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Rechtssatz RS0117796

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117796

Entscheidungsdatum

15.03.2007

Norm

KollV für das Bordpersonal der AUA AnhI Pkt4

Rechtssatz

Als "Ausbildung" im Sinne dieser Bestimmung ist die zum Linienpiloten zu verstehen. Diese ist für die Einstufung des Cockpitpersonals im Schema mit oder ohne Rückzahlung der Ausbildungskosten maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 210/02v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 210/02v
  • 8 ObA 1/05p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObA 1/05p
    Beisatz: Nach dem Erwerb der Linienpilotenberechtigung liegende „Ausbildungsschritte", insbesondere das Typerating, also die Typenberechtigungskurse für ein bestimmtes Fluggerät, gehören nicht mehr zur „Ausbildung". (T1); Beisatz: Unter Ausbildungskosten für den Erwerb der Linienpilotenlizenz sind nur jene Kosten zu zählen, die rechtlich erforderlich sind. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorschriften des Luftfahrtgesetzes, der ZLPV und der Verordnung über die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV). (T2); Beisatz: Weder die Kosten des die praktische ATPL-Prüfung im Ergebnis ersetzenden Typeratings noch die allenfalls durch Einsatz eines Fluglehrers entstandenen Kosten sind rechtlich als „Ausbildungskosten" zu qualifizieren. (T3)
  • 8 ObA 56/06b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 ObA 56/06b
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117796

Dokumentnummer

JJR_20030626_OGH0002_008OBA00210_02V0000_001