Entscheidungsgründe:
Der am 29.7.1923 geborene Kläger war beim Beklagten vom 8.7.1968 bis 31.7.1983 als angelernter Eisenbieger mit folgenden saisonbedingten, durch jeweilige Arbeitgeberkündigung herbeigeführten Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses beschäftigt:
29.12.1975 bis 29.2.1976 (63 Tage) 27.12.1976 bis 20.3.1977 (84 Tage) 21. 1.1980 bis 8.3.1980 (48 Tage) 23.12.1981 bis 21.2.1982 (60 Tage) 1. 1.1983 bis 4.4.1983 (94 Tage).
Anläßlich dieser saisonbedingten Kündigungen wurde dem Kläger und seinen Mitbeschäftigten in Betriebsversammlungen 'allgemein' mitgeteilt, daß die Arbeitnehmer im Frühjahr bei entsprechender Auftragslage wieder zu arbeiten beginnen könnten. Diese Zusage wurde bewußt mündlich erteilt, weil der Beklagte die tatsächliche Auftragssituation abwarten wollte. Aus Anlaß der jeweiligen Kündigungen hat der Kläger vom Beklagten keine Abfertigung erhalten. Der Kläger beendete sein Dienstverhältnis durch Selbstkündigung zum 31.7.1983 wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Art. I § 2 Abs 1 ArbAbfG, §§ 23 a Abs 1 Z 1 AngG, 253 b ASVG).Anläßlich dieser saisonbedingten Kündigungen wurde dem Kläger und seinen Mitbeschäftigten in Betriebsversammlungen 'allgemein' mitgeteilt, daß die Arbeitnehmer im Frühjahr bei entsprechender Auftragslage wieder zu arbeiten beginnen könnten. Diese Zusage wurde bewußt mündlich erteilt, weil der Beklagte die tatsächliche Auftragssituation abwarten wollte. Aus Anlaß der jeweiligen Kündigungen hat der Kläger vom Beklagten keine Abfertigung erhalten. Der Kläger beendete sein Dienstverhältnis durch Selbstkündigung zum 31.7.1983 wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG, Paragraphen 23, a Absatz eins, Ziffer eins, AngG, 253 b ASVG).
Auf das Dienstverhältnis des Klägers ist der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden auch kurz: Kollektivvertrag KV mit der Jahreszahl der Fassung) anzuwenden.
Diese Kollektivvertragsfassungen enthalten folgende Bestimmungen:
1.) Kollektivvertrag vom 24.3.1972, in Kraft seit 1.4.1972 ' § 13 Entschädigung bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abfertigung) 1. Arbeitnehmer erhalten nach einer mindestens 15- jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Entschädigung (Abfertigung), wenn sie a) vom Arbeitgeber gekündigt werden, ausgenommen der Fall, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung innerhalb von 60 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zusichert.1.) Kollektivvertrag vom 24.3.1972, in Kraft seit 1.4.1972 ' Paragraph 13, Entschädigung bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abfertigung) 1. Arbeitnehmer erhalten nach einer mindestens 15- jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Entschädigung (Abfertigung), wenn sie a) vom Arbeitgeber gekündigt werden, ausgenommen der Fall, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellung innerhalb von 60 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zusichert.
.......
4. Für die Bemessung der Dauer der ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit im Sinne der Z 1, 2 ...' (- die Z 2 regelt die
nach Länge der Dienstzeit gestaffelte Abfertigungshöhe) 'sind
Dienstzeiten, die keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage
aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht....für Zeiten, für die
eine Abfertigung bezahlt wurde.....'.
2.) Kollektivvertrag vom 28.3.1977, gültig ab 1.4.1977:
'§ 13 Entschädigung bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abfertigung)
.......
1. Arbeitnehmer erhalten nach einer mindestens 10-jährigen
ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Entschädigung
(Abfertigung), wenn sie a) vom Arbeitgeber gekündigt werden,
ausgenommen der Fall, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
Wiedereinstellung innerhalb von 90 Tagen zu den ursprünglichen
Lohnbedingungen schriftlich zusichert.
