oder Fortbildung, nicht aber zwingend als allgemeine "Ausbildung" dar.Bestimmen doch die beiden unterschiedlichen Gehaltstabellen kontinuierlich jeweils für mehrere Jahre zu Beginn der Verwendungsgruppe "Cockpitpersonal" eine höhere und eine niederere Einstufung, wobei im folgenden dann - nach ca 3 Jahren als übliche Verweildauer in der Verwendungsgruppe 2 vergleiche die Verwendungsgruppenbestimmung in Pkt 4.1.3. des KV für römisch eins. Offiziere, aber auch das Urteil Vorverfahren 21 Cga 145/99t-15) - an die höhere Einstufung angeknüpft wird. Dagegen, allenfalls nach dem Erwerb der Linienpilotenberechtigung liegende "Ausbildungsschritte", insbesondere das von der Antragstellerin herangezogene Typerating, also die Typenberechtigungskurse für ein bestimmtes Fluggerät, heranziehen, spricht schon der Umstand , dass nicht ersichtlich, dass nicht auch in höheren Einstufungen (Linienpiloten- römisch eins. Offiziere, Flugkapitäne) Typeratings erforderlich wären vergleiche etwa zum Typerating eines Linienpiloten OGH 20.2. 2002 9 Ob A 296/01x = infas 2002, A 62; vergleiche etwa zu den Rückschulungsansprüchen 57 jähriger Piloten Pkt 4.11 des Anhanges römisch zehn des KV- Betriebsvereinbarung über die "Senioritätsregelung Piloten"). Auch wird für den Stichtag für die sogenannte "Senioritätsregelung" vergleiche Anhang römisch zehn des KV Pkt 2.2.), die für die Auswahl für die Beförderung, Kündigung uva maßgeblich ist, grundsätzlich auf den Beginn des Typeratings abgestellt. Weiters wird hinsichtlich des Typeratings in Ziffer 5, des Paragraph 21, des Kollektivvertrages über den aliquoten "Kostenrückersatz" im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vergleiche allgemein zu dessen Zulässigkeit RIS-Justiz RS0016712 mzwN zuletzt etwa 9 Ob 296/01x; RIS-Justiz RS0017754 uva) im Ergebnis doch ein teilweiser Rückersatz bewirkt, wenngleich wohl primär um die Bindung der aufwendig "eingeschulten" Piloten an die A***** bewirkt werden soll. Dass in diesem Zusammenhang auch ein "Ausbildungsvertrag" erwähnt wird, und angeordnet wird, dass Typeratings unberücksichtigt bleiben, die über diesen Ausbildungsvertrag hinausgehen, kann daran nichts ändern. Wird doch -wie dargestellt-die Frage des Typeratings grundsätzlich anders behandelt als die sonstige "Ausbildung" und stellt sich eher als Einschulung in den konkreten Betrieb oder Fortbildung, nicht aber zwingend als allgemeine "Ausbildung" dar.
Die "Ausbildung" endet daher mit dem Erwerb des Linienpilotenscheines.
Es ist davon auszugehen, dass Piloten, die danach einsteigen, pauschal in die höher entlohnte Gruppe "mit Ausbildungskostenrückersatz" fallen, weil die A***** eben gar keine "Ausbildungskosten" getragen hat, die noch rückzuersetzen wären. Daher kann es auch nicht entscheidend sein, ob die Piloten die von einem anderen Arbeitgeber ausgebildet wurden, diesem noch Rückzahlungen hinsichtlich der Ausbildungskosten zu leisten haben, oder nicht oder diese bereits dort etwa in Form von niederen Anfangsgehältern getragen haben.
Die Heranziehung der historischen Interpretation ist bei diesem Auslegungsergebnis nicht erforderlich. Sie wäre im übrigen auch nicht eindeutig.
