Rechtssatz RS0064225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064225
Entscheidungsdatum
19.03.1985
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §23 Abs1
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §23a Abs1
Rechtssatz
Die - auf die dreijährige Frist des § 23 Abs 1 AngG zugeschnittenen - Regelungen des § 13 KollV 1982 über den privilegierten gesetzlichen Mindestanspruch auf Abfertigung können in ihrer Gesamtheit auch nicht auf den Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers bei Selbstkündigung (§ 23 a Abs 1 AngG) analog angewendet werden. § 13 Z 3 Abs 1 KollV 1982 privilegiert den in drei Jahren zu erwerbenden gesetzlichen Mindestanspruch auf Abfertigung nur, soweit Zeiten ab 01.04.1979 zusammenzurechnen sind. Für Dienstzeiten zwischen dem 01.04.1972 und dem 31.03.1979 findet gemäß § 13 Z 2 KollV 1982 die Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten auch zum Erwerb des gesetzlichen Mindestanspruches auf Abfertigung nicht statt, soferne die Wiedereinstellung nicht schriftlich zugesichert wurde.Die - auf die dreijährige Frist des Paragraph 23, Absatz eins, AngG zugeschnittenen - Regelungen des Paragraph 13, KollV 1982 über den privilegierten gesetzlichen Mindestanspruch auf Abfertigung können in ihrer Gesamtheit auch nicht auf den Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers bei Selbstkündigung (Paragraph 23, a Absatz eins, AngG) analog angewendet werden. Paragraph 13, Ziffer 3, Absatz eins, KollV 1982 privilegiert den in drei Jahren zu erwerbenden gesetzlichen Mindestanspruch auf Abfertigung nur, soweit Zeiten ab 01.04.1979 zusammenzurechnen sind. Für Dienstzeiten zwischen dem 01.04.1972 und dem 31.03.1979 findet gemäß Paragraph 13, Ziffer 2, KollV 1982 die Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten auch zum Erwerb des gesetzlichen Mindestanspruches auf Abfertigung nicht statt, soferne die Wiedereinstellung nicht schriftlich zugesichert wurde.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitszeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064225
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0040OB00027_8500000_006