.......
c) mit einem wichtigen Grund austreten; als wichtiger Austrittsgrund
gelten auch die Bestimmungen der §§ 253 b und 254 ASVG.
......
4. Für die Bemessung der Dauer der ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit im Sinne der Z 1, 2....sind Dienstzeiten, die
keine längere Unterbrechung als jeweils 90 Tage aufweisen,
zusammenzurechnen. Dies gilt nicht... für Zeiten, für die eine
Abfertigung bezahlt wurde.....' 3. Diese Bestimmung galt in der ab
1.4.1979 in Kraft getretenen Fassung des Kollektivvertrages vom
13.3.1979 im wesentlichen unverändert weiter, doch wurde dort in §
13 auf Art.VII Abs 5 des ab 1.7.1979 geltenden Arbeiter-
Abfertigungsgesetzes vom 23.2.1979 hingewiesen, wonach unter anderem
Kollektivverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die
Arbeitnehmer günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Es wurde
bestimmt, daß beide Varianten (gesetzliche und
kollektivvertragliche) durchzurechnen sind.
4.) Kollektivvertrag vom 3.April 1981, in Kraft seit 1.4.1981:
(auch: Sonderkollektivvertrag) '§ 2 Abfertigung Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 einschließlich der darin enthaltenen übergangsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
1. Die in Art.VII Abs 2 Abfertigungsgesetz 1979 festgelegte Etappenregelung wird jeweils um ein halbes Jahr vorgezogen.1. Die in Artikel römisch sieben, Absatz 2, Abfertigungsgesetz 1979 festgelegte Etappenregelung wird jeweils um ein halbes Jahr vorgezogen.
2. Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wird. Diese Zusammenrechnungsbestimmung gilt nur für Unterbrechungen, die in den Monaten November bis März eintreten. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anbrechenbaren Dienstzeiten unter drei Jahren nicht erforderlich.
........... Eine Anrechnung der Vordienstzeiten findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.....' 5.) Kollektivvertrag vom 16.April 1982, in Kraft seit 1.4.1982:
'Artikel 3 - Änderung im Rahmenkollektivvertrag Anstelle der bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen der Arbeiter-Abfertigung (§ 13 des Rahmenkollektivvertrages in der Fassung vom 1. April 1979 und des Kollektivvertrages vom 3.April 1981 bzw. 1. November 1981) tritt mit Wirksamkeit für alle Fälle der Inanspruchnahme der Abfertigung ab 1.April 1982 folgende Regelung in Kraft:'Artikel 3 - Änderung im Rahmenkollektivvertrag Anstelle der bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen der Arbeiter-Abfertigung (Paragraph 13, des Rahmenkollektivvertrages in der Fassung vom 1. April 1979 und des Kollektivvertrages vom 3.April 1981 bzw. 1. November 1981) tritt mit Wirksamkeit für alle Fälle der Inanspruchnahme der Abfertigung ab 1.April 1982 folgende Regelung in Kraft:
§ 13 Abfertigung Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 (BGBl. Nr.107/1979) einschließlich der darin enthaltenen übergangsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:Paragraph 13, Abfertigung Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979 Bundesgesetzblatt Nr.107 aus 1979,) einschließlich der darin enthaltenen übergangsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
1. Vorziehung der Etappen:
Die in Art.VII Abs 2 Abfertigungsgesetz 1979 festgelegte Etappenregelung wird jeweils um ein halbes Kalenderjahr vorgezogen.Die in Artikel römisch sieben, Absatz 2, Abfertigungsgesetz 1979 festgelegte Etappenregelung wird jeweils um ein halbes Kalenderjahr vorgezogen.
2. Zusammenrechnung der zwischen 1.April 1972 bis 31.März 1979 liegenden Dienstzeiten.
Beginnend mit 1.April 1972 sind für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses alle Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 90 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung schriftlich zugesichert wurde.
