Rechtssatz RS0117796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117796
Entscheidungsdatum
15.03.2007
Norm
KollV für das Bordpersonal der AUA AnhI Pkt4
Rechtssatz
Als "Ausbildung" im Sinne dieser Bestimmung ist die zum Linienpiloten zu verstehen. Diese ist für die Einstufung des Cockpitpersonals im Schema mit oder ohne Rückzahlung der Ausbildungskosten maßgeblich.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 210/02v
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 210/02v
- 8 ObA 1/05p
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObA 1/05p
Beisatz: Nach dem Erwerb der Linienpilotenberechtigung liegende „Ausbildungsschritte", insbesondere das Typerating, also die Typenberechtigungskurse für ein bestimmtes Fluggerät, gehören nicht mehr zur „Ausbildung". (T1); Beisatz: Unter Ausbildungskosten für den Erwerb der Linienpilotenlizenz sind nur jene Kosten zu zählen, die rechtlich erforderlich sind. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorschriften des Luftfahrtgesetzes, der ZLPV und der Verordnung über die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV). (T2); Beisatz: Weder die Kosten des die praktische ATPL-Prüfung im Ergebnis ersetzenden Typeratings noch die allenfalls durch Einsatz eines Fluglehrers entstandenen Kosten sind rechtlich als „Ausbildungskosten" zu qualifizieren. (T3)
- 8 ObA 56/06b
Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 ObA 56/06b
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117796
Dokumentnummer
JJR_20030626_OGH0002_008OBA00210_02V0000_001