Einerseits könnte der Antragsteller für sich ins Treffen führen, dass die Unterscheidung zwischen "mit und "ohne" Ausbildungkostenrückersatz als zeitliche Unterscheidung (vgl zur Zulässigkeit unter dem Aspekt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes etwa SZ 58/40; OGH 12. 10. 1988 9 Ob A 222/88 = infas 1989 A 134) zwischen den bis 1990 aufgenommenen und ausgebildeten Piloten und jenen danach ("Konzernpiloten") gemeint gewesen sei. Dieser Zeitpunkt wäre als Systemumstellung zu verstehen, ab dem eben die A***** die Ausbildungskosten - im weiteren Sinn - zur Gänze zu tragen hat, was auch immer erforderlich sein mag. Etwaige davor erhaltene Ausbildungen wären dann nur im Rahmen von Vereinbarungen beim Arbeitsvertragsabschluss zur berücksichtigen. Ein besonderer Anreiz , die Ausbildung zu übernehmen, bestünde für die A***** nicht. Ein Ansatz dafür ließe sich in den Übergangsbestimmungen des Kollektivvertrags mit der Umstellung vom 15. 11. 1990 finden. Wurde damals doch der Anwendungsbereich der niederen Gehaltstabelle mit den "Konzernpiloten" definiert und festgelegt, dass jene erfasst sein sollen, die ab der "Übernahme des SK 9/91 II in den Liniendienst (Eintritt KV-Bord bzw AAS)" zu keinem Ausbildungkosten-Rückzahlung verpflichtet sind. Für 24 Pilotenschüler, welche die Kurse SK 91/II und III besuchten, wurde bestimmt, dass diese bis zur Beendigung ihrer Typenausbildung im Rahmen des KV-AngG angestellt sind und infolge des Wegfalls der ursprünglichen Rückzahlungsverpflichtung nunmehr die bis zur Beendigung der Typenausbildung bezogenen Bruttomonatsgehälter abzüglich etwaiger bereits geleisteter Rückzahlungen zurückzahlen müssen. 1992 und 1993 wurde in den Kollektivverträgen jeweils festgehalten, das die "Konzernpiloten" ab der "Übernahme des SK /91 II in den Liniendienst (Eintritt in den KV-Bord OS bzw AAS)" in dem niederen Gehaltsschema erfasst sind. Dabei waren in den beiden verschiedenen Kollektivverträgen für die A***** und die AAS - einer Konzerngesellschaft - jeweils idente Gehaltstabellen für die II. und III. Offiziere vorgesehen, während jene für die I. Offiziere und Flugkapitäne auseinanderklafften. 1995 und 1996 findet sich als Unterscheidung überhaupt nur die Bezeichnung "Konzernpiloten". Ab dem Kollektivvertrag für 1997 findet sich dann die Abgrenzung durch "mit" und "ohne" Rückzahlung der Ausbildungskosten. Allenfalls könnte auch der Umstand ins Treffen geführt werden, dass das Volumen der durch die Einstufung in der niedereren Tabelle "zurückbezahlten" Kosten ja völlig davon abhängt, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer in der niederen Gehaltsgruppe verbleibt, also wann er I. Offizier wird. Andererseits könnte der Antragsgegner ins treffen führen, dass ja auch vor der Systemumstellung § 21 des KV eine weitgehende Kostentragung durch die A***** vorsah. Insgesamt spricht auch die historische Interpretation aber für eine klare Gruppenabgrenzung, bei der eben im Falle der vorliegenden nicht geregelten "Verwendungen" (fremde Teilausbildungen), die ähnlichste Gruppe nach pauschalen Kriterien heranzuziehen ist.Einerseits könnte der Antragsteller für sich ins Treffen führen, dass die Unterscheidung zwischen "mit und "ohne" Ausbildungkostenrückersatz als zeitliche Unterscheidung vergleiche zur Zulässigkeit unter dem Aspekt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes etwa SZ 58/40; OGH 12. 10. 1988 9 Ob A 222/88 = infas 1989 A 134) zwischen den bis 1990 aufgenommenen und ausgebildeten Piloten und jenen danach ("Konzernpiloten") gemeint gewesen sei. Dieser Zeitpunkt wäre als Systemumstellung zu verstehen, ab dem eben die A***** die Ausbildungskosten - im weiteren Sinn - zur Gänze zu tragen hat, was auch immer erforderlich sein mag. Etwaige davor erhaltene Ausbildungen wären dann nur im Rahmen von Vereinbarungen beim Arbeitsvertragsabschluss zur berücksichtigen. Ein besonderer Anreiz , die Ausbildung zu übernehmen, bestünde für die A***** nicht. Ein Ansatz dafür ließe sich in den Übergangsbestimmungen des Kollektivvertrags mit der Umstellung vom 15. 