3. Zusammenrechnung der zwischen 1.April 1979 bis 31.März 1982 liegenden Dienstzeiten.
Zur Erreichung des gesetzlichen Mindestanspruches auf Abfertigung sind ab 1.April 1979 für die dafür notwendige 3-jährige Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses alle Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, auch ohne schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung zusammenzurechnen....
Für die Zusammenrechnung von über das Ausmaß von 3 Jahren für den Erwerb des gesetzlichen Mindestanspruches hinausgehenden Dienstzeiten vor dem 1.April 1982 ist Z 2 anzuwenden. Bei Erstbeginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.April 1982 sind zuerst die anrechenbaren Dienstzeiten gemäß Z 3 Abs 1 und wenn diese nicht ausreichen, gemäß Z 4 Abs 1 zur Erreichung des Mindestanspruches heranzuziehen.Für die Zusammenrechnung von über das Ausmaß von 3 Jahren für den Erwerb des gesetzlichen Mindestanspruches hinausgehenden Dienstzeiten vor dem 1.April 1982 ist Ziffer 2, anzuwenden. Bei Erstbeginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.April 1982 sind zuerst die anrechenbaren Dienstzeiten gemäß Ziffer 3, Absatz eins und wenn diese nicht ausreichen, gemäß Ziffer 4, Absatz eins, zur Erreichung des Mindestanspruches heranzuziehen.
4. Zusammenrechnung der ab 1.April 1982 liegenden Dienstzeiten. Zur Erreichung des gesetzlichen Mindestanspruches auf Abfertigung sind ab 1.April 1982 für die dafür notwendige 3-jährige Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses alle Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 150 Tage aufweisen, auch ohne schriftliche Zusicherung zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung von nach dem 1.April 1982 liegenden, über das Ausmaß von 3 Jahren für den Erwerb des gesetzlichen Mindestanspruches hinausgehenden Dienstzeiten ist eine schriftliche Zusicherung notwendig, sofern nicht Z 7 zur Anwendung kommt. Die Unterbrechung darf nicht länger als jeweils 120 Tage gedauert haben. Bei Erstbeginn des Dienstverhältnisses ab dem 1.April 1982 sind - gerechnet ab Beginn des Dienstverhältnisses - zuerst die anrechenbaren Dienstzeiten gemäß Z 4 Abs 1 zur Erreichung des Mindestanspruches heranzuziehen.4. Zusammenrechnung der ab 1.April 1982 liegenden Dienstzeiten. Zur Erreichung des gesetzlichen Mindestanspruches auf Abfertigung sind ab 1.April 1982 für die dafür notwendige 3-jährige Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses alle Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 150 Tage aufweisen, auch ohne schriftliche Zusicherung zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung von nach dem 1.April 1982 liegenden, über das Ausmaß von 3 Jahren für den Erwerb des gesetzlichen Mindestanspruches hinausgehenden Dienstzeiten ist eine schriftliche Zusicherung notwendig, sofern nicht Ziffer 7, zur Anwendung kommt. Die Unterbrechung darf nicht länger als jeweils 120 Tage gedauert haben. Bei Erstbeginn des Dienstverhältnisses ab dem 1.April 1982 sind - gerechnet ab Beginn des Dienstverhältnisses - zuerst die anrechenbaren Dienstzeiten gemäß Ziffer 4, Absatz eins, zur Erreichung des Mindestanspruches heranzuziehen.
...........
7. Regelung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber.
Wird innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber fortgesetzt, erfolgt anstelle der Auszahlung der Abfertigung gemäß Z 6 die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden anrechenbaren Dienstzeiten auf das neue Dienstverhältnis.Wird innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber fortgesetzt, erfolgt anstelle der Auszahlung der Abfertigung gemäß Ziffer 6, die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden anrechenbaren Dienstzeiten auf das neue Dienstverhältnis.
