Rechtssatz RS0064074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064074
Entscheidungsdatum
19.03.1985
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13
Rechtssatz
Nach § 3 KollV 1982 trat anstelle der bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen der Arbeiter - Abfertigung mit Wirksamkeit für alle Fälle der Inanspruchnahme der Abfertigung ab 01.04.1982 die Regelung des § 13 KollV 1982 in Kraft. Nach Adametz - Schenk - Tscheppl (Abfertigung für Bauarbeiter 37) sind damit allfällige Nachwirkungen der bisher geltenden KollV ausgeschlossen. Das bedeutet allerdings nicht, daß frühere Regelungen dieser Materie zur Auslegung der jetzigen kollektivvertraglichen (Abfertigungsbestimmungen) Bestimmungen nicht herangezogen werden dürfen, doch ist auf diese Auslegungsmittel erst zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise der Norm zweifelhaft ist.Nach Paragraph 3, KollV 1982 trat anstelle der bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen der Arbeiter - Abfertigung mit Wirksamkeit für alle Fälle der Inanspruchnahme der Abfertigung ab 01.04.1982 die Regelung des Paragraph 13, KollV 1982 in Kraft. Nach Adametz - Schenk - Tscheppl (Abfertigung für Bauarbeiter 37) sind damit allfällige Nachwirkungen der bisher geltenden KollV ausgeschlossen. Das bedeutet allerdings nicht, daß frühere Regelungen dieser Materie zur Auslegung der jetzigen kollektivvertraglichen (Abfertigungsbestimmungen) Bestimmungen nicht herangezogen werden dürfen, doch ist auf diese Auslegungsmittel erst zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise der Norm zweifelhaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064074
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0040OB00027_8500000_005