11. 1990 finden. Wurde damals doch der Anwendungsbereich der niederen Gehaltstabelle mit den "Konzernpiloten" definiert und festgelegt, dass jene erfasst sein sollen, die ab der "Übernahme des SK 9/91 römisch zwei in den Liniendienst (Eintritt KV-Bord bzw AAS)" zu keinem Ausbildungkosten-Rückzahlung verpflichtet sind. Für 24 Pilotenschüler, welche die Kurse SK 91/II und römisch drei besuchten, wurde bestimmt, dass diese bis zur Beendigung ihrer Typenausbildung im Rahmen des KV-AngG angestellt sind und infolge des Wegfalls der ursprünglichen Rückzahlungsverpflichtung nunmehr die bis zur Beendigung der Typenausbildung bezogenen Bruttomonatsgehälter abzüglich etwaiger bereits geleisteter Rückzahlungen zurückzahlen müssen. 1992 und 1993 wurde in den Kollektivverträgen jeweils festgehalten, das die "Konzernpiloten" ab der "Übernahme des SK /91 römisch zwei in den Liniendienst (Eintritt in den KV-Bord OS bzw AAS)" in dem niederen Gehaltsschema erfasst sind. Dabei waren in den beiden verschiedenen Kollektivverträgen für die A***** und die AAS - einer Konzerngesellschaft - jeweils idente Gehaltstabellen für die römisch zwei. und römisch drei. Offiziere vorgesehen, während jene für die römisch eins. Offiziere und Flugkapitäne auseinanderklafften. 1995 und 1996 findet sich als Unterscheidung überhaupt nur die Bezeichnung "Konzernpiloten". Ab dem Kollektivvertrag für 1997 findet sich dann die Abgrenzung durch "mit" und "ohne" Rückzahlung der Ausbildungskosten. Allenfalls könnte auch der Umstand ins Treffen geführt werden, dass das Volumen der durch die Einstufung in der niedereren Tabelle "zurückbezahlten" Kosten ja völlig davon abhängt, wie lange der jeweilige Arbeitnehmer in der niederen Gehaltsgruppe verbleibt, also wann er römisch eins. Offizier wird. Andererseits könnte der Antragsgegner ins treffen führen, dass ja auch vor der Systemumstellung Paragraph 21, des KV eine weitgehende Kostentragung durch die A***** vorsah. Insgesamt spricht auch die historische Interpretation aber für eine klare Gruppenabgrenzung, bei der eben im Falle der vorliegenden nicht geregelten "Verwendungen" (fremde Teilausbildungen), die ähnlichste Gruppe nach pauschalen Kriterien heranzuziehen ist.
Für diese Überlegungen, finden sich jedoch im geltenden Kollektivvertrag keine klaren Anhaltspunkte (vgl zur Maßgeblichkeit des geltenden Textes und zur eingeschränkten Möglichkeit der Geltendmachung von Willensmängeln zuletzt etwa OGH 28. 3. 2002 8 ObA 129/01g = DRdA 2003/25 [krit. hinsichtlich der Ablehnung der historischen Interpretation Weiss]). Es ist aber auch nicht - ohne dass auf die Zulässigkeit einer solchen Regelung einzugehen wäre (vgl zu dieser Fragestellung etwa OGH 29. 3. 2001 9 ObA 224/00z = RdW 2002/92) - zwingend vorgesehen, dass nunmehr alle "Ausbildungskosten" von der A***** zu übernehmen wären. Vielmehr entsteht für den Normunterworfenen bei einer Gesamtbetrachtung des Kollektivvertrages weiter der Eindruck, dass die beiden Optionen vorhanden sind und daran jeweils die entsprechenden Gehaltstabellen anknüpfen.Für diese Überlegungen, finden sich jedoch im geltenden Kollektivvertrag keine klaren Anhaltspunkte vergleiche zur Maßgeblichkeit des geltenden Textes und zur eingeschränkten Möglichkeit der Geltendmachung von Willensmängeln zuletzt etwa OGH 28. 3. 2002 8 ObA 129/01g = DRdA 2003/25 [krit. hinsichtlich der Ablehnung der historischen Interpretation Weiss]). Es ist aber auch nicht - ohne dass auf die Zulässigkeit einer solchen Regelung einzugehen wäre vergleiche zu dieser Fragestellung etwa OGH 29. 3. 2001 9 ObA 224/00z = RdW 2002/92) - zwingend vorgesehen, dass nunmehr alle "Ausbildungskosten" von der A***** zu übernehmen wären. Vielmehr entsteht für den Normunterworfenen bei einer Gesamtbetrachtung des Kollektivvertrages weiter der Eindruck, dass die beiden Optionen vorhanden sind und daran jeweils die entsprechenden Gehaltstabellen anknüpfen.