Wird das Dienstverhältnis im obigen Sinn ohne Vorliegen einer schriftlichen Zusicherung fortgesetzt, entfällt bei derartigen Unterbrechungen die Voraussetzung einer schriftlichen Zusicherung gemäß Z 4 Abs 2 für den Erwerb eines höheren Abfertigungsanspruches...' Der Kollektivvertrag vom 16.April 1982 enthält ferner folgende Vereinbarung 'über die gemeinsame Einrichtung der Kollektivvertragsparteien, betreffend die Abfertigung-Pauschalabgeltung:Wird das Dienstverhältnis im obigen Sinn ohne Vorliegen einer schriftlichen Zusicherung fortgesetzt, entfällt bei derartigen Unterbrechungen die Voraussetzung einer schriftlichen Zusicherung gemäß Ziffer 4, Absatz 2, für den Erwerb eines höheren Abfertigungsanspruches...' Der Kollektivvertrag vom 16.April 1982 enthält ferner folgende Vereinbarung 'über die gemeinsame Einrichtung der Kollektivvertragsparteien, betreffend die Abfertigung-Pauschalabgeltung:
...........
1. Jene Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe unterliegen und für den Zeitraum vom 1.4.1972 bis 31.3.1979 keine schriftliche Zusicherung haben und deren einzelne Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht länger als jeweils 90 Tage gedauert haben, können eine Pauschalabgeltung erhalten. Auf die Pauschalabgeltung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, daß zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (ab dem 1.April 1982) ein Grundanspruch auf Abfertigung vorliegt und es sich um Arbeitszeiten beim selben Arbeitgeber handelt. Die näheren Voraussetzungen für die allfällige Gewährung der Pauschalabgeltung werden in gemeinsam erstellten Richtlinien (siehe diese in Adametz-Schenk-Tscheppl, Abfertigung für Bauarbeiter 19 ff) geregelt.....' Der Wortlaut des § 13 des Kollektivvertrages vom 16. April 1982 blieb in der nach dem Stande vom 1.4.1983 geltenden Fassung unverändert.1. Jene Arbeitnehmer, die dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe unterliegen und für den Zeitraum vom 1.4.1972 bis 31.3.1979 keine schriftliche Zusicherung haben und deren einzelne Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht länger als jeweils 90 Tage gedauert haben, können eine Pauschalabgeltung erhalten. Auf die Pauschalabgeltung besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, daß zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (ab dem 1.April 1982) ein Grundanspruch auf Abfertigung vorliegt und es sich um Arbeitszeiten beim selben Arbeitgeber handelt. Die näheren Voraussetzungen für die allfällige Gewährung der Pauschalabgeltung werden in gemeinsam erstellten Richtlinien (siehe diese in Adametz-Schenk-Tscheppl, Abfertigung für Bauarbeiter 19 ff) geregelt.....' Der Wortlaut des Paragraph 13, des Kollektivvertrages vom 16. April 1982 blieb in der nach dem Stande vom 1.4.1983 geltenden Fassung unverändert.
Der Kläger begehrt infolge Selbstkündigung wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension Zahlung einer Abfertigung in Höhe von S 54.831,89
s. A. (4 Monatsentgelte). Sollte er die Voraussetzungen für diesen Abfertigungsanspruch nicht erfüllen, stehe ihm jedenfalls aus der letzten Arbeitgeberkündigung zum 31.12.1982 die Mindestabfertigung in Höhe von zwei Monatsbezügen zu.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß dem Kläger wegen Selbstkündigung kein Abfertigungsanspruch zustehe, da er die besonderen kollektivvertraglichen Voraussetzungen eines als 'ununterbrochen' geltenden Dienstverhältnisses nicht erfülle. Der auf die Arbeitgeberkündigung zum 31.12.1982 gestützte Abfertigungsanspruch sei verfallen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es war der Ansicht, daß dem Kläger die Dienstzeiten bis 31.3.1979 wegen der Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht anrechenbar seien, weil ihm die Wiedereinstellung nicht schriftlich zugesichert worden sei. Das Erfordernis einer mindestens zehn-jährigen ununterbrochenen Dienstzeit nach § 23 a Abs 1 Z 2 AngG sei daher nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Abfertigung aus der letzten Arbeitgeberkündigung zum 31.12.1982 stehe dem Kläger nicht zu, weil er das Dienstverhältnis gemäß § 13 Z 7 KV (1983) innerhalb von 120 Tagen wieder fortgesetzt habe. überdies wären diese Ansprüche gemäß § 14 Z 3 KV verfallen.Es war der Ansicht, daß dem Kläger die Dienstzeiten bis 31.3.1979 wegen der Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht anrechenbar seien, weil ihm die Wiedereinstellung nicht schriftlich zugesichert worden sei. Das Erfordernis einer mindestens zehn-jährigen ununterbrochenen Dienstzeit nach Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 2, AngG sei daher nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Abfertigung aus der letzten Arbeitgeberkündigung zum 31.12.1982 stehe dem Kläger nicht zu, weil er das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, KV (1983) innerhalb von 120 Tagen wieder fortgesetzt habe. überdies wären diese Ansprüche gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, KV verfallen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese durch weitere Feststellungen aus früheren Kollektivvertragsfassungen (die in dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt bereits berücksichtigt sind).Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese durch weitere Feststellungen aus früheren Kollektivvertragsfassungen (die in dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt bereits berücksichtigt sind).
Durch Art.3 KV 1982 seien sämtliche früheren kollektivvertraglichen Regelungen über die Abfertigung aufgehoben und mit Wirkung ab 1.4.1982 durch den neu gefaßten § 13 KV ersetzt worden. Diese Bestimmung enthalte im wesentlichen nur Regelungen über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten, die den besonderen Gegebenheiten im Baugewerbe und insbesondere der saisonbedingten Freistellungen von Arbeitnehmern Rechnung trügen, jedoch keine Regelungen des Abfertigungsanspruches selbst. Für die Auslegung des § 13 KV sei daher aus einer Heanziehung früherer Kollektivverträge nichts zu gewinnen.Durch Artikel 3, KV 1982 seien sämtliche früheren kollektivvertraglichen Regelungen über die Abfertigung aufgehoben und mit Wirkung ab 1.4.1982 durch den neu gefaßten Paragraph 13, KV ersetzt worden. Diese Bestimmung enthalte im wesentlichen nur Regelungen über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten, die den besonderen Gegebenheiten im Baugewerbe und insbesondere der saisonbedingten Freistellungen von Arbeitnehmern Rechnung trügen, jedoch keine Regelungen des Abfertigungsanspruches selbst. Für die Auslegung des Paragraph 13, KV sei daher aus einer Heanziehung früherer Kollektivverträge nichts zu gewinnen.
Für die Zusammenrechnung ununterbrochener Dienstzeiten zwischen dem 1.4.1972 und dem 31.3.1979 erfülle der Kläger nur die Voraussetzung, daß sein Dienstverhältnis nicht länger als jeweils 90 Tage unterbrochen gewesen sei, nicht aber die weitere Voraussetzung, daß ihm die Wiedereinstellung schriftlich zugesichert worden sei. Kollektivverträge seien wie Gesetze auszulegen. Mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des § 13 KV komme die vom Kläger gewünschte 'Auslegung' in dem Sinn, daß schon eine mündliche Zusage oder die Wiedereinstellung als solche zu einer Zusammenrechnung der Dienstzeiten führe, nicht in Betracht.Für die Zusammenrechnung ununterbrochener Dienstzeiten zwischen dem 1.4.1972 und dem 31.3.1979 erfülle der Kläger nur die Voraussetzung, daß sein Dienstverhältnis nicht länger als jeweils 90 Tage unterbrochen gewesen sei, nicht aber die weitere Voraussetzung, daß ihm die Wiedereinstellung schriftlich zugesichert worden sei. Kollektivverträge seien wie Gesetze auszulegen. Mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des Paragraph 13, KV komme die vom Kläger gewünschte 'Auslegung' in dem Sinn, daß schon eine mündliche Zusage oder die Wiedereinstellung als solche zu einer Zusammenrechnung der Dienstzeiten führe, nicht in Betracht.