Was unter "Ausbildung" zu verstehen ist, legen die KV-Parteien in Pkt 4.1.3.a. mit der Ausbildung zum "Linienpiloten" ebenfalls fest und entspricht dies auch der ZLPV. Bei dieser am Wortlaut orientierten Auslegung hat es im Hinblick auf die verschiedenen, einander widersprechenden Argumentationslinien in die eine oder andere Richtung auch zu bleiben. Als ähnlichste Verwendung ist also nach dem Ziel einer klaren Gruppenabgrenzung jeweils bei "fremden" Teilausbildungen, die den Linienpilotenschein noch nicht vermitteln, die Einstufung "ohne Ausbildungskostenrückersatz" und bei den fremden Teilausbildungen, die zumindest den Linienpilotenschein vermitteln, auch dann wenn noch weitere Einschulungen vorzunehmen sind (Typerating etc), jene der Gruppe "mit Ausbildungskostenrückersatz" anzusehen.
Dass diese pauschalen Kollektivvertragsregelungen eine Benachteiligung von Arbeitnehmern aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten darstellen würden, die dort Teile ihrer Ausbildung absolvierten, wurde nicht releviert (vgl dazu auch Art 39 EG). Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts führte ja auch nicht zur gänzlichen Aufhebung des Kollektivvertrages, sondern nur zur teilweisen Verdrängung (vgl dazu etwa Haedrich in Oetker/Preis EAS B 1000 Rz 151 ff 8. Erg. Lfg; vgl im übrigen zum eingeschränkten Anwendungsbereich etwa Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft, 20; Mayr, Einführung in das Recht der EG und Auswirkungen auf das österreichische Arbeitsrecht, 35). Im übrigen werden im Rahmen dieser pauschalen Systemabgrenzung ja auch Teilausbildungen in Österreich nicht berücksichtigt. Die Ausführungen des Antragstellers, über die mangelnde wirtschaftliche Vertretbarkeit der ungewöhnlichen kollektivvertraglichen Ansätze scheinen ebenso wie jene der Antragsgegnerin über eine allfällige zu geringe Berücksichtigung von "Teilausbildungen" durchaus plausibel. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung unbefriedigende Kollektivvertragsregelungen zu ändern (vgl allgemein zu Gesetzesregelungen RIS-Justiz RS008880 unter Hinweis auf die Kollektivverträge 4 Ob 27/85 = Arb 10.447), sondern verbleibt es den Kollektivvertragsparteien entsprechende Konsequenzen zu ziehen.Dass diese pauschalen Kollektivvertragsregelungen eine Benachteiligung von Arbeitnehmern aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten darstellen würden, die dort Teile ihrer Ausbildung absolvierten, wurde nicht releviert vergleiche dazu auch Artikel 39, EG). Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts führte ja auch nicht zur gänzlichen Aufhebung des Kollektivvertrages, sondern nur zur teilweisen Verdrängung vergleiche dazu etwa Haedrich in Oetker/Preis EAS B 1000 Rz 151 ff 8. Erg. Lfg; vergleiche im übrigen zum eingeschränkten Anwendungsbereich etwa Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft, 20; Mayr, Einführung in das Recht der EG und Auswirkungen auf das österreichische Arbeitsrecht, 35). Im übrigen werden im Rahmen dieser pauschalen Systemabgrenzung ja auch Teilausbildungen in Österreich nicht berücksichtigt. Die Ausführungen des Antragstellers, über die mangelnde wirtschaftliche Vertretbarkeit der ungewöhnlichen kollektivvertraglichen Ansätze scheinen ebenso wie jene der Antragsgegnerin über eine allfällige zu geringe Berücksichtigung von "Teilausbildungen" durchaus plausibel. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung unbefriedigende Kollektivvertragsregelungen zu ändern vergleiche allgemein zu Gesetzesregelungen RIS-Justiz RS008880 unter Hinweis auf die Kollektivverträge 4 Ob 27/85 = Arb 10.447), sondern verbleibt es den Kollektivvertragsparteien entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
Insgesamt war daher unter Zugrundelegung des von der Antragstellerin vorgebrachten Sachverhaltes einer kontinuierlichen Ausbildung dem Feststellungsantrag soweit er ersichtlich allgemeine Ausbildungsschritte der Ausbildung zum Linienpiloten erfasst, stattzugeben, im übrigen , insbesondere hinsichtlich des Typeratings, das offensichtlich immer wieder erforderlich werden kann, und hinsichtlich individueller Ausbildungsmaßnahmen der A***** aber abzuweisen.