Aus dem Abschluß des KV 1982 über die Pauschalabgeltung gehe hervor, daß sich auch die Kollektivvertragsparteien bewußt gewesen seien, daß die vereinbarten Anrechnungserfordernisse zu Härten führen könnten.
Für die Ermittlung eines Abfertigungsanspruches des Klägers seien seine Dienstzeiten bis 26.12.1976 gemäß § 13 Z 2 KV überhaupt nicht und bis 22.12.1981 gemäß § 13 Z 3 Abs 1 und 2 KV nur für den gesetzlichen Mindestanspruch zu berücksichtigen. Ein Anspruch nach § 23 a Abs 1 Z 2 AngG iVm Art.I § 2 Abs 1 ArbAbfG stehe dem Kläger nicht zu, weil hiefür nur seine Dienstzeiten ab 22.2.1982 anrechenbar seien, die die vom Gesetz geforderte zehnjährige Mindestdauer bei weitem nicht erreichten. Der Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 1 AngG komme nicht in Betracht, weil der Kläger das Dienstverhältnis selbst gekündigt habe. Nach der letzten Arbeitgeberkündigung zum 31.12.1982 wären dem Kläger zwar 80 % der Mindestabfertigung (Art.VII Abs 2 ArbAbfG, § 13 Z 1 KV) zugestanden, weil er gemäß § 13 Z 3 Abs 1 und 2 KV drei anrechenbare Dienstjahre gehabt habe. Gemäß § 13 Z 7 KV habe jedoch der Kläger diesen Anspruch dadurch verloren, daß er das Dienstverhältnis beim Beklagten innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung fortgesetzt habe. Der Kläger habe dadurch neue Anrechnungsansprüche erworben, was ihm aber im konkreten Fall keinen Nutzen bringe. Der Kollektivvertrag enthalte keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte.Für die Ermittlung eines Abfertigungsanspruches des Klägers seien seine Dienstzeiten bis 26.12.1976 gemäß Paragraph 13, Ziffer 2, KV überhaupt nicht und bis 22.12.1981 gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, Absatz eins und 2 KV nur für den gesetzlichen Mindestanspruch zu berücksichtigen. Ein Anspruch nach Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 2, AngG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG stehe dem Kläger nicht zu, weil hiefür nur seine Dienstzeiten ab 22.2.1982 anrechenbar seien, die die vom Gesetz geforderte zehnjährige Mindestdauer bei weitem nicht erreichten. Der Abfertigungsanspruch nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG komme nicht in Betracht, weil der Kläger das Dienstverhältnis selbst gekündigt habe. Nach der letzten Arbeitgeberkündigung zum 31.12.1982 wären dem Kläger zwar 80 % der Mindestabfertigung (Artikel römisch sieben, Absatz 2, ArbAbfG, Paragraph 13, Ziffer eins, KV) zugestanden, weil er gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, Absatz eins und 2 KV drei anrechenbare Dienstjahre gehabt habe. Gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, KV habe jedoch der Kläger diesen Anspruch dadurch verloren, daß er das Dienstverhältnis beim Beklagten innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung fortgesetzt habe. Der Kläger habe dadurch neue Anrechnungsansprüche erworben, was ihm aber im konkreten Fall keinen Nutzen bringe. Der Kollektivvertrag enthalte keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Abweisung eines Betrages von S 54.812,92 brutto s.A. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihm dieser Betrag zugesprochen werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.